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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1899
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- 1899-01-13
- Erscheinungsdatum
- 13.01.1899
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816 Nichtamtlicher Teil. M 10, 13. Januar 1899. Uebertretung des Z 23 Pr.-G. begangen habe, gemäß Z 259, Z. 3 St.-P.-O. freigesprvchen. Gründe. Den Deliktsthatbestand des K 23 Pr.-G. fand das Bezirks gericht in der Thatsache verkörpert, daß Karl B. die, eine Polemik gegen den Redakteur des »Znaimer Volksboten« Franz G. enthaltende, in Plakatform angefertigte Druckschrift »Der Znaimer Volksbote, respektive sein Redakteur Franz G.« im Januar 1898 an verschiedene Personen mit der Post unter Kreuzbandschleifen versendet hat, ohne hierzu im Sinne des K 23 Pr.-G. die Bewilligung der politischen Behörde eingeholt zu haben. Die gegen das bezirksgerichtliche Urteil im Aus spruche über Schuld und Strafe ergriffene Berufung des Karl B. hatte keinen Erfolg. Das Kreis- als Berufungsgericht in Znaim acceptierte in der Begründung seines die Berufung des Karl B. zurückweisenden Urteils vom 15. April 1898 im wesentlichen die Rechtsansicht des ersten Richters, hob aber insbesondere noch hervor, daß die versendeten Flugschriften für Karl B. von keinem gewerblichen Interesse waren, keine Artikel seines konzessionierten Gewerbes bildeten, einzelne Exemplare dieser Druckschrift an einen ganzen Komplex von Personen (so unter anderen an das Gasthaus von Kukrowitz) gerichtet wurden, die Thätigkeit des Angeklagten somit als gegen die Bestimmungen des Z 23 Pr.-G. verstoßende Ver teilung von Druckschriften in Betracht zu kommen habe, da es gleichgiltig sei, ob er die Druckschrift durch eine Person oder durch die Post iu die Häude von möglichst vielen Per sonen zu bringen suchte. Die Urteile beider Instanzen be ruhen jedoch auf einer rechtsirrtümlichen Auffassung des im Z 23 Pr.-G. normierten Deliktsthntbcstandes. Wohl ist es unzweifelhaft, daß das in Frage stehende Plakat unter die im dritten Absatz des Z 23 Pr.-G. bezcichneten Kundmachungen von rein örtlichem oder gewerblichem Interesse nicht gehört, da es seinen: Inhalte nach eine gegen Franz G. gerichtete, im persönlichen Interesse des Karl B. herausgegebene Schmähschrift bildet, deren Verbreitung auch außerhalb der Stadt Znaim unternommen wurde. Auch im Bereiche des von Karl B. betriebenen Buchhandels liegt die Versendung dieser Druckschrift nicht. Dem Z 15, Z. 1 der Gewerbeordnung (Novelle vom 15. März 1883, R.-G.-Bl. Nr. 39) zufolge ist der Buchhandel ein Gewerbe, das den Handel mit auf mecha nischem oder chemischem Wege vervielfältigten litterarischen Erzeugnissen zum Gegenstände hat. Der »Handel« setzt ent geltliche Begebung dieser Erzeugnisse voraus. Da nun in: vorliegenden Falle das Plakat versendet wurde, ohue irgend ein Entgelt für dasselbe in Anspruch zu nehmen, die Ver sendung desselben aber auch nicht im Interesse entgeltlicher Begebung anderer Druckschriften erfolgte, also weder als un mittelbares Objekt des Handels, noch als denselben irgendwie fördernd in Betracht kommen kann, so kann auch in der Ver sendung des Plakates ein Akt des dem Karl B. konzessionierten Gewerbetriebes nicht erkannt werden. Sind daher auch die auf diese beiden Momente gestützten, von Karl B. in der gegen das Urteil des Bezirksgerichtes in Znaim vom 8. März 1898, ll. 239 98, überreichten Berufungsschrift enthaltenen Folgerungen hinfällig, so sind doch in dein urteilsmäßig fest- gestellten Thatbestande die Deliktsmcrkinnle des tz 23 Pr.-G. verkörpert nicht zu fiudeu. Ein allgemeines Verbot der Verbreitung von Druckschriften besteht in: Preßgesetze nicht; das Verbot des tz 23 Pr.-G. trifft nur bestimmte Arten der Verbreitung, und zwar taxativ (iwZnwsutuw ex Artikel IV. Kundmachungs - Patent zum Strafgesetze): das unbefugte Hausieren mit Druckschriften, das Ausrufen, Verteilen und Feilbieten derselben außerhalb der hierzu ordnungsmäßig bestimmten Lokalitäten (die Kolportage) und das unbefugte Aushängen oder Anschlägen derselben in den Straßen oder anderen öffentlichen Orten.*) Nebstdein wird in Z 23 des Preßgesetzes auch das wohl nicht unter den Begriff der »Verbreitung« fallende unbefugte Sammelu von Pränumeranten oder Subskribenten verpönt. Die Mate rialien des Gesetzes, insoweit sie für die vorliegende Frage überhaupt verwertbar erscheinen, weisen darauf hin, daß durch das Verbot des Z 23 des Preßgesetzes, 1. Absatz, in erster Linie der Hausierhandel mit Druckschriften und die sogenannte Kolportage**) getroffen werden sollte; für den zweiten Absatz des Z 23 des Preßgesetzes ist die parlamentarische Debatte unfruchtbar; seinen: Wortlaute zufolge statuiert er nichts als ein Plakatierungsverbot. Tritt man an die Anwendung des Gesetzes ans den vor liegenden Fall heran, so ergiebt sich, daß eine nach tz 23 des Preßgesetzes verpönte Verbreitung von Druckschriften nicht unternommen wurde. Aus dem Begriffe der Verbreitung scheidet die Versendung der Druckschrift mittels der Post an individuell bestimmte Personen aus. Sie als »Verteilung« in: Sinne des tz 23 des Preßgesetzes anzusehen, geht nicht an; denn diesen Begriff erschöpft gemeinen: Sprach gebrauchs gemäß nur die körperliche Uebergabe der Druck schrift von Hand zu Hand***); überdies fehlt der Versendung durch die Post (auch unter Kreuzband oder Schleife) an individuell bestimmte Adressaten das Merkmal des Zugänglich- machens für eine unbestimmte Mehrheit von Personen. Nun ist es allerdings richtig, daß vorliegend die Versendung nicht ausschließlich an individuell bestimmte Personen, sondern, wie aus den in den Akten erliegenden Adreßschleifen hervorgeht, auch an mehr oder weniger unbestimmte Personenkomplexe (wie »Schulleitung und Lehrkörper der Volksschule in Edmitz«, »Gemeindegasthaus Kukrowitz«) und an Behörden (-Gemeinde- vorstand in Jaispitz«) unternommen wurde. Allein diese Art *) Aus dem Wortlaute der ßtz 6 und 23 des Preßgesetzes ergiebt sich, daß die dariu beschriebeueu Thätigkeiten sich keineswegs decken. Erstere Gesetzesstelle definiert den Begriff der »Verbreitung» einer Druckschrift exemplifikativ als Vertrieb, Verschleiß und Verteilung von Druckschriften oder Anschlägen, Aufhängen oder Auflegen derselben an öffentlichen Orten, in Lesevereincn, Leihbibliotheken u. dgl. Durch Beisetzung der beschränkenden Partikel »nur« giebt das Gesetz zu er kennen, daß, wenn hiermit auch nicht alle Arten der Verbreitung auf gezählt sind (»u. dgt«) doch, soll anders irgend eine Thätigkeit als »Ver breitung« im Sinne des 8 6 des Preßgesetzes iu Betracht kommen, sic an nähernd den daselbst hervorgehobenen Inhalt in sich fassen muß. Das Gemeinsame aller in: § 6 des Preßgesetzes beispielsweise nufgezählten Thätigkeiten nun besteht in dein Zugänglichmachcn der Druckschrift für eine individuell nicht begrenzte Mehrheit von Personen, und es wird daher von einer »Verbreitung» der Druckschrift dann überhaupt nicht gesprochen werden können, wenn sie nur bestimmten Einzelindividucn oder einem geschlossenen Kreise derselben mitgeteilt wird. Doktrin und Praxis stehen :n dieser Beziehung im Einklang (vergl. die Kassations- Entscheidungen vom 3. Mai 1884, Z. 1984, Novak'sche Sammlung Nr. 635 u. a. m., dann Liszt, «österreichisches Preßrecht», S. 84 u. folg., -Reichsproßrecht», S. 149 u. folg., Berner, »Deutsches Preßrecht», S. 167 u. folg., Schwarze, ,das Reichsprcßgesetz», S. 6 u. folg., 10, 22, Kommentar, S. 322, Thilo, »Preßgesetz für das deutsche Reich», S. 124, Käufer in Holtzendorffs Handbuch, S. 567, Lienbacher, »öster reichisches Preßgesetz», S. 74 u. folg., und andere). Bei Vergleichung der Bestimmungen der HK 6 und 23 des Preß- gesetzes fällt es sofort auf, daß keineswegs alle im 8 6 des Preß gesetzes angeführten Verbreitungsthätigkcitcn der im § 23 des Preß gesetzes vorgesehenen Bewilligung durch die Sicherheitsbehörde be dürfen, daß die im 8 23 des Preßgesetzes verpönte Verbreitung viel engere Grenzen hat, als der im 8 6 des Preßgesetzes bestimmte all gemeine Begriff, und daß insbesondere des im 8 6 des Preßgesetzes erwähnten Auslegens einer Druckschrift in Lescvcreinen, Leihbiblio theken und ähnlichen öffentlichen Orten im § 23 des Preßgesetzes nicht gedacht wird. (Aus den Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur.) **) Vergl. Herbst's Ausführungen in der parlamentarischen De batte, 85. Sitzung des Abgeordnetenhauses von: 11. Dezember 1861, S. 2604. ü ***). Vergl. Cass.-Entsch. vonw 14. September 1876 ,?1sZ. 8593, Novak'sche Sammlung Nr. 122.
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