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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.06.1867
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1867-06-26
- Erscheinungsdatum
- 26.06.1867
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- Jahr1867
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Sigenthum de« BörsenvereinS der Teulscheu Buchhändler. 145. » Leipzig, Mittwoch den 26. Juni. Amtlicher T h e i l. 1867. Herzog!. Sachscn-Meiningisches Gesetz vom 8. Juni 1867 über die Presse. Wir Georg, von Gottes Gnaden Herzog zu Sachsen-Meiningen rc., haben unter Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Stände das nachfolgende Preßgesetz zu erlassen beschlossen und verordnen des halb , wie folgt: Allgemeine Bestimmungen. Art. 1. Zum selbständigen Betriebe von Buch- und Steindruckerei, Buch- und Kunsthandlungen, Antiquariatsgeschäften, Leihbibliotheken und Lesecabinete», sowie zum Sammeln von Subscribenten auf Preß- erzeugnisse ist die Erlaubniß der zuständigen Verwaltungsbehörde (Conccssion) erforderlich. Dieselbe kann jedoch bei dem Vorhandensein der im Art. 3. des Gewcrbegcsetzes vom 1k. Juni 1862 bestimmten Voraussetzungen nur Denjenigen versagt werden, welche in Folge gerichtlicher Verur- theilung wegen eines durch die Presse verübten Verbrechens oder Ver gehens sich nicht im Besitze des Staatsbürgerrechts befinden. Art. 2. Die erthcilte Erlaubnis; (Conccssion) kann nur durch richter liches Urtheil und nur in dem Falle entzogen werden, wenn gegen den Gewerbetreibenden wegen eines durch die Presse begangenen Ver brechens oder Vergehens auf den Verlust des Staatsbürgcrrechts erkannt ist. Die Wiedererlangung des Staatsbürgerrechts hat das Wieder aufleben der Besugniß zum Gewerbebetrieb von selbst zur Folge. Art. 3. Alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, ferner alle andern durch mechanische Mittel vervielfältigten Schriften und bildlichen Darstel lungen, ingleichen Mllsikalien mit Tert oder sonstigen Erläuterungen sind unter Druckschriften im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes zu verstehen. Von der Polizei der Presse und der Bestrafung preßpolizeilicher Uebertrctungen. Art. 4. Jede im Herzogthum Meiningen herausgegebene Druckschrift muß den Namen oder die Firma und den Wohnort des Druckerei besitzers, sowie den Namen oder die Firma und den Wohnort des Verlegers oder Commissionärs oder Herausgebers enthalten. Zeitungen und periodische Druckschriften, d. h. Druckschriften, welche in regelmäßigen, im voraus bestimmten Zeiträumen erschei nen, müssen aus jedem Hest oder Stück oder jeder Nummer den Na men oder die Firma und Wohnort des Druckereibesitzers, den Namen des verantwortlichen Redacteurs (Art. 5.), sowie die Zeit und den Ort des Erscheinens enthalten. Vieruuddreißlgfter Jahrgang. Ausländische Druckschriften dürfen im Herzogthum nur ver breitet werden, wen» auf denselben der Name oder die Firma und der Wohnort des Druckereibefltzcrs, oder der Name oder die Firma und der Wohnort des Verlegers oder Commissionärs oder Heraus gebers angegeben ist. Ausgenommen von den Vorschriften dieses Artikels sind die amtlichen Blätter der Behörden aller deutschen Staaten, und Druck schristen, welche den Bedürfnissen des Gewerbs oder Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens diene», als z. B. Preiscourante, Fracht- und Avisbriefe, Wechsel, Courszettel, Facturen, Versende zettel, Rechnungsabschlüsse, Biichcrumschläge, insoweit sienurBücher- titel enthalten, Tabellen, Schemata, Formulare, Etiquetten, Adreß-, Visiten-, Einladungs-, Verlobung?- und Vermählungs-Karten, An zeigen anderer Familienereignisse, Kirchenzettel, Theaterzettel, An kündigung von Sehenswürdigkeiten oder Vergnügungen. Art. 5. Der verantwortlicheRedacteur einer imHerzogthum erscheinen den Zeitung oder periodischcnDrnckschrift muß im Besitz desStaats- bürge,rechts, volljährig und dispositionsfähig sein. Der verantwortliche Redacteur hat sich vor der Herausgabe der von ihm vertretenen Zeitung oder periodischen Druckschrift der Poli zeibehörde, in deren Bezirk dieselbe erscheint, als solchen zu nennen. Für einzelneAbtheilungen einerZeitung oder periodischen Druck schrift kann ein besonderer verantwortlicher Redacteur namhaft ge macht werden. Art. 6. Der verantwortliche Redacteur einer Zeitung oder periodischen Druckschrift ist schuldig, jede amtliche oder amtlich beglaubigte Be richtigung der in jener mitgetheilten Thalsachen und jede Berichti gung von Seiten eines darin Angegriffenen, welche Beleidigungen oder Schmähungen nicht enthält und den Raum des angreifenden Artikels nicht übersteigt, unentgeltlich, andere und beziehungsweise längere Berichtigungen aber gegen die gewöhnlichen Einrückungs- gebührcn, sogleich »ach Empfang in das nächstfolgende, für den Ab druck nicht bereits abgeschlossene Blatt oder Heft unverändert und ohne bcigesügte Bemerkungen in derselben Abtheilung des Blatts, welche den zu berichtigenden Artikel enthalten hat, und mit gleichen Lettern, wie dieser Artikel gedruckt gewesen ist, aufzunehmen. Art. 7. Für die Uebernahme der Redaction einer Zeitung oder periodi schen Druckschrift rein wissenschaftlichen, artistischen und technischen Inhalts bestehen die im Art. 5. vorgefchriebenen Erfordernisse nicht. Art. 8. Zu dem Hausirhandel mit Druckschriften bedarf es keiner be sonderen Erlaubniß (ek. jedoch Art. 15.). 239
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