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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-08-13
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1894
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- Deutsch
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Heinrich ttplcnhuth, Hofbuchh. in B»,»l>crg. 6dott1s, H-, 11>s 1rü,Asct/ ok Ilotkin^ii or, » rgusvAS kor n. k-ctdsr. IRred clsm (ju.ki.r1o v. 1631 iiu Krilislr klussuru drsA. v. 11. ^.slrsr- uociiu. ^r. 8". (XXIII, 86 8.) In Hourm. bm' n. 1. 50 Deutsche Bcrlaaö-Anstalt in Stuttaart. Crispi bei Bismarck. Aus dem Reisetagebuch e. Vertrauten des Italien. Ministerpräsidenten. Uebers. u. L. Lauser. 8°. (XI, 238 S.) u. 3. —; geb. in Leimv. n.n. 4. — Vcr)tich»iö Iriinstig erscheinender-Bücher, welche in dieser llumincr ;nm erstenmale nngelriindigt smd. Bppcllians L Pfcniiingstorff in Braunschweig. 4830 Der deutschen Rechtschreibung Nürnberger Trichter. Ausg. ^ u. L. I. Engclhorn in Stuttgart. 4830 Küblcr, das Hauswesen. 13. Ausl. Gerold K Comp, in Wien. 4833 Dudrs,^, Ikuulss äs krunog-is. 4. sä. A. Haack in Berlin. 4829 Illing, Handbuch f. preuß. Vcrwaltungsbeamtc. 6. Ausl, von Kautz. Abth. II. Gebrüder Paetel in Berlin. 4831 Krisis v. Iksrcl. (lrs^orovius an 8taatssslrr. Ilgrin. v. Muts. Llsnnsrlrassstt, Vatlsz'ranä. Bernhard Tanchnitz in Leipzig. 4833 Vs/man, llnäsr tbs rsä rods. ('1. sä. vol. 3003.) Lblsr, Mrs vaz' tüs^ lovsä g.1 Otriwpat. (1. sä. vol. 3004.) Theissing'sche Buchhandlung in Münster i. W. 4829 Renesse, Die Krankheiten des Schweines. H. Weiter in Paris. 4832 Illvsl, Oistionnalrs äs In lan^ns äs Uollsrs. Nichtamtlicher Teil Ueber dasLintreibrn von Schuldfordernngon in der Schweiz. Von Friedr. Schlatter, Rechtsanwalt in Zürich. (Schluß aus Nr. 183.) 6. Zu diesen erwähnten Mängeln der Pfändungsbe- trcibung kommen nun noch die Ansprachen von Pfändern durch wirkliche und fingierte Eigentümer und die Erklärung des Anschlusses an die Pfändungen während der vorerwähnten dreißigtägigen Frist von seiten wirklicher und angeblicher Gläubiger, um das Recht des Pfändenden mit diesem zu theilen (Ziff. 3), sowie für wirkliche und fingierte Ansprachen der Ehefrau und der Kinder des Schuldners. Daß solche Ansprachen kommen, läßt sich nicht ändern; auch andere Rechtssqsteme, sobald sie die Pfändung haben, kennen sie. Aber die Anschlußerklürung mit den den daraus erwachsen den Komplikationen kennt nur die schweizerische Gesetzgebung. Wegen ihrer Bedeutung für das Portemonnaie des Gläubigers muß ich noch einen Augenblick bei den Eigen tums- und Pfandansprachen verweilen. Wenn die Pfän dungsurkunde hernuskommt und die Pfänder in größerem oder kleinerem Umfange von Dritten, z. B. von Lieferanten, von der Ehefrau, vom Vermieter der Wohnung ic. als Eigentum oder als Faustpfand oder als Retentionsobjekte angesprochen werden, dann befindet sich die Pfändungsbetreibung in einem sehr wichtigen Stadium. Denn demnächst wird dem Gläubiger-Vertreter Frist gesetzt, um zu erklären, ob er die fragliche Ansprache anerkennen oder aber bestreiten und über die Ansprache prozessieren wolle. Bestreitet er nicht, so gilt die Ansprache als anerkannt, das Pfand fällt für ihn aus der Pfänduugsurkunde heraus, und damit ist die Deckung in diesem Betrage dahin. Bestreitet er, so erwächst für seinen, im Ausland wohnenden Klienten die Pflicht, in dem bevor stehenden kleinen Civilprozeß Kaution (30—100 Franken ge wöhnlich) zu leisten. Wenn der Prozeß verloren wird, ist dieses Geld fort. Wenn der Prozeß gewonnen wird, so ist dann noch nicht feststehend, ob für den Gläubiger volle Deckung erzielt werden wird. Denn die Liquidation der Pfänder kann eine bloß teilweise Befriedigung ergeben. Das ist aber allemal sicher, daß die Auslagen der Prozeßführung von der unter liegenden Gegenpartei nach hiesigem Prozeßrecht nur teilweise zu ersetzen sind. In Deutschland geben die Anwälte im Civilprozeß vor der Urtcilsfällnng ihre Kostennoten dem Gericht ein; dieses prüft und moderiert sie und bestimmt, daß die unterliegende Partei die Rechnung des Gegners voll zu bezahlen habe. Bei uns wird im Civilprozeß ohne Einreichung der An- waltsrcchnung und ohne Moderationsvcrfahren die gänzlich unterliegende Partei bloß zur Prozcßcntsch ädigung ver pflichtet. Die Prozcßentschädigung deckt, wie schon einmal für das Rcchtseröffnungsverfahren erwähnt wurde, ungefähr ein Drittel oder die Hälfte der Anwaltkosten; der Gesetzgeber ist den Anwälten nicht hold und will immer zu verstehen geben: eigentlich sollte jeder Bürger vor Gericht seine Sache selber vertreten; bedient er sich eines Anwaltes, um seine Sache besser zu verfechten, so soll er diese Kosten allein tragen. Wer nicht gänzlich obsiegt, weil er z. B. 1000 forderte, während ihm von Rechtswegen nur 800 gebühren und vom Gericht zugesprochen werden, erhält gar keine Prozeß entschädigung. So auch in den meisten anderen Kantonen; anders in den Kantonen Bern, Aargau und Genf, wo m. W. auch heute noch das deutsche Moderationsverfahren gilt und die ganze Anwaltrcchnung voll zu vergüten ist, wenn man den Prozeß gewinnt. Man begreift, mit welchen Bedenken der Anwalt eine Pfändungsurkunde entgegennimmt, in der die wertvollsten Pfänder als Eigentum oder Pfänder Dritter angesprochcn werden. Auf der einen Seite: Wertlosigkeit der Forderung des Klienten wegen Hinfall der Deckung. Auf der andern Seite: das Risiko, bei der Austragung des Jncidentpunktes in dem bevorstehenden zwar beschleunigten, minder kostspieligen, aber immerhin als Civilprozeß durchzuführenden Verfahren den Kürzern zu ziehen. Dazu die Schwierigkeit, ja Unmöglich keit, die Chancen dieses kleinen Prozesses einigermaßen sicher im voraus beurteilen zu können. Nichts ist peinlicher für den Anwalt, als hier der Partei Wcgleitung zu geben. Wenn in irgend einem Stadium der Betreibung, so zeigt sich da der Nutzen, bei der Auswahl seines Vertreters Vorsicht geübt und nicht einem Schwindler in die Hände gefallen zu sein, der im Klienten nur die Citrone sucht, die er auspreßt und dann langsam fallen läßt. Für den sind die Jncidentpunkte natür lich höchst willkommen, und von einer nur einigermaßen sachlichen Abwägung zwischen dem Für und Wider vor der Entschließung, den Klienten zur Kautionslcistuug für die Aus tragung des Rechtsstreits zu veranlassen, ist keine Rede. Früher hatten wir im Kanton Zürich zwar keine ge schlossene Matrikel für die Rechtsanwälte, aber doch Be dingungen für die Zulassung zur Praxis. Schreiber dieses mußte noch, als er Ende der sechziger Jahre den Anwaltsberuf begann, ein förmliches Rigorosum (Einreichung einer wissen-
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