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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1899
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- 1899-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1899
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- Deutsch
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112 Nichtamtlicher Teil. 4, 5. Januar 1899. insofern dadurch einer guten inländischen Uebersetzungslitteratur der Weg geebnet wird. Was auf der andern Seite die recht liche Behandlung der deutschen Schriftsteller in den andern Verbandsländern betrifft, so spricht ihr völlig berechtigter Wunsch, ihre Werke nicht durch Unberufene übersetzt zu sehen, und, bei der zunehmenden Verbreitung der deutschen Litteratur im Auslande, auch ein erhebliches Vermögensinteresse für thunlichste Ausdehnung des Schutzes.« Die Ausdehnung des Uebersetzungsschutzes hat aber auch deshalb noch große Wichtigkeit, weil nach Artikel 9, Absatz 2, der Berner Uebereinkunft der Autor eines dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werkes nur so lange gegen die Auf führung der Uebersetzung seines Werkes geschützt ist, als überhaupt das Uebersetzungsrecht dauert. Jetzt darf mau im Geltungsgebiet der revidierten Berner Konvention während der ganzen Dauer des Vervielfältigungsrechts ein Drama nur dann übersetzen und die Uebersetzung frei aufführen, wenn innerhalb 10 Jahren keine rechtmäßige Uebersetzung in der betreffenden Sprache erschienen ist. Die zehnjährige Frist läuft vom Jahre der Veröffent lichung des Werkes an. Da aber unter Veröffentlichung der Verlag des Werkes verstanden wird, so hat es der Dramaturg in der Hand, diese zehnjährige Frist dadurch hinauszuschieben, daß er sein Werk nicht verlagsmätzig erscheinen läßt, sondern im Manuskript als »unveröffentlicht« behält, mag es auch zur Aufführung gelangen. 5. Aufführungsvorbehalt. — In der Union und nach den meisten Unionsgesetzen hat der Verfasser sich das Ueber setzungsrecht nicht mehr ausdrücklich vorzubehalten. Um so mehr befremdet die in der Berner Uebereinkunft enthaltene Be stimmung, daß der Komponist eines veröffentlichten musi kalischen Werkes sich ausdrücklich das Aufführungsrecht durch einen Vermerk Vorbehalten muß, um gegen unbefugte Auf führung geschützt zu sein. Diese Verpflichtung zu einem Vor behalte kommt einer besonderen Förmlichkeit gleich, während doch nach Artikel 2 nur die Förmlichkeiten des Ursprungslandes erfüllt werden sollten. Belgien, Frankreich, Italien, Monaco, Spanien und (wahrscheinlich) die Schweiz verlangen den aus drücklichen Vorbehalt nicht. Vergeblich hat man in der Pariser Konferenz dessen Abschaffung angestrebt. Die deutschen Dele gierten konnten dieser nicht zustimmen, und zwar aus folgenden, in der Denkschrift niedergelegten Motiven: »Es schien wünschenswert, in erster Linie die notwendigen, für die verschiedenen Länder schwer einheitlich zu gestaltenden Aus nahmen von dem Schutze gegen Aufführungen vorbehaltlos veröffentlichter musikalischer Kompositionen, insbesondere im Interesse der verschiedenen Arten volkstümlichen Musiktreibens in Vereinen rc., beziehungsweise auf den Gebieten der Schule, der Kirchen- und Militärmusik in den einzelnen Ländern im Wege der inneren Gesetzgebung festzusetzen, sowie die Bildung eines Syndikats, wie es beispielsweise in Frankreich für die Einziehung der Tantiemen aus der öffentlichen Aufführung von Musikwerken besteht, auch für Deutschland auzustreben.« Dieses Syndikat ist nunmehr durch den Verein der deutschen Musikalienhändler und den allgemeinen deutschen Musikverein gegründet worden, und die Besteuerung der öffentlichen Auf führung soll mit großer Rücksichtnahme auf Kirche, Schule und Heer erfolgen. 6. Adaptation. — Noch einer andern Art der Aneignung fremder Geisteswerke müssen wir hier gedenken, die auch Pla giat genannt, aber besser mit Adaptation bezeichnet wird; es handelt sich um die indirekte Aneignung und Wieder gabe eines Werkes in der nämlichen oder in einer anderen Form. Die Berner Uebereinkunft verbietet eine solche An eignung im Artikel 10, gestattet jedoch die Umarbeitung von Werken, die infolge von wesentlichen Aenderungen, Bei fügungen oder Kürzungen zur Schöpfung eines neuen Original werkes führt. Eine der häufigsten Umformungen, die kein neues Werk schafft, sondern es nur in ein anderes Modell gießt, ist die Umwandlung eines Romans in ein Theaterstück und eines Theaterstückes in einen Roman. Diese beiden Arten von Bearbeitungen sind durch die Pariser Deklaration noch ganz besonders als unter Artikel 10 fallend bezeichnet worden. Derartige Bestimmungen fehlen im deut schen Gesetze, während dieses allerdings in Artikel 46 die sogenannten musikalischen Arrangements trifft. 7. Schutz der Fremden. — Wir kommen endlich noch zum Schutze der fremden Autoren. Deutschland schützt deren litterarische Werke, sofern sie bei Verlegern erscheinen, die im Gebiete des Deutschen Reiches ihre Handelsniederlassung haben. Nach dem neugefaßten Artikel 3 der Berner Konventton werden die Verbandsautoren direkt geschützt, sofern sie ihr Werk zum erstenmale in einem Verbandslande veröffentlichen d. h. ver legen. Einzelne Länder sind aber in ihren Schutzbestrebungen noch weiter gegangen. Die Schweiz schützt alle im Lande wohnenden Urheber, fremde und einheimische, auch wenn ihr Werk außerhalb des Landes erscheint, ebenso die in der Fremde wohnenden Urheber von Werken, die in der Schweiz erscheinen, und endlich fremde Urheber für fremde Werke, sofern das be treffende Land Gegenrecht hält. In Frankreich wird der Fremde kraft des Dekretes von 1852 gegen jede »Nachbildung« eines, wenn auch in der Fremde erschienenen Werkes geschützt; jedoch ist durch die Ge richtspraxis, mit der sich die Mehrzahl der Fachschriftsteller einverstanden erklärt, dieser Grundsatz insofern beschränkt worden, als er dahin ausgelegt wird, der Fremde könne nur diejenigen Rechte in Frankreich geltend machen, die er selber in seinem Lande besitzt (z. B. ein beschränktes oder gar kein Uebersetzungsrecht); auch muß er wie der Franzose die vom französischen Gesetze vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllen. Belgien, der frühere Nachdrucksstaat, ist noch weitherziger. Das belgische Gesetz vom 22. März 1886 ist auf alle Fremden ohne Einschränkung anwendbar; nur darf die Schutzdauer in Belgien diejenige des Ursprungslandes nicht übersteigen. Luxem burg hat in seiner letzten Gesetzesrevision (10. Mai 1898), in der es hauptsächlich das belgische Gesetz recipierte, diese letzte Bedingung auch noch fallen lassen: alle Fremden werden wie die Einheimischen und ebensolange wie diese (fünfzig Jahre post mortem) geschützt, mag auch die Schutzfrist in ihrem Heimatlande abgelaufen oder gar nicht anerkannt sein. In ähnlichem Sinne wurde übrigens von der Pariser Konferenz in Auslegung des Art. 2, Abs. 2, der Berner Kon ventton betont, »daß es einem Staate, der eine längere Schutz frist gewährt als der Heimatstaat, selbstverständlich unbenommen bleibt, diese längere Frist auch den nicht einheimischen Er zeugnissen einzuräumen«. (Denkschrift, S. 23.) Mit Kennzeichnung des luxemburgischen Gesetzes haben wir den am äußersten links stehenden und in seiner Art konsequentesten Standpunkt berührt: Jeder Nachdruck wird als Unrecht angesehen, sei das Opfer nun ein Einheimischer oder ein Fremder, sei letzterer im Ursprungslands des Werkes oder in seinem Heimatlande geschützt oder nicht. Diese Libe ralität hat für Länder, die nicht so weit gehen wollen, gewisse Konsequenzen, wie dies letzthin ein deutscher Verleger erfahren hat. Er hatte Abdrucke eines rumänischen Werkes, die ihm die deutsche Gesetzgebung zu veranstalten nicht untersagte, nach Belgien eingeführt, wo sie als Nachdrucke betrachtet und ver boten wurden. Der Nachdruck wird somit durch solche Be stimmungen der umliegenden Staaten gewissermaßen lokalisiert und nationalisiert, darum aber keineswegs etwa vor dem Forum des absoluten Rechtes gerechtfertigter. * H * Damit sind wir ani Schlüsse unserer Ausführungen an--
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