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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-11-26
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1890
- Sprache
- Deutsch
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Stephan Seidel in «ltenbnrg. 1700 i 6edlinr6, Vas Reiedsxe^str trsdr äis lnvLliäität8- uvä ^Itsr8- vergieüsrun^ vom 22. ^um 1889. 6edk»rä-0e!dvl, Xöüree äureü ci»? 6s3öb2 detr. äis'klvvs1iäität8- uoä XlterZverZiodsrllliA. 3. iVuü. Th. Grieben» Verla« lL. Aernau» i» Leipzig. 6698 Schalten im Lichte der Koch'schen Schwindsuchtbehandlung. W. vleck in Konstanz. 6698 Chabot. Des Königs Geige. Rogge. Da^ Bach von den preußischen Königen (1701—1890). Raydt. Das Jugendspiel. Icker. Krämer u. Thciler. Der schweizerische Bienenvater. 3. Ausl. Kellcr-Zschotke, Werner Munzinger-Pascha. von Seefeld. Dem Frühling entgegen. Ao. 9 für Lat-tlkr. Löville I^o. 9 kaeivo. ^tünli«' X Xölitr. H. «. Wallman» in Leipzig. 6698 Rietschl, Offener Brief an den Verfasser der »Ernsten Gedanken. (Herrn von Egidy), LoniS Westdauher in Part». 6699 > Imnxlom, Xe l'raitemeut äe la ladereuloss än vooteur k. Xoed^ Nichtamtlicher Teil. Materialien ;ur Organisierung eines neuen Gesehes ;um Schuhe von Werken -er bildenden Künste. Von Eduard Quaas in Berlin, In dem nachfolgenden Entwürfe für den schuh- und verlags rechtlichen Teil dieses Gesetzes unterbreite ich dem Buch- und Kunst- Handel eine Verbindung von Ideen, die mich lange bewegten und dcnen ich allmählich rechtlichen Zusammenhang und Form zu geben versuchte. Gleichwohl betrachte ich sie nur als Material, von dem ich indes bei Ausnahme und Verwebung in das Gesamtbild eines neuen Gesetzes für hohe Kunst nichts aufgegeben sehen möchte. Das in dieser Richtung jetzt bestehende Gesetz steht in Be gründung des Urheberrechtes und dessen Ausdehnung wesentlich auf dem Boden des Litterargcsctzes, Von der Litteratur aber, im Gegensätze zur Kunst, möchte der Ausspruch gelten: »Ihr fehlt cs nicht an geistigen Eigenschaften, doch gar zu sehr am greislich Tüchtighasten,» Eine leibliche Schwester der Kunst ist sie nicht; die Sorge für das Leibliche ist beim Urheber eines Schriftwerkes nur in seltenen Fällen vorhanden. Den geistigen Gehalt eines Schrift werkes vermag auch der schlechteste Buchdruck identisch wieder- zngebcn. Dem Kunstorigiual aber gleicht auch die vollendetste Nachbildung nie ganz; der künstlerische Urheber hat den Doppel gänger seines Ursprnngswerkes um so andauernder im Auge zu behalten, je weniger die Vervielfältigungen einer und derselben von ihm gebilligten Platte oder Form entstammen, sonder» indivi duelle Auffassungen der Nachbildner vertreten. Hieraus entspringt das Bedürfnis, dem Künstler-Urheber im neuen Gesetze eine eingreifendere Stellung zu geben, ans seine unveräußerlichen Rechte hinznweisen. Auch der Erwerber von Rechten wurde in einer zweckent sprechenden Weise gegen Umgehungen des Urhebers sicher gestellt. Ferner erschien es notwendig, den aus dem Buchhandel hcriibergenommcnen Begriff »Verlag- oder »Verlagsrecht- seiner dort umfassenden Bedeutung sür den Kunsthandel zu entkleiden, die hier zur Ungerechtigkeit führt. Im Buchhandel ist die Sorge sür den Druck mehr oder minder nur eine Wahl unter bestehenden Ausstattungssormen, also etwas Nebensächliches, Im Kunsthandel tritt zwischen Künstler und Verleger der Nachbildner, das Er fordernis der Nachbildung, in gesetzlichem Sinne: eines zweiten Kunst- oder kunsttechnischcn Werkes, Wenn die Meinung besteht, das Kunstoriginal sei Gegenstand des Verlages, so muß dem widersprochen werden; — nur die zweite neue Darstellung (Nach bildung oder Vervielfältigung) desselben tritt mit der Thätigkeit des Verlages in Verbindung, Sonach verbleibt das Verlags recht, gemäß der Austastung des nachstehenden Entwurfes, im Kunstverkehr so lange ein hohler Begriff, als über die Mittel der Vervielfältigung oder Nachbildung nicht ein direktes Zugeständ nis des Urhebers an den Verleger erfolgt ist. Diese Mittel der Darstellung aber sind auf nichtkünstlerischer Seite seit einem Viertetjahrhundert dergestalt vermannigfacht, ihre Leistungsfähigkeit ist in einem Maße gesteigert worden, daß sie als gefährliche Konkurrenten der reproduzierenden »Künste» diese überflüssig zu machen drohen. Mag man über die Zukunft der letzteren denken wie man wolle; als Pflicht der Gegenwart er scheint es, ihrer Hebung, soweit es möglich, auch gesetzlich Vor schub zu leisten und, insofern mit ihrem höheren Kunstwerte auch der Aufwand von Kapital größer wird, durch Verleihung eines ausschließenden Charakters einen gewissen Schutz zu gewähren. Daß diese Verhältnisse für den Künstler wie Kunstunter nehmer sür die Gestaltung ihrer Verträge einigermaßen übersicht lich erscheinen, daß das sachliche Material zur Information des Richters reicher als bisher geboten werde, ist das Ziel des nach stehenden Entwurfes, Aus den Inhalt des nachstehenden Entwurfes weiter cinzu- gchen, oder jeden Paragraph desselben mit Motiven z» begleiten, mußte ich mir an dieser Stelle und für den Augenblick versagen. Abweichende Meinungen würde ich gern kennen und sür mich nützen. Was der Gesetzentwurf an Fachbegrissen ersorderte, habe ich unserer Muttersprache entnommen oder — mit mehr oder weniger Glück — aus ihr heraus zu bilden gesucht, Entwurs eines Gesetzes zum Schutze von Werken der bildenden Künste, s i- Alle Gegenstände, welche aus dem Kreise der Anschauung oder der Idee (Phantasie) durch die bildende freie Hand des Menschen, als Bild in der Fläche oder als Bildwerk in dreisacher Ausdehnung, ein- oder mehrsarbig, Gestalt oder Form erhalten haben, mit dem vorwiegenden Zwecke, als abge schlossenes Ganzes die Empfindung anzurcgen, sind als Werke der bildenden Künste anzusehcn und die sem Schutzgesetze unterstellt, 8 2, Außer den ursprüngliche» Erzeugnissen der bildenden Künste sollen auch alle nach denselben in rechtmäßiger Weise angesertigten Vervielfältigungen und Nachbildungen den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes genießen Im Sinne dieses Gesetzes soll inbegriffen sein: 1, in der Vervielfältigung: Die Wiedergabe des Ursprungstverkes durch Anwendung Von technischen und mechanischen 904« Schutzes und Definition des Kunstwerks.
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