Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-01-20
- Erscheinungsdatum
- 20.01.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18990120
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189901204
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18990120
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1899
- Monat1899-01
- Tag1899-01-20
- Monat1899-01
- Jahr1899
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
I? 16, 20. Januar 1899. Nichtamtlicher Teil. 529 Der rivilrechtliche Ersatz für die Strafen eines Redakteurs. In den letzten Jahren hat bekanntlich der Versuch, die Bestimmung des Strafgesetzbuchs über die Bestrafung der Begünstigung auf den Fall auszudehnen, daß dem Redakteur einer Zeitung Ersatz für die van ihm zu entrichtende Geld strafe auf Grund eines vertragsmäßigen Anspruchs gewährt wird, weithin Aufsehen erregt und eine ziemlich reiche Er örterung erfahren, die sich fast einstimmig gegen die Zulässig keit dieser Interpretation aussprach. Es ist im Verlaufe der betreffenden Diskussion auf die rivilrechtliche Seite der Frage wenig Wert gelegt worden, die gleichwohl aber der Beachtung durchaus würdig ist. Es fragt sich, ob denn solche Vereinbarungen überhaupt rechtliche Be deutung haben, gleichviel ob sie zwischen dem Redakteur einer Zeitung und dem Verleger oder zwischen dem elfteren und einer Körperschaft (Vereins-, Parteiausschuß u. s. w.) abge schlossen werden, deren Bestrebungen die betreffende Zeitung dient. Diese Frage ist nun schlechthin zu verneinen; Verein barungen dieses Inhaltes stehen mit den guten Sitten bezw. der öffentlichen Ordnung in Widerspruch und können daher auf Anerkennung seitens der Rechtsordnung keinen Anspruch erheben. Dies gilt sowohl mit Rücksicht auf das gegen wärtige als auch das am 1. Januar 1900 in Kraft tretende Civilrecht, da sowohl nach diesem wie nach jenem die guten Sitten bezw. die öffentliche Ordnung die Schranke für die Vertragsfreiheit und damit auch für den Rechtserwerb bildet. In dem neuen Gesetzbuch ist allerdings die Kategorie der öffentlichen Ordnung nicht besonders neben der Kategorie der guten Sitten erwähnt. Es ist hiervon um deswillen Abstand genommen worden, weil man der Meinung mar, daß die Verletzung der öffentlichen Ordnung jederzeit auch eine solche der guten Sitten bilde. Ob dies schlechthin und in allen Fällen zutrifft, ist zum mindesten fraglich; von einer Erörterung dieser Frage kann aber an dieser Stelle abgesehen werden, weil jedenfalls der hier in Betracht kommende Ver trag sowohl eine Verletzung der guten Sitten als auch eine solche der öffentlichen Ordnung zum Inhalte hat. Die öffentliche Ordnung verlangt, daß das von den Organen des Staates ausgesprochene Strafübel von dem Ver urteilten selbst und unmittelbar empfunden und getragen werde, ohne daß die Art dieses Strafübels einen Unterschied ausmacht. Der ganze Zweck der Bestrafung beruht ja auf dem Gedanken, daß dem Bestraften auch die Strafe zum Be wußtsein gebracht werde. Das ist aber nicht der Fall, wenn nicht er, sondern vielmehr ein anderer die Tragung des Stras- übels auf sich nimmt, und dies ist nicht nur dann der Fall, wenn den Verurteilten eine Freiheitsstrafe, sondern auch dann, wenn ihn eine Geldstrafe trifft. Für den ersten Fall dürfte ein Zweifel kaum irgendwo bestehen; jedermann wird den Vertrag als einen unsittlichen und deshalb unwirksamen betrachten, durch den sich jemand verbindlich macht, an Stelle eines andern die diesem auf erlegte Gefängnisstrafe abzubüßen. Genau so verhält es sich aber mit der Geldstrafe. Denn es ist nicht damit gethan, daß diese in das Eigentum des Fiskus übergeht, sondern daß sie gerade von dem Verurteilten selbst bezahlt wird, daß sie aus seinen: Vermögen stammt. Wer daher einen Vertrag eingeht, demzufolge er sich verpflichtet, die einen andern aus bestimmter Veranlassung treffenden Geldstrafen zu zahlen, macht sich einer Vereitelung des Strafzwecks schuldig, er ver letzt somit die öffentliche Ordnung nicht minder als die guten Sitten. Aus einem solchen Vertrag können keine rechtlich wirksamen Verbindlichkeiten erwachsen, und darum kann der Redakteur, der mit seinem Verleger eine Vereinbarung dieses Inhaltes getroffen hat, nicht auf Grund derselben Ersatz von ihm im Klagewege für diejenigen Aufwendungen fordern, die er zum Zwecke der Bezahlung von Geldstrafen machen mußte; der Verleger, der die Vereinbarung erfüllt hat, kann trotzdem nicht späterhin, z. B. wenn er mit dem Redakteur Differenzen gehabt und ihn aus seinen Diensten entlassen hat, das von ihm Gezahlte zurückfordern, denn nach §817 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Empfänger einer Leistung, durch deren An nahme er gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, zur Herausgabe des Empfangenen nicht verpflichtet, wenn dem Leistenden ebenfalls ein derartiger Verstoß zur Last fällt. Dies trifft aber auf den Verleger in dem unterstellten Falle zu; denn das Geben der der Geldstrafe entsprechenden Summe ist ebensowohl eine Verletzung und Vereitelung des Strafzwecks wie das Annehmen derselben; zu der Vereitelung beizutragen, ist schon an und für sich, und ohne daß es auf weitere Momente noch ankommen würde, als eine die öffent liche Ordnung verletzende Handlung zu bezeichnen. Somit kommt man zu dem Resultate, daß alle Verträge der charakterisierten Art mit den guten Sitten in Widerspruch stehen und deshalb unbedingt nichtig sind. Es bedarf kaum der ausdrücklichen Bemerkung, daß dieses Resultat in prak tischer Hinsicht sehr wichtig ist und anderseits nicht durchaus im Einklang steht mit denjenigen Ansichten, die sich in manchen Kreisen der Journalistik lebhafter Vertretung zu er freuen haben. Ortsverein der Buchhändler zu Frankfurt a. M. Schulbuchhandlungen. Am 23. September 1898 erschien im Börsenblatt eine Bekanntmachung, womit die -Buchhandlung des Hassel'schen Instituts in Frankfurt a. M.« anzeigte, daß sie beabsichtige, ihren ansehnlichen Bedarf an Schulbüchern pädagogischer und verwandter Litteratur nicht mehr aus zweiter Hand, sondern direkt von den Verlegern zu beziehen, und daß sie zur Erleichterung des Verkehrs Herrn Hermann Dege in Leipzig ihre Kommission über tragen habe. In der Erwägung, daß, wenn es einer Schule gelänge, eine Buchhandlung zu errichten, um auf diese Weise den be stehenden Buchhandel zu umgehen, in der Folge unzählige weitere derartige Buchhandlungen entstehen würden, hat der Ortsverein der Buchhändler zu Frankfurt a. M. sofort an maßgebender Stelle die nötigen Schritte gethan. Der Erfolg derselben zeigte sich in der nachstehenden, von der Geschäftsstelle des Börsenvereins im Börsenblatt Nr. 303 (Jg. 1898) niitgeteilten Notiz, überschrieben: Kommissionswechsel: Buchhandlung des Hassel'schen Instituts in Frank furt a/M., früher Dege, steht jetzt mit dem Buchhandel nicht mehr in Verbindung. Wir erwähnen hierbei noch, daß von dem Direktorium des betreffenden Instituts dem Ortsverein mitgeteilt worden ist, daß es auch in Zukunft den Verkauf von Schulbüchern an die Schüler aufgebe. Bei dieser Gelegenheit erlauben wir uns, die wichtigsten hierauf bezüglichen Verfügungen der königlich preußischen Regierung noch einmal zum Abdruck zu bringen, damit, wenn wieder einmal eine derartige Schulbuchhandlung auftauchen sollte, man sich in Eingaben bei den betreffenden Schul behörden auf sie stützen kann: Havanna. 72
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder