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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-01-12
- Erscheinungsdatum
- 12.01.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1899
- Monat1899-01
- Tag1899-01-12
- Monat1899-01
- Jahr1899
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1899
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- [4] - 284
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284 Nichtamtlicher Teil. psL 9, 12. Jauuar 1899. 28. Oktober 1898 diese Gegengründe nicht gelten lassen. Es bemerkte in seinem Urteil, mit dem es das erstinstanzliche Urteil bestätigte, zu 1) daß es genüge, auf die rechtlichen Ausführungen der Borentschcidnng hinzniveisen, die an der Hand der Recht sprechung und Litteratur richtig darlegtcn, daß in den Druck schriften, für welche das Preßgcsetz die Ordnungsvorschrift des 8 6 gebe, der Ausdruck eines Gedankens kein gesetzliches Er fordernis sei. Ueberdies seien die vorliegenden Plakate auch bestimmt und geeignet gewesen, durch ihren Inhalt einen Gedanken auszudrücken, indem sie die geistige Mitteilung er möglicht hätten, daß der Kandidat, auf dessen Namen die Stimmzettel ansgegebcn werden sollten, der vorgedruckten politischen Partei angehörte, ferner, daß er deshalb zur Wahl empfohlen würde. Die Plakate seien auch zur Ver breitung bestimmt gewesen. Sie hätten durch Ausstellen an öffentlichen Orten einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis — allen Wählern und denen, die sonst die Straße vor den Wahllokalen passierten — zur Kenntnisnahme von ihrem Inhalt zugänglich gemacht werden sollen. Diese öffentliche Kenntnisnahme durch das Publikum habe auch stattgefnnden. Den zweiten Einwand hatte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen. Znzugcben sei, daß der Begriff des Verkehrs im 8 6, Absatz 2 im weitesten Sinne genommen werden müsse. Politische Mitteilungen freilich fielen nicht unter die Ausnahmen dieses Paragraphen. Aber wenn sich die Annahme thatsächlich hätte rechtfertigen lassen, daß diese Plakate, wenngleich aus politischer Ver anlassung ansgestellt, doch nur dazu gedient hätten, den Wählern die Auswahl ans den zu ihrer Verfügung bereit gehaltenen Stimmzetteln zu erleichtern, den örtlichen Verkehr vor den Wahllokalen zu ordnen und Belästigungen der Wähler durch die Zettelverteiler zu verhindern, —so würde auch das Gericht die gesetzliche Voraussetzung der im Z 6, Absatz 2 zngeiassencn Ausnahme als vorhanden haben ansehen können. Aber das Gericht habe nach Anhörung eines Zeugen und auf Grund selbständiger Prüfung des Sachverhalts nicht zu der thatsächlichen Feststellung gelangen können, daß die fraglichen Druckschriften nach ihrer objektiven Beschaffenheit ausschließ lich dein Zwecke gedient hätten, den Verkehr in den vor erwähnten Beziehungen zu fördern. Hätten sie nur dazu dienen sollen, durch Etikettierung der Stimmzettel-Verteiler diesen Verkehr zu erleichtern, so hätte dazu die Hervorhebung des Namens der zu wählenden Person genügt. Die Hinzu fügung oder Hervorhebung der politischen Parteistellung des Kandidaten habe dagegen — wenn nicht ausschließlich, so doch vorzugsweise — dem rein politischen Interesse der Wahl agitation gedient. -Die Parteibezeichnung habe dem Publikum bekannt gemacht — und sei auch dazu bestimmt gewesen —, daß die bezeichnte Partei neben den anderen im Wahlkampf stehe und einen eigenen Kandidaten aufgestellt habe. Das sei eine Mitteilung politischen Inhalts und politischen Zwecks. Daß auch das Preßgesetz die Parteibezeichnung so auffasse, beweise es dadurch, daß es auch deu Stimmzettel mit der Parteibezeichnung ohne weiteres wieder unter die Regel des Absatzes 1 von § 6 fallen lasse. Die Partei bezeichnung hätte auch dazu gedient, den Kandidaten gerade deshalb zu empfehlen, weil er die angegebene Partei vertreten habe. Die Angeklagten hätten diese Zweckbestimmung auch gekannt und daher für Beachtung der Ordnungsvorschrift in Z 6, Absatz 1 des Preßgesetzes Sorge tragen müssen. Das hätten sie schuldvoll unterlassen, und zwar Böhm und Grüttner, indem sie die Druckschriften ohne Nennung der Drucker zur öffentlichen Verbreitung aus der Hand gegeben, Neumann und Müller, indem sie solche Druckschriften — wenn man im Hinblick auf die Kürze auch nicht würde sagen können: ver faßt — so doch im Selbstvertriebe herausgegeben hätten, ohne sich als Herausgeber darauf zu bezeichnen. — Gegen dieses Urteil hatten nur drei der Verurteilten und zwar die Herren Pfarrer Neumann und Drucker Böhm und Grüttner die Revision bei der höchsten Instanz beantragt. Wie wir einen: kurzen Zeitungsbericht entnehmen, hat der Strafsenat des Oberlandesgerichts in Breslau am 3. d. M. die Vorentscheidung aufgehoben und die beschwerde- führenden Angeklagten freigesprochen. Wie der Bericht kurz angiebt, sei der Gerichtshof von der Ansicht ausgegangen, daß hier eine ^Druckschrift« im Sinne des Preßgesetzes nicht vorlicge. Wie aus den: Gesetze selbst hcrvorgehc, sei nicht jedes Preßerzeugnis als Druckschrift zu betrachten. Dieser Begriff sei vom Vorderrichter verkannt worden. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Reisebuchhändlcr Wilhelm Fritsch in Berlin. — Viel Aufsehen erregte s. Z. die Handlungsweise des Buchhändlers Wilhelm Fritsch in Berlin, der durch Zeitungs anzeigen junge Damen als Reisende suchte und sich dann in sittlicher Hinsicht gegen sie verging. (Vgl. Börsenbl. 1898 Nr. 133, 134, 197, 254). Nachdem er vom Schwurgericht beim Landgericht l in Berlin wegen Notzucht und Verführung im Sinne des 8 235 Str.-G.-B. zu 5 Jahren Zuchthaus und 10 Jahren Ehrverlust verurteilt worden war, hat auf seine Revision das Reichsgericht das Urteil teilweise aufgehoben. Darauf hat am 28. Oktober v. I. das Schwurgericht den Angeklagten zu nur 4 Jahren 6 Monaten Zuchthaus und Ncben- strafen verurteilt. — Die Revision des Angeklagten gegen dieses neue Urteil enthielt nur unbeachtliche prozessuale Beschwerden und wurde am 10. d. M. vom Reichsgericht als unbegründet verworfen. Zur Besteuerung der Warenhäuser. — In einigen Tages blättern wurde gemeldet, daß im preußischen Finanzministerium ein Gesetzentwurf, betreffend die Besteuerung der großen Warenhäuser, ausgearbeitet sei, der von einer Umsatzsteuer Abstand nehme. Die »Post- erfährt dazu -von gut unterrichteter Seite», daß diese An gaben verfrüht seien. Es würden vielmehr seit längerer Zeit zwischen den zuständigen Ressorts Verhandlungen gepflogen, die noch keines wegs abgeschlossen seien. — In der letzten Sitzung der Stadtverordneten von Dresden teilte Oberbürgermeister Beutler mit, daß die städtischen Körper schaften die Besteuerung der großen Warenhäuser bereits in Er wägung gezogen hätten und einen Entwurf ausarbeiten würden. Verbotene ausländische Zeitungsnummern. — Mit zwei ausländischen Witzblättern, die Majestätsbeleidigungen ent hielten, hatte sich am 10. d. M. die 7. Strafkammer des Land gerichts I zu Leipzig zu beschäftigen. Es handelte sich um die Nr. 212 des französischen Witzblattes »Lc Rire- und um eine in Nr. 1135 des Londoner «Puck» enthaltene Illustration. Der Gerichtshof erkannte in beiden Fällen auf Einziehung der vorfindlichen Exem plare, Platten und Formen. Franz Werner in Prag. (Vgl. Sprechsaal d. Bl. 1898 Nr. 297, 300, 302, 303; 1899 Nr. 5) — Der angebliche Franz Wern re in Prag, von dem in letzter Zeit im Börsenblatte viel die Rede gewesen ist, ist, wie wir hören, in der Person eines gewissen Czapas (auch Eduard Wenzel) aus Komotau verhaftet worden. Bei der Festnahmc fand mau in seinem Besitz den Abschnitt einer Postan weisung über 47 die ihm von einer Buchhandlung in Schlesien vertrauensvoll eingesandt worden waren. Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht.— Die An stalt für musikalisches Aufführungsrecht wird am Sonnabend, den 21. Januar, vormittags 10 Uhr in Leipzig im Hotel de Russie eine außerordentliche Hauptversammlung abhaltcn, an der sich auch ordentliche Mitglieder des -Allgemeinen deutschen Musikvcrcins» und des »Vereins der deutschen Musikalienhändler» beteiligen werden, um die Satzungen der Anstalt zu beraten. Ansichtspostkarten-Ausstcllung. — Die Ansichtspostkarten aus Sachsen, die durch das zweite Preisausschreiben des Königlichen Ministeriums des Innern veranlaßt worden waren, sind'in Dresden vom 20. November an 15 Tage, in Leipzig voin 14. Dezembcr an 14 Tage lang ausgestellt worden, an beiden Orten in den Kunstgewerbeschulen. Die Ansstellung dieser Karten wurde in Dresden von 4709 Personen, im Tagesdurchschnitt von 314, in Leipzig von 662, im Tagesdurchschnitt von 47 Personen besucht. Der geringe Besuch in Leipzig erklärt sich wohl leicht aus der für
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