Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-10-08
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1894
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18941008
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189410088
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18941008
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1894
- Monat1894-10
- Tag1894-10-08
- Monat1894-10
- Jahr1894
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
6200 Nichtamtlicher Teil. 234, 8. Oktober 1894. 4-r. Skonto- von üv/g. Diesen Paragraphen wird es nicht möglich und nicht wünschenswert sein in einer Form allen Vereinen vorzu schlagen. Grundsatz dürfte cs sein, die immerhin als Ausnahme gedachte Bewilligung eines Skonto von 5"/^ so sehr wie möglich zu beschranken, wie es eben die mehr oder minder günstigen Verhältnisse innerhalb jeden Vereines gestatten. Es würden also Beschränkungen, wie daß der Skonto nur auf Verlangen auf ausdrückliches Verlangen nur bei halb- oder vierteljährlicher Ausgleichung der Rechnung nur bei größerem Bedarfe nur an Bibliotheken gewährt wird, von jedem Vereine je nach Ermessen zu be stimmen sein. § 5. Die Verbands-Mitglieder sind berechtigt, ans Ver langen einen Skonto bis zu 5°/g zu gewähren. 4b. Ankündigung dieses Skontos. § 6. Die Ankündigung eines unzulässigen Rabattes (Skontos) in irgend welcher Form, sei es mündlich, sei es brieflich, auf Ausichtsfakturcn, in Cirkularen, Telegrammen ist verboten. Es ist nur gestattet, bei Rechnungen und Ansichts noten eine handschriftliche Bemerkung, den zu gewährenden oder gemährten zulässigen Skonto betreffend, hinzuzufttgcn, auch ihn bei Rechnungen und Ansichtsnoten gleich in Abzug zu bringen. Dagegen ist es nicht gestattet, auf Nechnungcu, Ausichtsfakturcn w. durch Stempel oder Druck auch einen zulässigen Skonto im allgemeinen, oder für Barzahlung oder Zahlung innerhalb einer kurzen Frist anzubicten. 5. Ausnahmen von 4. Zn den hier folgenden Beschränkungen des zulässigen Skontos von 5°/o ist dasselbe zu bemerken wie zu Punkt 4; auch hier werden je nach den Verhältnissen des Vereins die Ausnahmen enger oder weiter zu ziehen sein. Da die Artikel der Barsortimenter jetzt mit bestimmten Ladenpreisen für das gebundene Exemplar geliefert werden, ist cs nicht nötig besondere Bestimmungen über sic aufzu- nehmeu. Da von Schulbüchern dasselbe jetzt gilt wie von den Artikeln der Bnrsortiincntcr, bedarf es auch keiner besonderen Bestimmung über sie. n) Zeitschriften. 8 7. 1. Bei Zeitschriften darf kein Skonto gewährt werden. (Unter Zeitschriften sind diejenigen periodischen Schriften zu verstehen, welche jährlich zwülfmal und öfter erscheinen.) b) Schulbücher. 2. Ausgenommen von jedem Diskont oder Rabatt bleiben Schulbücher im Einzclverkauf, Einbände, sowie die billigen Klassikcrausgabcn lind Antiquaria. o) Ausländische Litteratur. 3. Von ausländischer Litteratur wird kein Abzug gewährt. ä) Kunstblätter. 4. Bei Kunstblättern darf der gewährte Skonto höchstens 3°/g betragen. 6. Bestimmungen über Antiquaria. § 8. Gegenstände des Buch- und Kunst Handels, die in das Bereich des Antiquariats fallen, werden von den vor stehenden Bestimmungen nicht berücksichtigt; jedoch ist, wenn derartige Werke unter dem Ladenpreise angckündigt werden, stets hinzuzufügcn, daß sie antiquarisch, gebrauchte oder be schädigte Exemplare sind. § 9. Antiquarische Exemplare der Barsortimenter-Artikcl dürfen in Zukunft mit herabgesetzten Preisen nur in eigentlicheil Antiquariats-Katalogen ausgenommen werden. § 10. 1. In sogen. Mischt ata logen sind die Barsorti- menter-Artikel ausnahmslos, seien sie antiquarisch oder neu, neuester oder älterer Auflage, nur zum Ladenpreise anzusetzen. Alle anderen Bücher dürfen in diesen Mischkatalogen unter dem Ladenpreise nur mit dem Zusatz »antiquarisch« oder »herabgesetzt« nufgcführt werden. Dasselbe gilt auch von Anzeigen in öffentlicheil Blättern. 2. Unter »Mischkatalogen« sind solche Kataloge zu ver stehen, die neue und alte Bücher in einer Reihenfolge auf- führcn. 3. Als »antiquarische Kataloge beziv. Anzeigen« sind solche anzusehen, die sich durch ihren Titel, sowie ihren Wortlaut und ihren wesentlichen Inhalt deutlich als antiquarische kenn zeichnen. Artikel, welche in solchen als neu bezeichnet er scheinen, müssen ausnahmslos zum Ladenpreise angcsetzt sein. § 11. 1. Der Rcstbnchhandel (modernes Antiquariat) beschäftigt sich mit Ein- und Verkauf von Druckerzeugnissen, deren Ladenpreis aufgehoben ist. 2. Insbesondere sind Gegenstände seines Vertriebes: o) beschädigte Exemplare (namentlich Nemittenden-Excm- plare); b) unbeschädigte Exemplare veralteter Auslagen. Der Ladenpreis dieser Arten von Ware gilt als ohne weiteres aufgehoben; o) unbeschädigte Exemplare der laufenden Auflage solcher Druckerzeugnisse, deren Ladenpreis vom Verleger auf gehoben ist. § 12. Die Aufhebung des Ladenpreises (8 1, Abs. 2 e) geschieht: o.) durch Willenserklärung des Verlegers mittels An zeige im Börsenblatt, durch Rundschreiben oder Vor druck auf seinen Fakturen; b) durch den mit Genehmigung des Verlegers erfolgenden gewerbsmäßigen Wiederverkauf vvu Auflagerestcn und Auflagctcilcn durch Ncstgroßhändler an Sorti menter, Restkleinhändler und Antiquare zu ermäßigten Nettopreisen, sofern dieser Wiederverkauf ohne aus drückliche Aufrechterhaltung des Ladenpreises durch Angebot im Börsenblatt, Wahlzcttel, Rundschreiben, Kataloge oder Reisende geschieht. § 13. Sortimenter, Nesthändlcr oder Antiquare sind nicht berechtigt, Gebrauch zu machen von der ihnen seitens des Ver legers etwa vereinzelt erteilten Erlaubnis, Druckerzeugnisse seines Verlages unter dem Ladenpreise zu verkaufen, während dieser dem Gesamtbuchhandel gegenüber fortbcsteht; aus genommen ist der in § 3, Abs. 5 b der Börsenvereins- Satzungen*) vorgesehene Fall. 8 14. 1. Der Nesthändlcr verkauft an das Publikum zu beliebigen Preisen. 2. Er ist verpflichtet, seine Ware bei der Auslage, in Ankündigungen, Katalogen u. s. w. in einer dem Publikum verständlichen Form als Gegenstand des Restbuchhandcls zu bezeichnen (z. B. antiquarisch, wie neu, zurückgcsetzt, leicht be schädigt, vorletzte Auflage u. dergl. m.). 3. Untersagt ist jede Form der Ankündigung und Aus bietung, durch welche im Publikum die Meinung erregt oder unterhalten werden könnte, als verkaufe der Resthändler seine Ware billiger, als sie nach den Bestimmungen des Börsen vereins verkauft werden darf. 8 15. Die Mitglieder des Kreisvcrcins verpflichten sich untereinander, kein Buch in neuen Exemplaren unter dem Ladenpreise zu verkaufen — auch nicht in dem in 8 2b er wähnten Falle — bevor nicht zwei Jahre nach seinem Er scheinen verflossen sind. Als Erscheinungsjahr soll die auf dem Titel angegebene Jahreszahl oder, wenn diese fehlt, der Jahrgang des Hinrichs'sehen Katalogs gelten, in welchem das betreffende Werk ausgenommen ist, so daß also z. B ein Werk *) »Verlegern ist cs in Ansnahnicfällen gestattet, größere Par- tiecn eines Werkes ihres Verlages an Behörden, Institute, Gcsell- chaften und dergleichen zu besonders crinnßigten Preisen entweder clbst oder durch Vermittlung einer Sortiincutsbuchhandluug zu liefern.»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder