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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1899
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Nichtamlüchcr Teil. 111 4, 5. Januar 1899. Ausnahme gestatten: freie Wiedergabe von Zeitungsartikeln, die kein Verbot tragen, jedoch bloß in anderen Zeitungen und unter Quellenangabe,' damit wären ganz besonders auch die politischen Artikel den anderen Artikeln gleichgestellt morden und ihr Abdruck hätte eventuell verboten werden dürfen. Nor wegen dagegen wollte das bisherige System beibehalten, aber folgendermaßen verallgemeinern: der ganze Zeitungsinhalt, mit Ausnahme der als Werke der Litteratur geschützten Feuilletonromane, aber mit Inbegriff der Nachrichten, wird nur dann geschützt, wenn ein Nachdrucksverbot besteht, ist somit frei, wenn dieses Verbot fehlt; jedoch muß bei jeder Entleh nung die Quelle angegeben werden. Monaco empfahl eben falls, zwischen den Arbeiten, die in Zeitungen, und denjenigen, die in Zeitschriften erscheinen, zu unterscheiden; auf letztere wäre das ausschließliche Urheberrecht in vollem Umfange an wendbar zu erklären; für die eigentlichen Zeitungsartikel, mit Ausnahme der politischen Artikel, wären die früheren Vor schriften — Freigabe bei Nichtvorhandensein des Verbotes — beizubehalten. Deutschland endlich wollte neben den Feuilleton romanen noch die wissenschaftlichen und Kunstartikel ohne Einschränkung schützen. Die vorgeschlngene Unterscheidung zwischen Zeitungs- nnd Zeitschriftenartikeln schien juristisch schwer durchführbar, ob schon sicherlich die Beiträge an große Zeitschriften ebensogut wie Broschüren und Bücher geschützt zu werden verdienen. Ebenso beschloß man, die sehr heikle Einteilung der Zeitungs artikel in wissenschaftliche oder Kunstartikel und solche, die dies nicht sind, zu vermeiden; auch wollte man der Möglich keit Vorbeugen, durch eine Verbotsformel sogar Tagesneuig keiten u. dergl. schützen zu dürfen. Die in Paris erzielte Lösung war das Ergebnis eines von der deutschen Delega tion vorgeschlagenen Kompromisses, mit vollem Schutze für Feuilleton-Romane und -Novellen, aber Beibehaltung des frü heren Zustandes, immerhin mit Einführung der obligatorischen Quellenangabe als Korrektiv. Diese Lösung nähert sich derjenigen, die vom außerordent lichen Ausschüsse des Börsenvereins für Revision der Gesetze über Urheberrecht angestrebt wird, denn das deutsche Gesetz reicht mit seinem Schutze nicht an die Berner Konven tion heran; es schützt allerdings -novellistische Erzeugnisse« und »wissenschaftliche Ausarbeitungen«, die in der periodischen Litteratur erscheinen, und auch »größere Mitteilungen-, sofern letztere den Vermerk tragen, daß der Nachdruck verboten sei; aber die ganze übrige Masse der Artikel ist der freien Wieder gabe preisgegeben, und die Tendenz der Quellenangabe fehlt gänzlich. Der genannte Ausschuß des Börsenvereins motiviert deshalb seinen Reformvorschlag mit folgenden treffen den Worten, die im Auszuge hier vorgelesen zu werden ver dienen: »Der Ausschuß schlägt vor, den Zeitungen und Zeit schriften nur zu gestatten den Abdruck thatsächlicher Mit teilungen und Nachrichten, sowie von Aeußerungen zu politischen Tagesfragen (Leitartikeln, Korrespondenzen u. dgl.) und dies auch nur unter deutlicher, jeden Zweifel aus schließender Angabe der Quelle. »Er wünscht also auch ohne Anbringung der jetzt für jeden einzelnen Artikel vorgeschriebenen Vorbehalte verboten zu sehen insbesondere den Nachdruck aller feuilletonistischen Arbeiten und die Ausplünderung der Witzblätter durch Zeitungen. Daß vielen Zeitungen dies Verbot zunächst sehr unbequem sein würde, ist sicher. Aber es werden sich sehr schnell Quellen öffnen, aus denen die Zeitungen für wenig Geld auf redliche Weise beziehen können, was sie jetzt anderen Blättern eigenmächtig entnehmen. Jedenfalls sollte den bestehenden, mit unseren Rechtsbegriffen schwer vereinbarlichen Zuständen ein Ende gemacht werden. Dazu gehört auch die Verpflichtung zu deutlicher Quellenangabe; bei vielen Zeitungen besteht jetzt die Gewohnheit, die Quelle nur mit ein paar Anfangsbuchstaben zu bezeichnen, die den Lesern ein Rätsel sind.« Die im Geltungsbereiche der revidierten Berner Ueber- einkunft, d. h. in allen Vertragsstaaten, ausgenommen Nor wegen, nunmehr anwendbaren neuen Bestimmungen gelten hinsichtlich der Wiedergabe von Zeitungsmaterien sowohl im Original wie in Uebersetzung. 4. Uebersetzungsrecht.— In Beziehung auf das Ueber- setzungsrecht sind die deutschen Urheber im Gebiete der Litterar- union weit wirksamer geschützt als zu Hause, und ebenso ge nießen die Verbandsautoren in Deutschland dank der Konven tion einen viel liberaleren Schutz als die deutschen Autoren selber. Ausdrücklicher Vorbehalt des Rechtes, Beginn der Uebersetzung innerhalb eines Jahres, Vollendung derselben innerhalb dreier Jahre, Eintragung des Beginnes und der Vollendung der Uebersetzung in Leipzig, kurze Schutzfrist von fünf Jahren nach Erscheinen der Uebersetzung — das sind die Vorschriften des deutschen Gesetzes. Die revidierte Berner Uebereinkunft dagegen schützt nach dem neuen Artikel 5 nunmehr einen Autor ebensolange gegen unbefugte Uebersetzung wie gegen Nachdruck, vorausgesetzt, daß er innerhalb zehn Jahren eine Uebersetzung in derjenigen Sprache, in der der Schutz in Anspruch genommen werden soll, hat erscheinen lassen. Noch weiter gehen Belgien, Frankreich, Großbritannien, Monaco und Tunis, indem sie nach Gesetz oder Jurisdiktion das Uebersetzungsrecht und das Recht zu ausschließlicher Wieder gabe ohne irgendwelche Einschränkung einander völlig gleich stellen. Aber schon die von der revidierten Konvention ge brachte Fassung bringt uns, um mit der Denkschrift zu sprechen, »der auch von seiten Deutschlands erstrebt gewesenen Lösung der vollkommenen Assimilierung« faktisch sehr nahe, denn die große Mehrzahl der Uebersetzungen wird wohl im ersten Jahr zehnt nach Erscheinen des Originals gemacht werden. Nach her wird es immer verhältnismäßig schwierig sein, für ein Buch noch einen Uebersetzer zu finden, denn Bücher veralten rasch und erringen sich bei der Hochflut der neuen Erschei nungen nur ganz ausnahmsweise nach einer Dekade noch be sondere Beachtung. Sodann sieht sich unter dem jetzigen Rechtszustande in der Union derjenige, welcher nach zehn Jahren eine Uebersetzung ohne Autorisation veranstalten will, genötigt, nachzuforschen, ob eine Uebersetzung in die nämliche Sprache nicht etwa schon erschienen sei. Der bibliographische Apparat reicht aber für solche Nachforschungen nicht immer aus. Gewiß heit in Betreff des Nichtvorhandenseins einer Uebersetzung er langt man nur durch den Verleger oder den Autor. Tritt man aber einmal zu diesen in Beziehung, so wird der zweite Schritt gethan werden, daß man gleichzeitig um ihre Erlaubnis zur Uebersetzung nachsucht, und diese Erlaubnis wird wohl ohne irgendwelche drückende Bedingungen für solche Bücher gewährt werden, die während 10 Jahren noch nicht die Auszeichnung, übersetzt zu werden, erfahren haben. Diese ganze fortschreitende Entwickelung des internatio nalen Urheberschutzes hat die Denkschrift der deutschen Re gierung folgendermaßen charakterisiert: .... Im Interesse der Allgemeinheit ist es gerade zu wünschen, daß ungenügende Uebersetzungen ausländischer, oft schon an sich wertloser Er zeugnisse nicht in solchem Uebermaße, wie es jetzt der Fall ist, bei der lesenden Bevölkerung Eingang finden. Nicht minder muß es vom Standpunkt der deutschen Schriftsteller und des reellen inländischen Verlags buchhandels willkommen geheißen werden, wenn einer Ueberschwemmung des Büchermarktes durch wertlose Ueber- setzungeu Einhalt gethan wird. Es darf hiernach darin, daß deutscherseits den ausländischen Urhebern das ausschließliche Uebersetzungsrecht in erweitertem Umfange gewährt wird, auch vom deutschen Standpunkt ein Fortschritt erblickt werden, 16*
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