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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-11-29
- Erscheinungsdatum
- 29.11.1894
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1894
- Monat1894-11
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Erscheint (in Verbindung mit den »Nach richten aus dem Buchhandel«) täglich mit Ausnahme der Soun- und Feiertage. — Jahrespreis: für Mitglieder ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 Börsenblatt für den Anzeigen: für Mitglieder 10 Pfg., für Nichtmitglieder 20 Pfg., für Nichtbuch händler 30 Pfg. die dreigcspaltenePetit zeile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des BörsenvereinS der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 277. Leipzig, Donnerstag den 29. November. 1894. Amtlicher Teil. Jnsernt-Nechmmgen betr. Bei Prüfung der Rechnungen über Inserate im Börscn- blatte bitten nur gef. berücksichtigen zu wollen, daß die Titel in den Inseraten der Rubriken »Angebotene Bücher« und »Gesuchte Bücher« ans Borgis gesetzt werden, während die Berechnung nach Petit erfolgt, 4 Borgiszeilen sind gleich 5 Petitzeilen. Leipzig, 28. November 1894. Grschäftüstrllr des öörsriuirrkiiis der Deutschen Buchhändler, G. Tho malen, Geschäftsführer. Nichtamtlicher Teil Verein der Leipziger Musikalienhändler. Die diesjährige Mitgliederversammlung wurde am 14. No vember 3 Uhr im Deutschen Buchhändlerhause in Gegenwart des Rechtsbeistandes Herrn Justizrat vr. Mellp abgehalten. Nach Feststellung der Präsenzliste begrüßte der Vor sitzende die Anwesenden und bedauerte, daß Herr Richard Linnemnnn (als drittes Borstandsmitglied) wegen Unwohl seins der Sitzung nicht beiwohnen könne. Folgendes bildete die Tagesordnung: 1. Vorlage des Vereins der Deutschen Musikalienhändler zur Begutachtung von Anträgen des Kreisvereins der mittelrheinischen Musikalienhändler: g.) daß das Verhalten derjenigen Verleger, die über die Köpfe der Sortimenter hinweg nach Plätzen, an denen sich ordnungsmäßig geführte Musikalienhand lungen befinden, mit Vereinei: oder Privaten direkte Geschäfte machen, noch dazu oft unter günstigeren Lieferungsbedingungen, als sie den Sortimentshand- lungen eingeräumt werden, als illoyal gekennzeichnet werde, d) daß der Zusatz zu Z 3 der Rabatt-Bestimmungen, nach dem an Vereine rc. Stimmenbestellungen »in größerer Anzahl« zu besonders ermäßigten Preisen geliefert werden dürfen, gänzlich zu beseitigen sei, oder doch wenigstens für den Begriff »in größerer Anzahl« eine bestimmte Minimalziffer festzusetzen; und o) daß nur an Musikalien-, Buch- und Kunsthandlungen (nicht an Bazare oder Kaufhäuser, die sich nebenbei mit den: Absatz von Musikalicn befassen) Musikalien zum Händlerrabatt geliefert werden dürfen. 2. Erörterung der vom Vorstande des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig beim Verein der Deutschen Musikalienhändler angeregten Frage Ansichtssendungen und Verkaufsbestimmungen (ß 3, Ziffer 4 u. 5) betreffend. 3. Kassenbericht. 4. Neuwahl des Vorstandes. Bericht. 1 s.) Der erste Antrag wurde in dieser Form nicht an genommen; dagegen wurden Beispiele angeführt, nach denen Verleger, die ihnen von Privaten, Ge- Einundsechzigster Jahrgang. sangvereinen rc. überkommenen Aufträge an Sorti- mentsfirmen überweisen und diesen sogar, bei große ren Bestellungen, Ausnahme-Rabatt bewilligten. Bezüglich Punkt 1 d) beschloß die Versammlung, daß sowohl Z 2 a der Satzungen unseres Vereins, als auch nebenbei die am 19. April 1890 beschlossene Zusatz-Rabatt bestimmung der Deutschen Musikalienhändler: »größere Partieen eines Werkes an Behörden, In stitute, Gesellschaften u. dergl. zu ermäßigten Preisen zu liefern« zu Recht bestehen soll. 1 o) Im Prinzip war die Versammlung mit dem Ziele des Antrags einverstanden, nahm den vorgeschlagenen Passus aber nicht an, da dieser Fall bereits in den: revidierten Statut, welches Januar 1895 in neuer Auflage erscheint, vorgesehen ist. Die betreffende Bestimmung (zwar noch in: Manuskript) lautet: »Jnstrumcntenhändlern, Buch bindern rc., so weit solche nicht zu den Musik- Sortimentshandlungen im Sinne der Börsen vereins-Satzungen zählen, soll zu einem höheren Prozentsätze nicht geliefert werden. 2. In diesen: Falle war der einstimmige Beschluß, daß bezüglich des Rabattes Ansichtssendungen den festen Bestellungen (d. h. wirklichen Verkäufen) gleich zu achten sind. Ebenso gut wie es üblich ist, den Verkäufen eine Nota oder Quittung, welche den Empfänger vom Ordinair- und Nettopreise unterrichtet, beizulegen, soll es gestattet sein, auch den Ansichtssendungen eine Begleitfactura, die einen zulässigen Rabatt in Abzug bringt, wodurch der wirklich zu zahlende Preis fixiert wird, beizufügen, allgemeine Angebote über Rabattierung aber beizufügen, ist verboten, wie es den Verkaufsbestimmungen (Z 2 Ziffer 1) ent spricht. 3. Der Schatzmeister des Vereins, Herr Albert Röthing, erstattete hierauf den Kassenbericht, laut welchen: ein Vermögensbestand von 1250 ^ 70 H vorhanden ist. Nach Prüfung der Bücher und Belege wurde dem Herrn Schatzmeister Entlastung erteilt. Den letzten Punkt der Tagesordnung bildete: 1017
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