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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.10.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-10-15
- Erscheinungsdatum
- 15.10.1894
- Sprache
- Deutsch
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Gardelegen, E. Pflanz-Ncuhaldcnsleben, P. Schulze- Ilmenau, E. Tuch (Ncumcister's Bh.)-Schöncbcck, C. Werne bn rg-Frankcnhausen. In dem vom Vorsitzenden erstatteten Geschäftsbericht wird hcrvorgehobcn, daß öffent liche Preisunterbietungen keine Veranlassung zu Klagen ge geben hätten bis ans die fortgesetzten Verstöße gegen die Satzungen seitens der Firma Goeritz in Magdeburg, gegen dessen Versorger vorzugchcn der Börsenvereinsvorstand ange sichts des angesammelten Materials nicht wird umhin können. Die Thatsache allgemein ungünstiger Geschäftsverhältnisse müsse besonders zur Abwendung nachteiliger Einflüsse inner halb unseres Berufes veranlassen. Die beabsichtigten Schritte zur Herbeiführung eines größeren Nutzens aus dem Zeitschriftenvertrieb werden durch den Vcr- bandsvorstand vorbereitet, die Frage der Einführung einer von den Abonnenten zu zahlenden Bestellgebühr sei innerhalb der einzelnen Orte zu beantworten. Wenn unser Vorstand sich der Gründung eines Sorti- mcntcrvereins nicht habe anschließen können, so sei die Be teiligung einzelner Mitglieder dadurch nicht behindert. Die Börscnblattänderung ist durch Rundschreiben, die heutige Tagesordnung durch eine Vorstandsversammlung in Naumburg erledigt worden. Dem Kollegen Anton-Halle sind zu dem hundertjährigen Bestehen seines Geschäftes die Glückwünsche des Verbandes aus gesprochen, auch ist demselben eine Adresse überreicht worden. Unserer Vereinigung im verflossenen Vcreinsjahre bci- getrcten sind die Herren: O. Bendix - Magdeburg, E. Boremsky (Luppe'sche Buchhandlung) - Zerbst, P. Daniel-Gotha, W. Hartman» (Jaeobi's Buchhandlung) - Eisenach, Alfr. Kocnig (Eupcl's Buchhandlung) - Sondershausen, Arthur Laue-Eisenach, I. E. Müller-Halle, E. Tuch-Schönebeck; ausgetreten sind: Die Herren B. Franke-Sangerhausen durch Wegzug, Alfr. Huch-Zeitz und Frau Doris Mähnert-Eislebeu wegen Ge- schästsverkauf, O. Scnff-Schöncbcck infolge Abmeldung; Kurt Jacob-Torgau und Ludw. Hofstetter-Halle durch den Tod; des letzteren wird als früheren Vorstandsmitgliedes ehrend gedacht; es verbleiben 114 Verbandsmitglieder. Der Bericht giebt keinem der Anwesenden Veranlassung das Wort zu ergreifen. Der Rechnungsbericht weist in der Ein nahme durch Beiträge von 116 Mit gliedern 580.— durch Eintrittsgelder von 8 Mitgliedern. „ 40.— sowie durch Zinsen „ 21.— zusammen ^ 641.— nach; die Ausgaben betrugen durch Abgabe an den Verband // 226.— durch Reiseentschüdigungen „ 255.55 für Porto, Jncasso, Drucksachen rc „ 271.59 für die Adresse an Anton „ 135.— zusammen -E 888.14 somit eine Mehrausgabe von 247 ^ 14 so daß bei einem Bestände aus 1892/93 von 1085 19 H ein Vermögen von 838 5 H vorhanden ist; nach Prüfung der Rechnung durch die Kollegen Manger und Tuch wird dem Rechnungs- lcger mit Dank Entlastung erteilt. Der Voranschlag für 1894/95, wonach der Beitrag wie bisher 5 ^ betragen soll, wird genehmigt. Der Entwurf der vom Vorstand vorgelegten Ordnung für den Restbuchhandel wird, nachdem die Abweichungen desselben von der beim Rheinisch-West fälischen Kreisverein in Gebrauch, befindlichen Ordnung er örtert sind, angenommen und gleichzeitig dem Vorstand die Ermächtigung erteilt, redaktionelle und unwesentliche Aende- rungen zur Uebercinstimmung mit der von anderen Ver bänden festzustellendcn Ordnung selbständig vorzunehmen. Der zunächst zur Besprechung kommende Punkt 4 b der Tagesordnung, den Verkchrsbestimmungen hinzuzufügcn: »Beim Verkauf von buchhändlcrischen Artikeln, deren Ladenpreis aufgehoben ist, tritt die Ordnung fin den Betrieb des Restbuchhandels in Geltung«, wird in der selben Fassung angenommen, da diese für zweckmäßiger er achtet wird als eine vom Provinzial - Verbandsvorstand vor geschlagene, welche lautet: »Für den Verkehr mit allen, aus dem gewöhnlichen, ordnungsmäßigen Vertrieb, im Buchhandel zurückgezogenen (im Preise herabgesetzten) Werken gelten die Bestimmungen der als Teil der Verkaufsnormen anzunehmcn- den Ordnung für den Restbuchhandel (des Rheinisch-West fälischen Kreisvereins). Punkt 4 a der Tagesordnung (Vorschlag des Börsenvereins): »Ebenso ist jedes Anerbieten eines zulässigen Rabattes oder Skonto in irgend welcher Form, sei es mündlich, brieflich, auf Ansichtsfaktnren, in Cirkularen, Telegrammen rc. ver boten«, wird wegen seiner zweifelhaften Fassung einer späteren Beschlußfassung Vorbehalten; es geht aus dem Wortlaut nicht klar hervor, ob der Börsenvcreinsvorstand das Anerbieten des zulässigen Skontos auf Ansichtsfakturcn, Cirkularen rc. gestatten will oder ob überhaupt ein Anerbieten von Rabatt oder Skonto unterbleiben soll. lieber Punkt 4o (an Stelle des § 5 der Vcrkehrs- ordnung): »Im Verkehr mit gewerbsmäßigen Wicderver- käufern gilt im allgemeinen ein Rabatt von 10 Prozent, doch soll es gestattet sein, ausnahmsweise und bei einzelnen Artikeln denselben bis auf 15 Prozent Diese Bestimmung gilt sowohl für Liesprung von Sortiment als von eigenem Ver*7§, für letzteren jedoch nur bindend, sofern an dem betreffen-iren Ort ein Buchhändler angesessen ist. Lehr anstalten, welche Schulbücher in Partieen beziehen, dürfen für diese Bezüge als Wicdcrverkäufer behandelt werden.« Ferner als Anmerkung: »Unter Wiederverkäufe!.- ist jeder mit Druckerzeugnissen Handelnde zu vcrstehcu, der weder Mitglied des Börsenvcreins ist, noch auch sich auf die Verkehrsordnnng verpflichtet hat«, referiert Kollege T'k/.NrkTllkl'.'.ilHÄr es für notwendig (wie auch 16 von 30 befragten Kreisvercinen), den Verkehr mit Wiederverkäufern in der beantragten Weise zu beschränken bezw. zu regeln, damit es diesen unmöglich gemacht wird, dem Publikum Rabatt zu geben; der Sortimenter dürfe auch nicht billiger liefern als der Verleger, eine Definicrung des Begriffes Wiederverkäufe!.- sei notwendig. Kollege Wunschmann glaubt, eine derartige Rabatt- vermindcrung bei Lieferungen an Wiederverkäufe!.- werde die noch vorhandenen Beziehungen zu diesen dem namentlich nahe an Leipzig wohnenden Sortimenter entziehen, der nicht mehr in der Lage wäre, zu beurteilen, für welche Bücher er selbst Absatz in Orten, wo kein Buchhändler ansässig sei, suchen könne, wenn er den Bedarf der dort wohnenden Wiederverkäufe!.- nicht kennt. Gleicher Ansicht sind die Kollegen Becker, Bock, Mangcr und Klingcnstcin. Letzterer möchte die Idee des Antrages auf recht erhalten wissen und denselben als Anregung zu späteren Erörterungen im Auge behalten, für jetzt indessen ablchnen. Von anderer Seite wurde noch geltend gemacht, daß die Verkehrsnormen der Orts- und Kreisvereine sich wesentlich auf solche Bestimmungen beschränken, deren Ausführung ledig lich in der Hand des Sortimenters liege. Die versuchte Be griffsbestimmung von »Wiederverkäufer« im Gegensatz zu den Buchhändlern könne aber nur als Richtschnur für die Hand lungsweise der Verleger dienen, es sei daher nicht ganz unbedenklich, die allerdings sehr wünschenswerte Unterscheidung durch einen Vorstoß von unserer Seite nnznbahnen. Ent sprechend den verschiedenen Bedenken gegen die gemachte Vor-
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