Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18990105
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189901056
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18990105
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1899
- Monat1899-01
- Tag1899-01-05
- Monat1899-01
- Jahr1899
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
110 Nichtamtlicher Teil. 4, 5. Januar 1899. englischen Gesetzestexte (Art. 13), behält jeder, der einem Dritten einen Brief schreibt oder sendet, darauf das Urheber recht, es sei denn, daß besondere Umstände den Empfänger oder seine Vertreter ermächtigen, den Brief zu veröffentlichen. Der Gegenstand, auf dem der Brief geschrieben ist, gehört dem Empfänger, der denselben zerstören oder abtreten kann. Nach der französischen Rechtspraxis begründen Briefe ein litterarisches Eigentum, das dem Schreiber gehört, so daß der Empfänger diese Briefe nur mit des Schreibers Erlaubnis veröffentlichen darf. Andere Gerichtsurteile aber nehmen an, die Briefe seien das persönliche Eigentum des Empfängers, wieder andere, daß je nach dem Thatbestande hierüber ge urteilt werden müsse. In allen Entscheiden jedoch offenbart sich das berechtigte Bestreben, den Autor vor mißbräuchlicher Bekanntgabe konfidentieller Mitteilungen zu schützen. Was Vorträge und Reden anbelangt, so gilt in den meisten Gesetzen der Grundsatz, daß der Autor allein das Recht haben soll, sie zu veröffentlichen und ebenso Reden separat herauszugeben. Nach französischem Recht werden mündliche Erzeugnisse überhaupt wie Schriftwerke ge schützt. Dadurch wird einer Piratenindustrie, die unter deni Vorwände der Berichterstattung ganze Vorträge stenographiert und wörlich wiedergiebt, auf den Leib gerückt. 2. Entlehnungen. — Dies bringt uns auf die Frage der erlaubten Entlehnungen, welcher Deutschland sowohl in seinem Gesetz (Artikel 7 und 47) wie in seinen Verträgen große Aufmerksamkeit geschenkt hat. Die Schöpfer der Berner Uebereinkunft haben es nicht vermocht, hierüber einheitliche Bestimmungen aufzustellen, da die Ansichten noch zu sehr divergierten; sie haben sich darauf beschränkt, die Befugnis, Auszüge in wissenschaftliche oder für den Unterricht bestimmte Veröffentlichungen oder in Chrestomctthieen aufzunehmen, den Landesgesetzen und Separatvertrügen zur Regelung zu über lassen. Daher die Wichtigkeit dieser Materie für den internen Verkehr. Aus der Masse der Gesetzesbestimmungen*) der verschiedenen Länder wollen wir nur zwei hervorheben, einmal diejenige des italienischen Gesetzes von 1882, das im Artikel 40 die Wiedergabe eines oder mehrerer Auszüge aus einer Arbeit gestattet, wenn diese Wiedergabe nicht augen scheinlich darauf ausgeht, einen Teil eines fremden Werkes zu vervielfältigen, um daraus Gewinn zu ziehen, sodann die Bestimmung, die dem Autor den wirksamsten Schutz gewährt, nämlich Artikel 13 des belgischen und luxemburgischen Ge setzes, der lautet: »Das Urheberrecht schließt nicht das Recht aus, Citate anzuführen, wenn diese zum Zwecke der Kritik, der Polemik und des Unterrichts dienen.« In ähnlichem Sinne hat sich auch die französische Gerichtspraxis gestaltet. Natürlich müssen die Gerichte (unter Zuziehung von Sachver ständigen) im Einzelfalle den Begriff und Umfang des Citates festsetzen. Durch eine solche Bestimmung wird aber a priori die Möglichkeit ausgeschlossen, unter dem Vorwände, Antho- logieen, Chrestomathieen u. s. w. herauszugeben, den Autor zu plündern, die besten oder anziehendsten Stellen aus seinem Werke herauszunehmen und mit manchen von andern Schrift stellern entlehnten Stellen zu vereinigen, um auf solche Weise aus fremden, seltenen, umsonst gepflückten Blumen einen Strauß zu binden, der zum Verkauf angeboten wird. Wohl verstanden vergreift man sich gewöhnlich dabei trotz der ge waltig großen Stoffauswahl nicht an den alten, schon zum Gemeingut gewordenen Erzeugnissen, sondern man hat es auf moderne, neue, der Mitwelt durch Veröffentlichungen, Kritiken und Annoncen nahe gerückte Sachen abgesehen. Dadurch werden Surrogate von Büchern herausgegeben, die die An schaffung der Originalwerke unnötig machen und sowohl den Autor wie den Verleger der letzteren schädigen. Soll die Auf *) S. Droit ä'^utsm- 1889, p. 69. nähme ganzer Gedichte und Stücke in eine solche Sammlung erfolgen dürfen, so ist es zum mindesten angezeigt, den Autor um Erlaubnis zu bitten. Er ist der beste Richter über die Frage, ob er ein solches Sammelwerk unterstützen soll. Das Gleiche gilt für das Eitleren von Kunstwerken und musikalischen Kompositionen. Auch hier wird iu Belgien und von der französischen Gerichtspraxis zwischen Citat und teilweisem Nachdruck unterschieden. Anläßlich der über diesen Punkt erfolgten Beratung auf der Berner Konferenz von 1885 hat Rosmini darauf aufmerksam gemacht, daß gerade Chrestomathieen den: Herausgeber Geld abwerfen. Die freie Herausgabe von Sammlungen für eigentliche Musikschulen hat man damals gänzlich und zwar mit ausdrücklicher Zu stimmung der deutschen Delegierten verbieten wollen. 3. ?6i-ioä1oÄ. — Wir treten nicht gänzlich aus dem Ge biete der Entlehnungen heraus, wenn mir uns nun zum Schutze der in Zeitungen und Zeitschriften erscheinenden Materien wenden, denn wo wären Entlehnungen häufiger? Der be zügliche Schutz hat durch die Revision der Berner Ueberein kunft in der Pariser Konferenz von 1896 eine andere Grund lage erhalten. Nach dem durch die Zusatzakte revidierten Artikel 7 werden vom 9. Dezember 1897 an geschützt: 1. unbedingt: die Feuilleton - Romane und -Novellen. 2. bedingt: die übrigen Zeitungsartikel, d. h. nur daun, wenn bei Zeitungsartikeln oder auf der betreffen den Nummer einer periodischen Zeitschrift das Verbot des Abdrucks ausdrücklich ausgesprochen ist; fehlt dieser Vor behalt, sct können diese Artikel abgedruckt werden, wenn die Quelle angegeben wird; 3. uneingeschränkt und ohne Quellenangabe dürfen wie bisher in Original oder in Uebersetzung abgedruckt werden: Tagesneuigkeiten und Vermischte Nach richten, sowie Artikel politischen Inhalts, auch wenn diese ein ausgesprochenes Verbot des Autors tragen sollten. Die schon erwähnte Denkschrift des deutschen Reichs kanzlers an den Reichstag, von: 28. Januar 1897, drückt sich hierüber folgendermaßen aus: »Durch die neuen Bestimmungen des Artikels 7 wird der Betrieb der größeren und der ernsthaften kleinen deutschen Presse im internattonalen Verkehr eine Regelung erhalten, die allen beteiligten Interessen gerecht wird, während anderseits nach wie vor die Möglichkeit bestehen bleibt, gerade bei den hauptsächlich in Betracht kommenden Zeitungsprodutten, den eigentlichen Artikeln, einem mißbräuchlichen Nachdruck entgegen zutreten. In dieser Beziehung dürfte sich vor allem die That- sache, daß man zur Beseitigung der dieserhalb bestehenden Zweifel sich entschlossen hat, die Feuilleton-Romane und -Novellen den in Buchform erscheinenden Romanen und Novellen gleichzustellen, als wirksam erweisen.« Statt nun eine Reihe von ins einzelne gehenden Gesetzes bestimmungen anderer Staaten über diese Materie vorzuführen, was ermüdend wirken müßte, will ich Ihnen kurz den Stand punkt skizzieren, den die einzelnen Abordnungen in der letzten Pariser Konferenz hinsichtlich des Zeitungsschutzes einge nommen haben. Aus den Vorschlägen ist meist der Stand der inneren Gesetzgebung ersichtlich, indem die Delegierten fast immer die Bestimmungen ihres Landesgesetzes zur Aufnahme in die Berner Konvention empfahlen. Frankreich schlug eine radikale Aenderung des bisherigen Systems vor; danach sollten politische Artikel, Tagesueuig- keiten und vermischte Nachrichten völlig freigegeben, dagegen Feuilletonromane, litterarische, wissenschaftliche, kritische Ar tikel und überhaupt alle in Zeitungen erscheinenden Schrift werke ohne weiteres geschützt werden. In ähnlicher Weise wollten Belgien und Italien eine allgemeine Schutzregel für Romane und eigentliche Artikel aufstellen, aber eine einzige
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder