Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1894
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- 1894-08-13
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- 13.08.1894
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M 186, 13. August 1894. Nichtamtlicher Teil. 4819 schaftlichcu Arbeit, mündliches und schriftliches Examen, Probe- prozcß), also eine Staatsprüfung bestehen und 6000 Francs Kaution hiuterlcgcn. Bei der kantonalen, zürcherischen Ver fassungsrevision und der Umwandlung des Repräsentativstantes in den rein demokratischen Staat wurde das 1874 beseitigt. Jedcrmau kann bei uns als Anwalt auftretcn, ohne vor herigen Ausweis über Vorbildung und guten Ruf. Nur Schweizcrbürgcr muß er sein; diese Qualifikation genügt. Zürich mit seiner wachsenden Einwohnerzahl (110 000 Ein wohner), die werdende Großstadt, bildet jetzt einen Attraktions punkt für gute und schlimme Elemente, und unter den Leuten, welche de» Anwaltberuf üben, findet sich eine beträchtliche Anzahl solcher, denen absolut nichts anvcrtraut werden darf, die sich aber als Advokaten oder Rechtsagenteu durch Ge schäftsleute im Ausland (namentlich für Besorgung von Jn- cassos und Vertretungen in Konkursen) empfehlen lassen und, wie die Erfahrung lehrt, ziemlich viel Aufträge bekommen. Ich will nicht sagen, daß zum guten Anwalt »othwcndig ein Staats examen gehöre, (mir haben ja Beispiele fürs Gegenteil, ich nenne nur die Namen Nationalrat Forrer in Winterthur und alt Oberrichtcr Goßwcilcr), aber die Rechtssprechung und der Richtcrstand leiden entschieden und zusehends darunter, wenn, wie bei uns, das Niveau des Advokatenstandes unter der Frci- gebung der Advokatur sinkt. Und der auswärtige Klient, der keine Ahnung davon hat, was für eine Horde bei uns, in einer gebildeten Stadt, wie Zürich, auf diesem Gebiete ihr Wesen treibt, bedarf dringend der Aufklärung über diese Dinge, damit er nicht ahnungslos hincintnppt und sich die Finger verbrennt. Da der Advokat (ausgenommen für den anhängigen Prozeß) seinen Beruf ohne staatliche Kontrolle übt, während doch mindestens eine Selbstkontrolle nötig ist, so haben sich die meisten der den Beruf ausübenden besseren Anwälte im Kanton Zürich (auch z. B. in Luzern u. a. O.) zu einem kanto nalen Advokatcnvcrein zusammengcthan und eine Art Anwalts kammer mit einem Vorstand von 5 Personen mit Sitz in Zürich geschaffen, welche Aufsicht und Disziplinargewalt (allerdings nicht über die Nichtmitglieder) handhabt, über das Ansehen des Anwaltstaudcs im Kanton Zürich wacht und Taxen auf stellt, die nicht überschritten werden dürfen. III. Kehren nur nach dieser kantonalen Abschweifung zu unserem Thema, dem schweizerischen Schuldbet reib ungs- vcrfahren, Abschnitt Pfändungsbetreibung, zurück. Weun die Pfändungsbetrcibuug nach allem Gesagten als für die Interessen des Gläubigers schlecht und gefährlich, die Kon- kursbctreibung, bei der cs keine Pfändung und in der Regel keinerlei Komplikationen und Jncidentpunkte giebt, als für den Gläubiger gut uud sehr zweckmäßig bezeichnet werden muß, so fragt er sich: was ist zu thun, um sich bei der Pfän- dungsbctreibung vor Schaden zu bewahren? Ich würde als Kaufmann und Fabrikant im Geschäfts verkehr niemandem Kredit geben, der mir nicht persönlich be kannt ist, wenn er nicht im Handelsregister steht. Jedermann, der sich rechtlich verpflichten kann (der hand lungsfähige), hat das Recht, sich ins Handelsregister cintragen zu lassen. Und alle größeren und kleineren Kaufleute und Industriellen (es besteht eine Verordnung hierüber, welche genau festsetzt, wo die Grenze zwischen groß und klein zu ziehen ist) sind gesetzlich zur Eintragung verpflichtet. Wenn sie damit säumen, können sie auch gegen ihren Willen von Amtswcgcn eingetragen und damit der Koukursfühigkeit unterstellt werde». Es giebt nun aber eine Klasse von Geschäftsleuten in der Schweiz, vor denen speziell zu waruen ist. Sie haben ein so großes Geschäft (Buchhändlerladen, Spczereiladen, Handwerksbetrieb mit Verkaufsladen rc.), daß sie eigentlich eingetragen werden sollten und hierzu nach der erwähnten Verordnung auch gesetzlich verpflichtet mären. Sie wissen sich aber von Jahr zu Jahr um die Eintragung Einundsechzigster Jahrgang. herum zu drücken. Wenn sie Waren beziehen, geben sie Acccptc. Die sind giltig; sie haften daraus nach Wechselrccht. Aber die Haft bezieht sich nur auf die materielle Wechselst reu ge. Die formelle Wcchselstrengc gilt für sie wegen des eidgenössischen Schuldbctreibungsgesetzes (Art. 39) nicht. Man kann sie aus dein Accept allerdings betreiben ohne eigentlichen Prozeß, nach den Vorschriften des Schuldbctreibungs- gcsctzcs, und das hat ja, wie oben angeführt, seine Vorteile: rasches Procedieren, niedrige Taxen. Aber die kurzen Zah lungsfristen der Koukursbetreibung gelten für sie nicht, und eine Betreibung auf Konkurs ist ausgeschlossen; man kann bei ihnen für die Wechsclsummen plus Zins und Protcstkosten bei ihnen pfänden lassen; wenn man bei der Pfändung aber keine Deckung findet, mag man die Forderung in den Kamin schreiben. Ein Konkursverfahren infolge Zwangsvollstreckung ist diesen Leuten gegenüber gesetzlich unmöglich. So halten sie sich über dem Wasser und fahren fort, Lieferanten nnzu- schwiudeln, bis es gelegentlich gelingt, im Wege des Straf prozesses ihnen einmal beizukommen uud sie von der Bildfläche verschwinden zu machen. Diese Sorte Menschen schädigt das Ansehen der Schweiz im Auslände ungeheuer, und das alles geschieht unter der Flagge des Bundesgesctzes. Diesen gegenüber würde ich so verfahren: Ehe kreditiert wird, sollen sie den Ausweis leisten, daß sie im Handels register stehen. Eventuell genügt eine schriftliche Erklär ung, daß sie finden, sie gehören gesetzlich ins Handels register und wollen z. B. binnen spätestens 8 oder 14 Tagen das Gesuch um Eintragung dem Handelsrcgisterführcr ihres Kantons einreichen. Wenn sie diesem brieflichen Versprechen zuwider Kredit in Anspruch nehmen und hinterher ein unge deckter Pfandschein hcrauskommt, so kann wenigstens wegen betrttglicher Handlung trotz Konkursunfähigkeit vom Gläubiger die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt werden. (Art. 190. Sch.B.G.) Mit der Androhung dieses Schrittes gelangt man dann unter Umständen noch zu seinem Gelbe. Das ist einer der wenigen Fälle des Konkurses eines der Konkursbctreibuug nicht unterworfenen Schuldners gegen seinen Willen. (Durch Jnsolveuzerkläruug kann natürlich auch der Koukursuufühige sich in Konkurs bringen.) IV. Es erübrigt noch, die Fristen anzugebcn, in denen sich die Betreibung vollzieht. Ich sehe dabei von Rcchtsstill- ständcn und einigem andern, z. B. Liegenschaftenpfändung, ab. Bei der Psündungsbctrci bung. Diese höchst ver wickelte Vetreibungsart hat folgenden Verlauf: 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls: erstes (auf Pfändung ge richtetes) Fortsetzungsbegehren des Gläubigers, worauf nach 3 Tagen die Pfändung und (wegen der sogenannten Anschluß rechte anderer, weiterer Gläubiger) erst nach 30 Tagen in der Regel Versendung der Pfänduugsurkuude au den Gläubiger. Sodann, wenn kein Anschlußrecht geltend gemacht ist, sofort, (sonst aber erst 30 Tage nach dem zuletzt ciugelangtcn Pfänduugsbegehrcn) zweitens: nur auf Verwertung (Ver steigerung) gerichtetes Fortsetzungsbcgehren, woraus laut Gesetz nach mindestens 10 und höchstens 30 Tagen der Verkauf des gepfändeten Gutes erfolgt. Dann Zustellung des Erlöses an den Gläubiger bezw. seinen Vertreter. Total der Fristen bis zur Versteigerung demnach regelmäßig 20 -s- 3 -s- 30 -j- 30 — 83 Tage. Bei der Konkursbctreibuug ist der Verlauf kürzer und durchaus einfach. 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls: einziges (auf Koukursandrohung gerichtetes) Fortsctzungs- begehrcn, worauf binnen 3 Tagen Zustellung an den Schuldner und 20 Tage später glüubigerseits der Antrag (bei Gericht) auf Konkurseröffnung ein Jahr lang zulässig ist. Total der Fristen bis zur Konkurseröffnung 20 -i- !! -s- 20 -s- 7 -s- 3 — 53 Tage. Die 7 Tage sind die Zeit für die Vorladung des Schuldners zum Konkurservffnungstermin uud die 3 Tage die Zeit bis zur Ausfällung des Erkenntnisses über die Konkurseröffnung. 650
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