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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1899
- Sprache
- Deutsch
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4, 5. Januar 1899. Nichtamtlicher Teil. 113 gelangt. Langsam geht der Vereinheitlichungsprozeß im Urheber recht, ans den die deutschen Delegierten schan im Jahre 1884 hingennesen hatten, vvr sich. Allerdings giebt es eine Anzahl Pnnkte, wv noch gewisse Eigentümlichkeiten des nationalen Lebens besondere Berücksichtigung verlangen; immer mehr aber beginnt die Gemeinsamkeit der Interessen und der Lösungen in den Hauptfragen in den großen Linien hcrvvrzutreten. Dies wird auch ineine Darlegung erwiesen haben, indem der Blick immer auf das allgemeine Ganze gerichtet war. Möge die deutsche llrheberrechtsreform einen soliden, mächtigen Stein zum internationalen Ban des Antorschußes hinznfügen und ein glücklicher Stern über ihr walten! Prof. Ernst Röthlisberger. Anhang. Dauer der allgemeinen Schutzfrist in den verschiedenen Ländern der Welt. I. Ewige Schutzdauer: Guatemala;- Venezuela; Mexiko (Werke von Akadenrieen re. sind in letzterem Lande jedoch nur während fünfund zwanzig Jahren, posthume Werke während dreißig Jahren geschützt.) ll.Schutzfrist, umfassend das Leben des Autors und eine Anzahl Jahre nach dessen Tode: 5 Jahre post mortsiu auctoris: Chile (10 Jahre infolge besonderer amtlicher Ber it» 20 30 50 80 fügung). : Rumänien. : Haiti (für die Kinder; 10 Jahre für die anderen Erben; für die Witwe auf Lebenszeit). : Dänemark; Deutschland; Oesterreich; Schweiz. : Belgien; Bolivien; Cvsta- Rica; Ecuador; Fiuland: Frankreich; Luxemburg; Monaco; Norwegen; Por tugal; Rußland; Schwe den; Tnnis; Ungarn; : Columbien; Spanien. III.Schutzfrist, von der Peröffentlichung an laufend: 15 Jahre: Griechenland. 20 „ : Hawai. 40 „ : Türkei. 50 „ : Brasilien; Niederlande; Südafrikanische Republik (Transvaal). IV. Verschiedene Systeme. Bereinigte Staaten: 28 Jahre von der Eintragung an; Ver längerung um 14 Jahre zu Gunsten des Autors oder seiner Erben, nach er neuter Eintragung. Großbritannien: Für Werke der Litteratur: 7 Jahre post mortem auctoris, jedoch im Minimum 42 Jahre von der ersten Veröffentlichung an. Für Werke der Skulptur: 14 Jahre von der Herstellung oder der ersten Ver öffentlichung an; Verlängerung nm weitere 14 Jahre, wenn der Künstler noch lebt und sein Recht behalten hat. Für Werke der Malerei, Zeichnungen und Photographier»: 7 Jahre post mor tem. Für Stiche: 28 Jahre von der ersten Veröffentlichung an. Italien:*» Lebensdauer des Autors, im Minimum aber 40 Jahre. Während einer zweiten Periode von 40 Jahren wird das Ver- viclfültiguttgsrecht Gemeingut; aber der Nachdrucker hat den Rechtsnachfolgern des Autors 50/ß von: Ladenpreis zu zahlen (System des sog. äonnünc public pazmnt). u. Besondere Dauer des Aufführungsrechts. 1. Schutzfrist, umfassend das Leben des Autors und eine Anzahl Jahre nach seinem Tode: 5 Jahre post mortom auctoris: Chile; Schiveden. 10 „ „ „ „ Holland und Transvaal (in beiden Ländern für gedruckte Werke; 30 Jahre p. m. a. für nn- gedruckte Werke). 25 „ „ „ „ Ecuador. 30 „ „ „ „ Mexico (für dramatische Werke). 2. Schutzfrist, von der Veröffentlichung oder Auf führung an laufend: 10 Jahre: Brasilien (von der ersten erlaubten Aufführung an). 80 „ Italien (vom Tage der ersten Veröffentlichung oder Aufführung an». *) Japan: Gesetz ln Revision begriffen. Kleine Mitteilungen. Neues Papiergeld. — Neue 100- und 1000-Markschcine Ver deutschen Reichsbank sind jetzt von den amtlicheil Kassen bei Gelegen heit der Gehalts- nnd^PensionsanSzahlung dem Verkehr übergeben morden. Die neuen Scheine haben in Lange und Breite dieselbe Größe wie die alten, auch ist der Druck genau wie bei den letzteren ansgeführt. Während jedoch bei den alten Scheinen der Faserstreifen sich auf der rechten Seite in einer Breite van etwa 3'/, Centünetern befindet, ist bei den neuen Scheinen die ganze linke Hälfte mit de» Fasern versehen, und zwar bei den 100-Markscheinen auf rotem, bei den 1000-Markscheinen auf grünem Untergründe. Die 100-Mark- scheine sind also rot-blau, oie 1000-Markscheine grün-blau. Des weiteren weisen die neuen Banknoteil noch ein drittes Wasserzeichen auf. Dieses steht links von dem in der rechten oberen Ecke ange brachten roten Rnndstempcl des Reichsbankdirektoriums und stellt sich dar abwechselnd als ein Buchstabe des lateinischen Alphabetes von 4P Centimetcr Höhe. Sämtliche neue Scheine sind »Berlin, den 1. Juli 1898« signiert. Die Rückseiten der alten und neuen Scheine sind einander vollkommen gleich mit Ausnahme des durch- schimmerndeil roten resp. grünen Fascrstreifen-Untergrundes. Check oder Scheck? — In der Kölnischen Zeitung lesen wir: Aus Aillaß der bevorstehenden Einführung des Check- und Abrech nungsverkehrs durch die Rcichspostverwaltnng ist bei uns angeregt worden, das Wort Check möge fortan im amtlichen Verkehr »Scheck geschrieben und dadurch vollends verdeutscht werden. Denn die Ab sicht der von allen Seiten mit lebhafter Anerkennung begrüßten Ver besserung unseres Zahlungsverkehrs sei doch die, bis in den kleinen Mittelstand einzndringe», und es sei wünschenswert, gerade diesen Kreisen kein Rätsel über die Rechtschreibung des grundlegenden fremd ländischen Wortes aufzugeben. Im Mittelstände gebe es zahllose Leute, die nicht wüßten, wie sie das Wort richtig zu schreiben hätten. Nur ein keiner Teil spreche es dem englische» Ursprung gemäß wie Tscheck aus, der größere Teil wie Scheck, und es sei zweckmäßig, dieser verbreiteten Aussprache Rechnung zu tragen. Wir halten diese Anregung für sehr dankenswert und würden es mit Gcnng- thuung begrüßen, wen» sie bei Einführung der neuen Einrich tung durch die amtliche Schreibweise »Scheck« verwirklicht würde. Die Bestrebungen, das Wort Check durch ein deutsches Wort zu ersetzen, sind leider gescheitert, weil keiner der gemachten Vor schläge die notwendige Klarheit des Begriffes bot. Für das Wort 6lsarinpchon8S ist die deutsche llebersetzung »Abrechnungs stelle« gut gelungen, sie hat sich rasch eingebürgert und ist ganz unzweideutig. An dem Fremdwort Check muß aber nach wie vor sestgehalten werden. An sich stammt- die Einrichtung samt dem Namen ans dem Englische»: demgemäß würde auch die rich tige Anssprache Tscheck lauten müssen, und so hat sie sich auch in SechsundsichzigRr Jahrgang. i.
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