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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1894
- Strukturtyp
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- Band
- 1894-08-13
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1894
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- Deutsch
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4820 Nichtamtlicher Teil. M 186, 13. August 1894. Handelt es sich uni eine Wechselfordcrung, so ist das Total der Konkursbetreibung 5-j-7Z-3 —15 Tage. Bei Wechselfordcrungen (eines konkursfähigen Schuldners wohl verstanden!) wird der Konkurs gar nicht erst angedroht, viel mehr erwächst dem Gläubiger das Recht, bei Gericht einen Monat lang die Konkurseröffnung gegen den nichtzahlenden Schuldner zu verlangen, direkt aus dem fruchtlosen Ablauf der im Zahlungsbefehl enthaltenen fünftägigen Zahlungsfrist. V. Schließlich noch ein Wort über zwei Bestimmungen des schweizerischen Gesetzes, die ebenfalls direkt das oekono- mische Interesse des Gläubigers berühren: die Bezahlung der Anwattkosten und die Barvorschüsse. Der Artikel 27 lautet: »Niemand kann verpflichtet werden, sich der Vermittelung eines berufsmäßigen Ver treters zu bedienen. Die Gebühren eines solchen dürfen dem Schuldner nicht ungerechnet werden.« Das eidg. Gesetz verbietet also gewissermaßen den Gebrauch der Rechtsanwälte und bestraft den, welcher dem entgegenhandclt, dadurch, daß es den Schuldner von der selbstverständlichen Pflicht entbindet, diese durch seinen Zahlungsverzug erwachsenen Kosten zu über nehmen. Nur die Betreibungstaxen (d. h. die Gebühren, die dein Amt für dessen Thätigkeit in der Betreibung vorzuschießen sind) hat Schuldner zu vergüten, nicht die Deservitcn der Advokaten, nicht einmal die Porti für die Mahnbriefe. — Es muß unentschieden gelassen werden, ob man damit das Gesetz bei der Schuldnerschaft und bei oberflächlich denkenden Leuten hat populär machen und desto sicherer durchbringen wollen, oder ob inan dabei von einer jener bekannten Fiktioneil ausgegangen ist, ivie mir sie mitunter antreffen: Im republikanischen Staat ist der freie Bürger vom zwanzigsten Altersjahre an fähig zu allen Staats- und Ehrenämtern, also auch im stande, seine Rechtsangelcgcnheiten selber zu besorgen; in der demokratischen Republik bedarf es keines Mittlers zwischen Bürger und Obrigkeit rc. So viel steht fest: Die Bestimmung ist eine Ungerechtigkeit gegenüber dem Ausländer, der sich ja vertreten lassen muß. Mit Recht hat man deswegen fortwäh rend Reklamation von den Klienten in Deutschland zu bestehen, und ich werde nicht müde, den Artikel 27 in Abschrift zur Be lehrung der Herren über den Rhein zu schicken. Früher, als noch das kantonale, zürcherische Gesetz galt, gab man bei Abschlagszahlungen die Erklärung, durch welche die Betreibung für.einstweilen eingestellt wird, nur her, d. h., man lieh sich auf Teilzahlungen nur ein, wenn der Schuldner außer der Ab schlagszahlung auch noch den bis dahin ausgelaufenen Kostenteil des Klienten übernahm und bezahlte. Heute, unter dem Bun desgesetz kann ich das nicht, ohne mich der Gefahr einer Wucher klage auszusctzen. Dafür, daß ich die Interessen des Klienten in dieser Hinsicht wahre, riskiere ich, angesichts Artikel 27, vom Schuldner wegen Wuchers denuneiert und kriminell be straft zu werden. Und doch wird uns Anwälten in jedem Brief, den wir von deutschen Klienten mit dem Aufträge eines gerichtlichen Inkassos erhalten, zugemutet, wir möchten ihre Schuldner anhalten, außer Kapital und Zinsen auch die ge samten Kosten, »Anwaltskosten inbegriffen«, zu bezahlen. Ich wiederhole: Im Betreibungsverfahren sind die Anwaltskosten vom Schuldner gar nicht, im Civilprozeß nur im Fall des Obsiegens und auch da nur zum Bruchteil (Prozeßentschädi- gung) erhältlich zu machen. Der andere Punkt betrifft die Kostenvorschüsse des Gläubigers. Fürs Betreibungsverfahren bestimmt Artikel 68: »Der Schuldner trägt die Betreibungskosten (Gebühren des Amtes). Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiehen. Wenn der Vorschuß nicht geleistet ist, kann das Bctrcibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.« Und für den Civilprozeß, der bekanntlich noch kantonalrechtlich ist, sagt Z 263 des zürcherischen Rechtspflege- gcsctzes: Für Barauslagen, welche entweder durch das Begeh ren einer Partei oder dadurch veranlaßt werden, daß sie zu einem prozessualischen Akte pflichtig wird, hat dieselbe binnen Frist der Gerichtskanzlei einen genügenden Barvorschuß zu leisten, ansonst zu ihrem Nachteil die gerichtliche Handlung unterbleibt. § 265. Für die Prozeßkosten und Prozeßentschädigung hat der Kläger angemessene Kaution zu leisten, sofern er im Kanton keinen festen Wohnsitz hat. § 266. Auch der Beklagte ist zur Kautionsleistung anzuhalten, wenn er während des Prozesses ans dem Kanton wegzieht, oder wenn er durch Protestation im Ausfälle oder durch Auswirkung einer gerichtlichen Ver fügung den Kläger zur Anhebung der Klage genötigt hat und bei ihm die Voraussetzungen des vorigen Paragraphen zu treffen.« Die Anwendung dieser Bestimmungen gestaltet sich so: Der Anwalt verlangt für die Anhandnahme des Betrei bungsfalles gleich mit der Vollmacht Barvorschuß von in der Regel 20 bis 50 Er hebt die Betreibung nicht eher an, als bis Vollmacht und Barvorschuß in seiner Hand liegen; er müßte ja sonst Vorschüsse für die Klientel aus seiner Tasche leisten. Auch Mahnbriefe erläßt er nicht eher, weil diese ohne An drohung der Betreibung nichts fruchten, also unnütze Kosten verursachen und kein rechter Anwalt etwas androht, was er nicht nachher wirklich vollzieht. — Im Fortgang der Be treibung ist dann in der Regel ein weiterer Kostenvorschnß nicht nötig. Die gewöhnlichen Ausnahmen von dieser Regel finden sich: 1) in der Konkursbetreibung, wenn der Schuldner nicht notorisch hinlänglich disponibles Vermögen besitzt zur Bestreitung der Konkurskosten, in welchem Falle vom treibenden Gläubiger 40 Fr. in bar zu hinterlegen sind; 2) in der Pfändungsbetreibung, wenn infolge Eigentums ansprachen oder Anschluherklärungen ein Jncidentpunkt auf- tritt, der durch Civilprozeß im beschleunigten Verfahren er ledigt werden soll. Dann ist die, von der (kantonalen) Civil- prozeßordnung vorgcschriebene sogenannte Ausländerkaution zu leisten, deren Höhe vom Richter nach der Natur des Falles festgesetzt wird und sich nicht mit Sicherheit im voraus be stimmen läßt. Sie kann 20 bis 100 Fr. und mehr betragen. * * lind NUN die Nutzanwendung aller dieser Erörterungen, die sich ganz gut lesen, von denen man aber wissen möchte, was davon für den deutschen Gläubiger praktisch verwertbar sei? Ich bekenne, daß die Ausbeute bescheiden ausfällt. Doch ist sie nicht ohne Bedeutung. Meine Ratschläge sind: 1. Laß dich nicht mit Leuten ein, die nicht im Handels register eingetragen sind. 2. Zahle deinem Anwälte den mäßigen Kostenvorschuß für das Betreibungsverfahren, che du Zahlungsaufforderung oder Betreibungshandlungcn von ihm beanspruchst. 3. Sei besonders vorsichtig in der Auswahl deines Ver treters, wenn es sich um die Verfolgung eines Schuldners handelt, der nicht im Handelsregister steht. 4. Laß dir bei Betreibungen solcher Schuldner die Pfändungsurkunde zeigen, che du zugiebst, daß ein Prozeß über Eigcntumsansprachen oder den Rechtsbestand nngcschlossener Fordcrungsrechte angehoben wird. Bist du mit der Austrag ung eines Rechtsstreites über derartige Jncidentpunkte ein verstanden, so zahle die Prozeßkaution ohne Murren. 5. Verlange nicht von deinem Anwatte, daß er deinen Schuldner außer Forderung und Zins zur Bezahlung von mehr anhalten soll, als a. im Betreibungsverfahren der Betreibnngstaxen und b. im Prozeßverfahren der Prozehentschädigung. Wer sich das klar macht und im Verkehr diese Regeln beachtet, der wird sich bald davon überzeugen, daß trotz allem und allem unser schweizerisches Schuldcneintrcibungsvcrfahren gut, ja, daß es besser und namentlich viel billiger ist als dasjenige im Reich. Ich bin am Ende. Meine Darstellung ist, ich gestehe es.
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