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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1894
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18940717
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189407177
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18940717
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- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1894
- Monat1894-07
- Tag1894-07-17
- Monat1894-07
- Jahr1894
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163, 17. Juli 1894. Amtlicher Teil. 4321 durch Anzeige im Börsenblatt zurückvcrlangteu Neuigkeiten, »ach dein Alphabet der Verleger geordnet. Format, Laden- und Netto preis sind anzugeben, soweit diese Angaben in der Anzeige des Verlegers enthalten sind. Die dom Jannar bis zur Ostcrmcsse erscheinenden Nummern der Grünen Liste enthalten außerdem ein Verzeichnis der Verleger, die laut ihrer Anzeige im Börsenblatt zur Messe von ihrem gesamten Verlag keine Disponenden gestatten. Die Grüne Liste wird nicht vom Börsenblatt getrennt ge liefert. Sonstige Beilagen werden nicht angenommen. Lrsilg der Zeitschriften. 8 s. Die Mitglieder des Börsenvereins erhalten je ein Exemplar der Nachrichten und des Börsenblattes zusammen für den Jahrcsprcis von zehn Mark, jedes weitere Exemplar für fünfzehn Mark unter der Verpflichtung, das Börsenblatt Nichl- bnchhündlern nur mit Genehmigung des Vorstandes und solchen Buchhändlern, deren Ausschließung aus dem Börsenverein be schlossen wurde, überhaupt nicht mitznteilen (8 4, Ziffer 6 der Satzungen). 8 6. Buchhändler, welche dem Börsenverein nicht angchören, können beide Blätter mit Genehmigung des Vorstandes znm Jahres- preisc von zwanzig Mark erhalten; doch geschieht die Verabfolgung mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, unter Rückzahlung des verhältnis mäßigen Betrages die Lieferung jederzeit einstellcn zu können. 8 7- Die Nachrichten können durch den Buchhandel oder durch das Post-Zeitungsamt von jedermann zu deni Preise von 6 Mark jährlich (ohne Znstellungsgebühr) bezogen werden. Der Bezugs preis für Buchhändler beträgt 4 Mk. 50 Pfg. Das Börsenblatt wird nur an Buchhändler, entweder durch die Bestellanstalt des Vereins der Buchhändler zu Leipzig oder unter Baud durch die Post versandt. 8 8. Wer beide Blätter hält und sie unter Band durch die Post zugcsaudt oder die Nachrichten durch das Post-Zeitungsamt überwiesen haben will, hat die Kosten der gewählten Beförderungs art zu tragen. Die Auslagen zieht die Geschäftsstelle viertel jährlich ein. Aufträge auf Zusendung unter Band übernimmt die Ge schäftsstelle nur für die ganze Dauer der Bezugszcit und berechnet dafür außer dem Postgelde eine Gebühr von 5 Mark jährlich. 8 9. Die Bczugszeit beider Blätter ist das Kalenderjahr, nur aus nahmsweise die Zeit je vom Beginn des 2., 3. oder 4. Viertel jahres bis zum Jahresschluß. Gehilfen können den die Stellenangebote enthaltenden Bogen des Börsenblattes zu 2 Mark monatlich Portofrei unter Band beziehen. Die Versendung besorgt die Geschäftsstelle. 8 iv. Die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses für das Börsenblatt erhalten je ein Freiexemplar beider Blätter; über anderweitige Gewährung von Freiexemplaren entscheidet der Ausschuß. ÄlljNgkll. 8 11- Der Anzeigenteil der Nachrichten kann von jedermann zu buchhändlerischen oder bnchgewerblicheu Ankündigungen ohne Ein schränkungen in der Satzanordnnng und Ausstattung der Anzeigen benutzt werden.*) Mitteilungen über Nettopreise oder sonstige innere buchhänd- lcrische Verhältnisse sind unzulässig. Der Anzeigcpreis für die dreigespaltene Petitzeile ist 30 Pfennig; bei wiederholten oder erheblichen Aufträgen wird Rabatt nach bestimmten Staffelsätzcn gegeben. Mitglieder des Börsenvercins genieße» außer diesem Rabatt keinerlei besondere Vorteile. Der Betrag der Anzeigerechnnugen ist sofort zahlbar und wird durch die Geschäftsstelle eiugczvgcu. 8 12- Im Börsenblattc sind für die Abteilungen »FertigeBücher« und »Künftig erscheinende Bücher- mehrspaltige Anzeigen zulässig. Marktschreierische Satzanordnung, Abbildungen oder über mäßig auffallende Verzierungen sind verboten. (Vgl. 8 19.) Der Anzeigcpreis beträgt für die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum für Mitglieder des Börsenvercins, sowie für die nach 8 18 der Satzungen anerkannten bnchhändlerischcn Vereine 10 Pfennige, für Nicht Mitglieder aus dem Kreise der Buchhändler 20 Pfennige, für Nichtbuchhändler 30 Pfennige. Bekanntmachungen der im 8 3, ^r, 2 genannten Untcr- stützungsvereine werde» einmal unberechnct ausgenommen; »n- berechnctc Wiederholungen derselben Anzeige bedürfen der Ge nehmigung des Ausschusses.**) Der Betrag der Anzeigerechuungen ist sofort zahlbar und wird von der Geschäftsstelle ciugezogcn. 8 13. Anzeigen, die an Wochentagen bis 10 Uhr vormittags bei der Geschäftsstelle eingeheu, kommen bei beiden Blättern in der Regel in die am nächsten Tage erscheinende Nummer. Eine Ver pflichtung zur Aufnahme von Anzeigen an bestimmten Tagen oder au bestimmter Stelle wird nicht übernommen. Urdliktion. 8 14. Die für die Redaktion nötigen Beamten werden vom Vor stande auf Vorschlag des Ausschusses angcstellt und entlassen (8 21 der Satzungen). 8 15. Der verantwortliche Redakteur hat den Inhalt der beide» Blätter unter Beobachtung der Reichs- und Landesgesetze gemäß diesen »Bestimmungen« und den sie etwa ergänzenden Anordnungen des Ausschusses zusammenzustcllen und für rechtzeitige Drucklegung Sorge zu tragen. Den Redakteur vertritt nötigenfalls der erste Hilfsrcdakteur. 8 io. Die Bogenzahl hängt von dem vorhandenen Stoffe ab, doch solle» geringere Abschnitte als halbe Bogen vermieden werden. 8 17- Die Mitgliedschaft im Börseuverein begründet kein Anrecht auf Abdruck von schriftstellerischen oder anderen Einsendungen, f) *) Anzeigen, in denen Druckereien sich zum Arbeiten unter dem giltigen Allgemeinen deutschen Buchdruckertaris erbieten, sind zurückzuwcise». (Verfügung des Vorstandes vom 14. Juli 1892.) **) Oessentliche Gesuche um Unterstützungen notleidender Buch händler werden znrückgewicsen, auch wenn Bezahlung angcbotcn wird. Die Einsender sind aus den Unterslütznngsvcrein deutscher Buchhändler und Buchhandlungsgehülfcn ansmerksam zu machen. (Beschluß des Aus schusses vom 14. August 1889 ans eine Vorstellung des Vorstandes des Untcrstützuugsvereins.) Ob Aufrufe zur Unterstützung von Nichtbuchhändlern nn- bercchnet aufzunehmen seien, entscheidet im einzelnen Falle der Ausschuß. ck)Dic von den Organen des B ö rsen vereins (tz 13 der Satzungen) eingcreichten und Unterzeichneten Bekaipitmachungcn und Anzeigen dürfen nur dann zurückgcwicscn werden, wen» sic gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Die vom Vorstande oder einem Ausschüsse erlassenen Bckannt- 582*
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