Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.01.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-01-03
- Erscheinungsdatum
- 03.01.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18990103
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189901036
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18990103
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1899
- Monat1899-01
- Tag1899-01-03
- Monat1899-01
- Jahr1899
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nichtamtlicher Teil. 2, 3. Januar 1899. 86 Izur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vor instanz zurückverwiesen. 1. Januar 1898 in Kraft getretenen Oesterrcichischen Exekutions- vrdnnng vom 27. Mai 1896 (Reichsgcsetzblatt Seite 269) die Gegen seitigkeit verbürgt ist. Der Berufungsrichter hat dieselbe nicht außer acht gelassen, aber doch auf Grund derselben keine solche Feststellung getroffen, die nach 8 511 der Civilprozeßordnung für den Revisions richter bindend wäre. Der 8 79 der Exckutionsordnung läßt die Exekution aus Ur teilen auswärtiger Gerichte nur zu. wenn die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch darüber erlassene, im Reichsgcsetzblatt kundgegebene Regierungserklärungen verbürgt ist. Außerdem fordert der 8 ^ der Exekutionsorduung neben der Zuständigkeit des aus wärtigen Gerichts und der Rechtskraft des Urteils unter 2. daß die Ladung, durch die das Verfahren vor dem auswärtigen Gericht ein geleitet worden, der Person, gegen die in Oesterreich aus dem aus wärtigen Urteil die Exekution geführt werden soll, entweder in dem auswärtigen Gebiet, oder mittels Gewährung der Rechtshilfe in einem anderen Staatsgebiet, oder im Jnlande zu eigenen Händen zugestellt worden ist. Ladung durch Ersatzzustellung ist. abweichend von 8 661 der Civilprozeßordnung. Ziffer 4, nicht zugelassen. Danach kann seit dem 1. Januar 1898 das Urteil eines deutschen Gerichts in Oesterreich nur dann vollstreckt werden, wenn dem Exe- guenden die Ladung in Person zugestellt ist. Die notwendige Folge ist. daß seit dem 1. Januar 1898 auch ein in Oesterreich gegen einen Deutschen ergangenes Urteil im Deutschen Reich nur vollstreckt, das Vollstreaungsurteil für ein solches Urteil nur dann erlassen werden darf, wenn die Ladung dem beklagten Deutschen in Person zugestellt ist. Die Urteile der österreichischen Gerichte, für welche der Kläger das Vollstreckungsurteil verlangt, sind aber auf Klagen ergangen, die deni Beklagten, wie festgestellt. nicht in Person zu gestellt find. Für diese Urteile kann deshalb nach dem Grundsätze der Gegenseitigkeit die Vollstreckung in Dentschland nicht gefordert werden. Daran wird dadurch nichts geändert, daß durch Verordnung des österreichischen Justiz-Ministers vom 10. Dezember 1897 im Reichs gesetzblatt für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder (1897 Seite 1477) bekannt gegeben ist. die Gegenseitigkeit sei für die im 8 1 der Exekutionsordnung Ziffer 1. 2. 8. 7. 11 angeführten Exc- kutionstitel auch als verbürgt anzusehen, wenn es sich gemäß 8 79 der Exckutionsordnung um Exekutionen auf Grund von Akten und Urkunden handle, die im Deutschen Reich errichtet werden. Denn der 8 80 der Exekutionsorduung fordert »überdies», d. h. außer der knnd- gemnchten verbürgten Gegenseitigkeit für die Exekution von Erkennt nissen auswärtiger Gerichte die Erfüllung der oben erörterten, hier fehlenden Voraussetzungen unter 2. Für Urteile deutscher Gerichte, die gegen einen nicht persönlich geladenen Oesterreicher ergangen, ist dadurch die Gegenseitigkeit offensichtlich nicht verbürgt. Und cs kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß damit die Gegenseitigkeit, die 8 661. Ziffer 5. fordert, in einem wesentlichen Punkte fehlt, wenn cs auch richtig ist. daß nach 8 80 Nr. 2 der Exckutionsordnung die Exekution in Oesterreich auch gegen einen Deutschen und aus deutschem Urteil nur zulässig ist. wenn er im Prozeß persönlich geladen war. Daraus, daß der Beklagte in dem Verfahren vor den öster reichischen Gerichten nach den damals geltenden Vorschriften und auch dem 8 661 Nr. 4 der Deutschen Civilprozeßordnung entsprechend gesetzmäßig geladen war. kommt es nicht an. Weder die Exekutions- urdnung vom 27. Mai 1896 noch die Verordnung vom 10. De zember 1897 bieten irgend einen Anhalt dafür, daß die'Exekutions ordnung entgegen ihrer rechtlichen Natur als Prozeßgesetz und öffentliches Recht nicht sofort unbeschränkt Anwendung finden soll und die österreichischen Gerichte ermächigt wären, für Urteile, die vor dem 1. Januar 1898 ergangen, von dem Erfordernis der Ziffer 2 des 8 80 abzuschen. Aus diesen Gründen ist der Erlaß des Vollstreckungsurteils im vorliegenden Falle unzulässig, das Berufungsurtcil deshalb aufge hoben und das erste Urteil auf die Berufung des Beklagten durch Abweisung der Klage abgeändcrt. Die Kosten des Rechtsstreites hat nach 8 87 der Civilprozeßordnung der Kläger zu tragen. Begriff der unzüchtigen Abbildung. (Strafgesetzbuch 8 184.; In der Strafsache, betreffend die Einziehung von Druck schriften und Photographieen. beschlagnahmt bei dem Verleger K. u. s. m.*), hat das Reichsgericht, Zweiter Strafsenat, am 8. Juli 1898 auf die Revision der Staatsanwaltschaft für Recht erkannt: Das Urteil der Zweiten Strafkammer des K. pr. Landge richts II zu B. vom 25. Februar 1898 wird nebst den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben; die^Sache wird *) Zu vergl. das in derselben Strafsache ergangene Urteil vom 10. Dezember 1897 (Börsenblatt Nr. 136 vom 16. Juni 1898). Gründe. Der in dem angefochtenen Urteile enthaltene Ausspruch, daß die mit Beschlag belegten Abbildungen nicht unzüchtiglseicn. stützt sich auf folgende Erwägungen: Bei Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, der Personen, welche die Abbildungen darstellen, des Ortes und der Verhältnisse, an dem und unter denen die Abbildungen an gefertigt und ausgestellt oder sonst dein Publikum zugänglich ge macht worden seien, und der Zweckbestimmung, soweit eine solche überhaupt erkennbar, ebensowenig wie aus Form und Inhalt der Abbildungen, habe das Gericht die Ueberzeugung gewinnen können, daß diese objektiv geeignet oder bestimmt seien, einen geschlecht lichen Reiz auf den normalen Beschauer auszullben oder seine Lüsternheit zu erregen. Insbesondere erscheine die Behauptung völlig glaubhaft, daß die mit Beschlag belegten Photographieen vielfach auch von Malern und Bildhauern zu künstlerischen Zwecken gekauft worden seien, so daß ihnen selbst ein gewisser künstlerischer Wert nicht abzusprechen sein würde. Keinesfalls habe die Hauptver handlung irgend einen Anhalt dafür gegeben, daß bei Anfertigung. Verbreitung. Verkauf oder Ausstellung der Photographieen von irgend einer Seite unzüchtige Zwecke in dem erwähnten Srnne verfolgt worden seren. Aus der Beschaffenheit der Abbildungen allein erhelle eine solche Zweckbestimmung nicht, und die sonst in Betracht kommenden Ilmstände und Verhältnisse rechtfertigen die Annahme nicht, daß die Abbildungen bestimmt oder verwendet worden seien, auf den Beschauer einen geschlechtlichen Reiz auszuüben. Insbesondere könne man aus denr Kostüm bez. der geringen Bekleidung der dargestellten Personen nicht ohne weiteres auf einen unzüchtigen Zweck der Abbildungen schließen, da diese Personen thatsächlich in solchem Kostüm öffentlich auf träten und es demnach nicht auffällig sei. daß sie sich in solchem Kostüm potographieren ließen, wie ja auch Schauspielerinnen sich allgemein in dem Kostüm ihrer Rollen, möge es auch nicht als anständig gelten können, abbilden ließen. Ob die mit Beschlag belegten Photographieen etwa unanständig seien und durch ihre Unanständigkeit Zucht und Sitte verletzten, möge dahingestellt bleiben, daß sie unzüchtig im Sinne des 8 184 Strafgesetzbuches seien, habe das Gericht nicht feststellen können. Bei Prüfung der Frage nach dem unzüchtigen Charakter der Abbildungen sei be rücksichtigt. daß sie zum Teil in den Schaufenstern in belebten Straßen Berlins ausgestellt oder in Läden auf den Ladentischen ausgelegt gewesen und daß zahlreiche Abbildungen thatsächlich ver kauft und dadurch unter das Publikum gebracht seien. Aber auch die Berücksichtigung dieser Umstände habe zu einer Bejahung der Frage, ob die Abbildungen unzüchtig seien, nicht führen können. — Ausfallen muß es. daß diese Erwägungen das Hauptgewicht auf den bei der Anfertigung und Verbreitung der Abbildungen verfolg ten Zweck legen und letzterem gegenüber die Art der Verbreitung in den Hintergrund treten lassen. Nun ist es zwar richtig, daß die Zweckbestimmung für die Frage, ob etwas als unzüchtig anzusehen ist oder nicht, von ausschlaggebender Bedeutung sein kann; zu den Thatbestaudsmerkmalen des 8 184 Strafgesetzbuchs gehört die Zweck bestimmung jedoch nicht, und es ist daher unzulässig, die Anwendung desselben von der Ermittlung abhängig zu machen, daß die Her stellung oder Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Dar stellungen zu unzüchtigen Zwecken erfolgt ist. Mit der Anfertigung der Schriften u. s. w. beschäftigt sich jene Strafvorschrift überhaupt nicht, und der Anfertiger braucht nicht identisch zu sein mit deni Verbreiter, auf dessen Dolus es allein ankommt. Als vorsätzliches Delikt erfordert aber der 8 184 in subjektiver Hinsicht nichts anderes als das Wissen und Wollen der Thatbestandsmomente, also neben deni Verbreitungswillcn das Bewußtsein von dein unzüchtigen Charakter der Schriften, Abbildungen u. s. w. Auf die Motive und Zwecke des Verbreitens komme es dann nicht weiter an. (Vergleiche Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Band 27 Seite 114.) Es ist daher völlig gleichgültig, ob die abgebildcten Personen sich zu unzüchtigen Zwecken haben photographieren lassen und ob bei der Verbreitung unzüchtige oder eigennützige Zwecke verfolgt sind. Gleich gültig ist es auch, daß die Abbildungen in einzelnen Fällen von Malern und Bildhauern zu künstlerischen Zwecken angekauft sind; denn hierdurch wird nicht die Beurteilung der allgemeinen Verbreitung be rührt. wie sie ihrer Art nach in dem Urteile festgestellt ist. und eben sowenig können die Abbildungen selbst als Kunstwerke deshalb an gesehen werden, weil sie von Künstlern bei Herstellung künstlerischer Werke benutzt worden sind. In dem vorliegenden Falle handelt es sich aber überhaupt nicht um die Schuld oder Strafbarkeit der Ver breiter der Abbildungen, sondern darum, ob die Abbildungen^objektiv betrachtet, unzüchtig sind. (Vergleiche Entscheidungen des Reichs gerichts in Strafsachen Band 4 Seite 87; Rechtsprechung''Band 4 Seite 29. Band 6 Seite 837.) Für die Entscheidung nach dieser Richtung hin ist die Art. in
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder