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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-01-04
- Erscheinungsdatum
- 04.01.1899
- Sprache
- Deutsch
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84 Nichtamtlicher Tech 8, 4. Januar 1899. erst vom Tage oder Jahre der Veröffentlichung an beginnen, mag diese Veröffentlichung zeitlich auch weit vom Todestagen des Autors geschieden sein; sie begründen damit den Schutz solcher Werke nicht mit den Prinzipien des Urheberrechts, sondern schaffen eine neue Art Herausgeberrecht, das seine Berechtigung aus der Erwägung herleitet, daß durch Veröffentlichung posthumer Werke neue vermögensrechtliche Werte geschaffen werden, die man nicht ohne weiteres dem Nachdruck preisgeben darf, denn in solchem Falle trägt der Nachdruck nur den Charakter einer vcrmögensrechtlichen Schädigung eines verdienstlichen und loyalen Unternehmens an sich und verdient verfolgt zu werden. Die Frist, welche von einer großen Gruppe von Gesetzen, in zbhn Ländern, bevorzugt wird, beläuft sich im Parallelismus zur Frist von 50 Jahren post mortem uuotoris — auf 50 Jahre von der Veröffentlichung an. Daß das Datum der Veröffentlichung, insbesondere das Erscheinungsjahr, bibliographisch oder im Falle, daß der Herr Nachdrucker es bestreitet, durch eine allgemeine Beweisführung leicht eruiert werden kann, ohne daß hierzu die Erfüllung besonderer Formalitäten nötig wäre, sei hier ausdrücklich beigefügt. In Beziehung auf anonyme und pseudonyme Werke haben Belgien, Luxemburg, Monaco und Spanien ein sehr einfaches System gesetzlich normiert. Gegenüber Dritten wird der Verleger eines solchen Werkes als Urheber desselben an gesehen und infolgedessen die Schutzfrist po8t mortsm säitoris berechnet, es sei denn, der Autor entdecke seinen wahren Namen, wodurch er in seine vollen Rechte tritt und die Schutz frist von seinem Tode an läuft. Derjenige, der ein solches Werk herausgeben oder übersetzen will, muß somit in allen Fällen beim Verleger nachforschen, wen: das Recht gehört; hier wird er das Nötige erfahren, ob das Werk sich in ein alethonymes verwandelt hat. Die Bekanntgabe des wahren Autvrnamens erfolgt ohne weitere Förmlichkeiten nach allgemein giltigen Regeln, z. B. durch die Fachpresse, die Bibliographieen rc. Deutschland hat dagegen noch die Förm lichkeit der Eintragung des wahren Autornamens in die Ein- trngsrolle in Leipzig beibehalten und damit die einzige Förmlichkeit, die das Gesetz kennt. Sonst ist der deutsche Autor in der viel beneideten Lage, daß er von der Erfüllung aller Formalitäten befreit ist, nicht nur im Julandc, sondern auch im Gebiete der Union, denn nach Art. 2, Abs. 2, der Berner Uebereinkunft, welcher Artikel in der Pariser Dekla ration noch schärfer interpretiert wurde, genügt einzig und allein die Erfüllung der Förmlichkeiten im Urspruugslande, um in der ganzen Union geschützt zu sein. Eine nachhaltige Propaganda ist in neuester Zeit für eine andere Berechnungsari der Schutzfrist gemacht worden. Da es Vorkommen kann, daß einige produktive Naturen (z. B. Victor Hugo) lange leben und dann deren Jugend- und Erstlingswerke einen Schutz von gegen hundert Jahren er leben, während die Werke anderer kaum über dreißig Jahre hinaus der Gesamtheit, d. h. der freien Benutzung, vorent halten sind, so hat man zur Vermeidung dieser Ungleichheiten vorgeschlagen, für jedes Werk eine Schutzfrist von hundert Jahren nach seinem Erscheinen festzusctzen. Dieses System würde indirekt zur Wiedereinführung von Förmlichkeiten, wie obligatorische Einschreibung und Hinterlegung von Pflichtexem plaren, anreizen, um die Veröffentlichung richtig festzustellen. Die Zukunft gehört aber der gerade von Deutschland ange- bahnten Abschaffung von Formalitäten, mit denen der Ur heberschutz verquickt wird. Svdann würde das System zu großer Verwirrung Veranlassung geben. Für gewisse Autoren bekäme man ebensoviele Schutzfristen wie die Zahl ihrer pro duktiven Jahre. Man braucht nur die im »Börsenblatt für den deutschen Buchhandel« jeweilen nach dem Tode eines großen Gelehrten oder Schriftstellers veröffentlichten Einzelbibliographieen der von diesem Autor herausgegebeneu Werke durchzugehen und zusammenzustellen, um sich von der praktischen Unzulänglichkeit der je nach den verschiedenen Er scheinungsjahren verschiedenen Schutzfristen zu überzeugen. Ferner könnte bei diesem System ein Werk Geineingut werden, von dem der Autor später eine veränderte und verbesserte Auflage erscheinen ließ; das Publikum würde also das Werk nicht in derjenigen Form erhalten, die ihm der Autor schließ lich zu geben wünschte. Werden dagegen alle Werke eines Autors zu gleicher Zeit Gemeingut, dann wird natürlich die Wiedergabe der besten Auflage erfolgen. Wem soll eine allfällige Ausdehnung der Schutzfrist zu gute kommen? Das schweizerische Bundesgesetz von 1883 (Art. 20) bestimmt ausdrücklich, daß der Urheber und dessen Erbe», nicht aber der Verleger und andere Cessionare, die verlängerte Frist genießen sollen. Diese Frage ist sehr um stritten, hat aber hier vorläufig nur theoretischen Wert, da wir den neuen Entwurf nicht kennen und nicht wissen, ob darin eine für alle Werke verlängerte und für posthume Werke anders zu berechnende Schutzfrist vorgesehen ist- (Schluß folgt)., ./LMS Der Novitäten-Verkrieb des Sortimenters. Ist der Vertrieb von Novitäten durch unverlangte Zusendung an das Publikum für den Sortimenter noch lohnend, oder wie kann diese unverlangte Zu sendung lohnend gemacht werden? Eine Neujahrsbetrachtung. Das alte Jahr ist zu Ende; für den Sortimenter hat es ivie immer viel Arbeit bei knappem Verdienst gebracht. Die alten, ehrwürdigen Institutionen des Buchhandels paffen nicht mehr so recht. Dem sich um seine Existenz abmühenden Sorti menter machen alle möglichen Kräfte Konkurrenz: der mo derne Antiquar, die Abzahlungsgeschäfte, die Warenhäuser und I«.8t not Isust der Verleger selbst, der seine eigenen Ver lagsartikel oft, sehr oft, an das Publikum direkt liefert, auch nach solchen Städten, in denen an Buchhandlungen kein Mangel ist. In anderen Branchen würde man letzteres für eine grobe Ungehörigkeit erklären und den Reisenden einer Groß handlung, einer Fabrik, die direkt ans Publikum liefert, sofort vor die Thüre setzen; im Buchhandel dagegen ist man das so gewohnt, daß man sich nicht mehr darüber ereifert. Die vielen Inserate, die man jahraus, jahrein im Börsenblatt liest: Sortimenter verbitten sich dringend unver langte Zusendungen« und dann: Verleger erklären in Zuschriften an den Sortimenter: daß sie den: Sortimenter, wenn er sich für ihre Verlags artikel nicht besser verwendet, nur mit gekürztem Rabatt liefern werden, — durch alles dies bin ich schon längst dazu gekommen, mich zu fragen: »Lohnt sich denn überhaupt die An sichtsversendung von Novitäten?« Ich habe mir nun im vergangenen Jahre die Mühe ge macht, habe die Novitäten aus jedem Ballen ausgeschieden, abgewogen und Frachten und Kommissionsspesen sowie Rück frachten notiert und bin zu dem Resultat gekommen, daß dabei absolut nichts herauskommt. Wie es mir geht, so wird es den meisten Kollegen im Sortiment gehen. Wie ist dem nun abzuhelfen? Das Novitäten-Versenden ganz aufzugeben, ist nicht möglich. Also nach Möglichkeit beschränken; aber auch das ist schwer; denn es erscheint so viel, daß der vierte Teil voll kommen genug wäre. Die Hauptsache ist uun die, daß der Verdienst des Sor timenters, namentlich bei wissenschaftlichen Büchern, viel zu
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