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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.08.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-08-09
- Erscheinungsdatum
- 09.08.1894
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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verschiedenen Zeitschriften-Verlegcru, wie es scheint, nach nicht den nötigen Eindruck gemacht. Aus den in neuester Zeit auf- gestellten Berechnungen ist aber jeder im stände zu sehen, welche Zeitschriften die anfgewendcten Kosten, Muhe und Zeit bezahlt machen, welche nicht. — Möge sich jeder danach richten! Dem Aufträge der vorigen Hauptversammlung ent sprechend, übersandte der Vorsitzende an die Kommission theo logischer Verleger ein Promemoria über die Schweriner Buch handlung des Vereins zur Verbreitung religiöser Schriften. — Eine Vorstellung an die Behörden ist inzwischen von dieser Kommission (s. Börsenblatt) verschickt. Aus dem Kassenbericht ist mitzuteilcn, daß die Einnahme, zuzüglich des Kassenbcstandcs von 30 46 ->), 282 ^ 45 s) betrug, während die Ausgaben sich ans 180 ..-A 94 H be liefen; von den verbleibenden 101 ^ 51 sind 100 ^ der Sparkasse zngeführt. Belegt sind nunmehr bei dieser 380 ./^. — Die Kollegen Davids und Schmidt befanden die Kasse in Ordnung, und war demzufolge die Entlastung anszusprechcn. Der Antrag ans Zusammenstellung und Drucklegung der maßgebenden Beschlüsse früherer Hauptversammlungen wird angenommen. Es folgt der Antrag: Im Verkehr mit gewerbsmäßigen Wiederverkäufen! ist ein Rabatt bis zu 15 Prozent gestattet. Dieser Prozentsatz darf in keinem Falle überschritten werden und gilt sowohl für Sortiment als auch für eigenen Verlag. Kollege Heid Müller begründet den Antrag damit, daß in dein Wortlaut eines früheren Beschlusses eine allgemeine Maximalgrenzc des Wiedcrverkänfcr-Rabatts nicht genau fest gesetzt worden, für Ausuahmsfälle dagegen ein Rabatt bis zu 16^/g0/g gestattet worden sei. Hierdurch sei eine Ungleichheit hcrvorgerufen worden, deren Beseitigung wünschenswert sei, nicht allein im Interesse der dem Vereine angehörenden Sor timenter-Mitglieder, sondern auch im Sinne einer Mitwirkung zur Erreichung des vom Verbände der Kreis- und Orts- vereinc angcstrebtcn Zieles übereinstimmender Rabattsätze für nichtbuchhändlcrische Wiederverkäufen Mit der Annahme des Antrages werde zugleich der Mißstaud beseitigt, daß Nicht- mitglieder heimischen Verlag, wie es thntsächlich geschehen, von einem Sortimenter billiger beziehen können als vom Verleger selbst. Kollege Opitz: So lange nicht alle mecklenburgischen Verleger in dem Sinne des Antrages sich verpflichten, habe dieser keinen Zweck, da in Mccklcnlmrg Drucker und Selbst verleger nicht dem Vereine angchörten; auch würden durch diese Bestimmung Wiederverkäufe!: zum Bezüge von Leipzig gedrängt. In längerer lebhafter Diskussion wird dieser Ansicht gegenüber betont, daß dieser Antrag nur eine bestimmtere Fassung der den Satz ungen nngchäugtcu Bestimmungen für den Verkehr sei, zu denen wir seit 1883 verpflichtet seien (vergleiche dieselben); daß ferner bei gute»! Willen des Verlegers dein Bezüge der nichtbuchhändlcrischen Wiederverkäufen von Leipzig gegen Buchhändler-Rabatt wohl entgegcngetrctcu wer den könne dadurch, daß mau entweder nicht an die bekannten Buchbindcr-Kominissionärc liefere oder von diesen sich eine Versicherung ausstellen lasse, an mecklenburgische Handlungen, resp. Wiederverkäufer, die nicht Mitglieder des mecklenburgischen Krcisvereius seien, nur zu einem vorgeschriebeneu Rabattsatze (also mit 15o/o) weiter zu liefern; daß schließlich der Grund des ganzen buchhändlcrischen Vereinswcscns, soivie des Börscuvercins auf der Er kenntnis beruhe, daß der einzelne sich den Verein barungen der Gesamtheit fügen müsse, wie denn der ganze Kampf seit 1879 gerichtet sei gegen die rück sichtslose egoistische Gcltendmachung des Eigenwillens. Der Antrag wurde hierauf mit 8 gegen 4 Stimmen angenommen mit der Modifikation, daß Kalender und Notizbücher, dir nicht eigentlich Sortimcntsartikel seien, sondern ihrer Natur nach fast ausschließlich von Buchbindern und Krämern so clotml vertrieben würden, ausgenommen sein sollten. Der abwartcnde Standpunkt des Vorstandes in Bezug auf Gründung eines Sortimcntcrvereius wurde gebilligt in der Erwartung, daß der bewährte Verbandsvorstand da, wo Mißbräuche sich zeigen, vorläufig das beste Organ zum Kampfe dagegen sei. Es wird hierbei auf § 30 der Verkehrsordnung als auf einen solchen hingemicsen, der in seinen schroffen Forderungen, die für den Sortimenter oft unerfüllbar seien, dringend einer Aenderung bedürfe, wie auch andere zur Sprache gekommene Mißbräuche eine Durcharbeitung der Verkchrs- orduung notwendig erscheinen ließen. Als nächster Versammlungsort wird Wismar bestimmt. Schwerin, Rostock, Wismar, Ncnbrandcnbnrg, im Juli 1894. Der Borstand. O. Nahmmacher. G. Nusser. I. Ritter. W. Werthcr. H. Witte. lieber dasEinkreiben vonSchulds'orderungen in der Schwei;.*) Von Friede. Schlatter, Rechtsanwalt in Zürich. Wenn jemand nicht bezahlt, was er schuldig ist, und Mahnungen nichts fruchten, so »verklagt« man ihn, d. h. es wird ein Prozeß gegen ihn angchobcn und durchgeführt, der, wenn möglich, mit der Verurteilung des Schuldners abschticßt auf Bezahlung der Schuldsumme nebst Zinsen und Kosten, den gerichtlichen und Anivaltkostcn. Auf Grund des rechtskräftig gewordenen Urteils verlangt man dann die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher. Es wird gepfändet und nötigen falls auf Antrag des Gläubigers das Konkursverfahren er öffnet. So in den meisten Staaten und z. B. auch in Deutschland. Wesentlich verschieden hiervon ist das Verfahren bei uns in der Schweiz. Hier ist der Gang, den die Dinge nehmen, ein ganz anderer, teils für den Gläubiger besserer, teils für ihn unter Umständen ungünstigerer; ungünstiger durch das neue eidgenössische Schuldbetreibungsgesetz, das zwar mit Neujahr 1892 die Bnntscheckigkeit der verschiedenen kantonalen Rechte in Hinsicht auf Schuldcxekutivn beseitigt, dafür aber ein vielfach unpraktisches, in mancher Hinsicht kostspieliges und für den Gläubiger unter Umständen geradezu gefährliches Verfah ren an die Stelle gesetzt hat. Das Schivcizervolk, arbeitsam, redlich, intelligent und dem Fortschritt geneigt, von dem lebhaften Drange nach Unifika tion des mit ihm gewachsenen Rechts beseelt, hat in den *) Diese Darstellung unseres, seit Jahren in der Schweiz als Rechtsanwalt praktizierenden, aus Bernburg (Anhalt) gebürtigen und in Zürich wohlangcsehcnen LandSninnncs empfehlen wir der Beachtung unseres Leserkreises. Seitdem das neue schweizerische Bundesgesctz über Schnldbetrcibuug und Konkurs vom 11. April 1889 am 1. Januar 1892 in Kraft getreten ist, sind dazu eine Reihe uvn Kommentaren erschienen, n. n. ein solcher von un serem Mitarbeiter Schlatter bei C. Schmidt in Zürich unter dem Titel -Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht». In keinem der erschienenen Werke findet sich jedoch eine so bündige und klare llcbcrsicht aller leitenden und für den deutschen Gläu biger praktisch verwertbaren Gesichtspunkte, wie in unseren! heutigen Artikel. Red.
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