Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1899
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- 1899-01-04
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- 04.01.1899
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3, 4. Januar 1899. Nichtamtlicher Teil. 83 führte. Auch auf der ersten Konferenz zur Revision der Berner Uebereinkunft im Frühjahr 1896 in Paris hat die Delega tion des Deutschen Reiches eine so hervorragende Rolle ge spielt, daß als »Huldigung für ihre beständigen Bemühungen um Entstehen und Fortbildung der Union« der Sitz der zukünftigen zweiten Revisionskvnferenz nach der deutschen Reichshauptstadt verlegt wurde. Dies alles läßt es begreiflich erscheinen, warum die deutsche Gesetzesarbeit mit sympathischen Blicken verfolgt werden wird. Andererseits erheischen aber auch sowohl der universelle Cha rakter der zu schützenden Rechte wie die auf diesem Gebiete eng verknüpften internationalen Interessen, daß die im Aus lände gewonnenen Erfahrungen und Ergebnisse mit berück sichtigt werden, um einen weitausschauenden Standpunkt zu richtiger Beurteilung zu gewinnen. Die beste Vorbedingung hierzu bildet eine rein sachliche, vergleichende Darlegung der in der Litteraruuion und in anderen Ländern geltenden Rechts grundsätze im Hinblick auf die jetzige deutsche Gesetzgebung. Eine solche Darstellung kann jedoch bei der zur Ver fügung stehenden knappen Zeit nur einige Hauptpunkte be rühren. Zur Vergleichung beigezogen wird einerseits nur das deutsche Gesetz vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheber recht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Komposi tionen und dramatischen Werken, indem, wie verlautet, die Revision die beiden anderen Gesetze vom Jahre 1876, be treffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, vorläufig noch nicht umfaßt, anderer seits die Berner Uebereinkunft von: 9. September 1886 in der aus den Beratungen der Pariser Konferenz vom Früh jahr 1896 hervorgegangenen revidierten Fassung, sowie die Gesetze der Verbandsländer, sofern sie fortgeschrittenere, weit gehendere, neue oder auch anders formulierte Bestimmungen enthalten.*) I. Die Berner Uebereinkunft, das Palladium aller urheber rechtlichen Bestrebungen der Neuzeit, unter dessen Schutze jetzt dreizehn Staaten mit über 530 Millionen Einwohnern leben, enthält keine eigentliche Definition der zu schützenden Rechte und nrischt sich nicht in die Streitfrage, ob das Urheberrecht als sogenanntes geistiges Eigentum bezeichnet werden dürfe oder nicht; sie spricht ganz neutral von der Bildung eines internattonalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litte- rattir und Kunst, worunter überhaupt »jedes Erzeugnis aus dem Bereiche der Litteratur, Wissenschaft oder Kunst zu ver stehen ist, welches durch irgend eine Art von Druck oder von Wiedergabe veröffentlicht werden kann« (Art. 4). Inhalt des Urheberrechts. — Das deutsche Gesetz vermeidet ebenfalls eine Definition der zu schützenden Werke, giebt aber gleich die Umschreibung des Inhalts des Urheber rechts als »ausschließliches Recht, ein Schriftwerk aus mecha nischem Wege zu vervielfältigen«. Das Vervielfältigungs recht ist hier also dem Autor nur insoweit zugemessen, als die Vervielfältigung auf mechanischem Wege geschieht, wobei allerdings auch das Abschreiben als eine solche Vervielfältigung angesehen wird, wenn es dazu bestimmt ist, den Nachdruck zu vertreten. Anders das belgische und das luxemburgische Gesetz, wonach der Autor das Recht hat, sein Werk in irgend einer Weise oder Gestalt zu vervielfältigen oder die Er laubnis zu solcher Vervielfältigung zu erteilen. Andere Ge setze, wie das norwegische, erwähnen dann noch, daß auch das Abschreiben, die chemische Vervielfältigung, die dramatische und mimische Aufführung und das Vorlesen oder eine sonstige sprachliche Wiedergabe von der Erlaubnis des Autors ab- *) Vgl. auch die dem Dresdener Kongresse 1895 eingereichte, von mir verfaßte eingehende Arbeit, betitelt: Die Abweichungen der Gesetze in den Verbandsstaaten von den Bestimmungen der Berner llebereinkunft. hängen müsse. Sic gehen dabei von der Voraussetzung aus, daß jedes Abschreiben, außer dem für das Privatvergnügen veranstalteten, den Autor vermögensrechtlich schädige und daß das Vortragen und Vorlesen von Geisteswerken, sobald es nicht im kleinen Kreise, sondern durch Rhapsoden gegen Ent gelt geschehe, nicht freigegeben werden dürfe. Sehr wichtig ist, daß durch die sogenannte Deklaration vom 4. Mai 1896 (Nr. 2) in Paris festgesetzt wurde, was unter Veröffentlichung zu verstehen sei, nämlich die Heraus gabe eines Werkes; infolge dessen stellen die Aufführung eines musikalischen, dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werkes und die Ausstellung eines Kunstwerkes keine Ver öffentlichung dar. In der am 28. Januar 1897 ün den Reichstag gerichteten »Denkschrift« betreffend Ratifizierung der Pariser Beschlüsse wird der Begriff der Herausgabe noch verschiedentlich definiert als Herausgabe von Vervielfältigungen: Ein Werk ist in einen: bestimmten Lande herausgegeben, wenn seine Vervielfältigungen dort zum erstenmäle behufs Vertriebes an die Oeffentlichkeit gebracht, in den geschäftlichen Verkehr gelangt, der Allgemeinheit zugänglich gemacht, also verlagsmäßig erschienen sind. Die Denkschrift erklärt freilich, daß dieser Standpunkt sich mit der anerkannten Auslegung der Reichsgesetze decke. Schutzfrist und Förmlichkeiten.— Die Schutzfrist be trägt für alethonyme Werke nach dem Reichsgesetz 30 Jahre post mortem cmotoris. In keinen: Punkt herrscht bei den Urheber rechtsgesetzen eine solche Verschiedenheit wie gerade hier; die Fristen durchlaufen eine ganze Skala, von der ewigen Dauer dieser Rechte bis zu den Fristen, die von der Ver öffentlichung an laufen, und bis zu den Sondersystemen von Nordamerika, Großbritannien, Japan und Italien (s. die Zusammenstellung im »Anhang«). Eine Frist hat sich jedoch eine ansehnliche Mehrheit in den Gesetzen erworben, nämlich die Frist von fünfzig Jahren nach dem Tode des Autors. Während nur Deutschland, Oesterreich, Dänemark und die Schweiz an der dreißigjährigen Schutzdauer post mortem fest- haltcn, haben Belgien und Luxeinburg, Bolivien, Costa-Rica, Ecuador, Finnland, Frankreich, Monaco, Norwegen, Portugal, Rußland, Schweden, Tunis und Ungarn, also vierzehn Länder, die fünfzigjährige Schutzdauer nach den: Tode des Autors eingeführt; nur zwei Länder, Spanien und Columbien, dehnen diesen Schutz auf 80 statt auf 50 Jahre aus. Die Bemessung der Schutzdauer von 50 Jahren p. m. wird übereinstimmend damit motiviert, daß in: Falle eines frühen Todes des Autors (z. B. R. Schumann) die dreißig jährige Frist zu Gunsten seiner Hinterlassenen ungenügend sei, um sie in der Geltendmachung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche und damit vor Not zu schützen. Die nachgelassenen oder posthumen Werke*) sind ausdrücklich durch die Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 unter den Schutz, welcher von der Berner Uebereinkunft aüs- geht, gestellt worden, und zwar mit Recht, denn die Zahl und Bedeutung dieser Werke ist im Steigen begriffen. Mit Oesterreich und Ungarn allein berechnet das deutsche Gesetz die Schutzfrist solcher Werke von: Tode des Urhebers an und bemißt sie auf 30 Jahre. Es kann somit Vorkommen, daß jemand, der ein posthumes Werk veröffentlicht, gar nicht mehr gegen Nachdruck desselben geschützt ist, oder aber, wenn es in: ueunundzwanzigsten Jahre nach den: Tode des Verfassers erscheint, nur für einige kurze Monate. Die Mehrzahl der Verbandsländer, welche diesen Schutz regeln, nämlich Belgien, Großbritannien, Italien, Luxeinburg, Monaco, die Schweiz und für litterarische Werke auch Frankreich, sowie die über wiegende Zahl der Nichtverbandsländer lassen die Schutzfrist *) lieber die wichtige Frage des Schutzes solcher Werke — man denke an Bismarcks posthume Geisteswerke — wird demnächst ein besonderer Artikel erscheinert. 12
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