Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.01.1899
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- 1899-01-27
- Erscheinungsdatum
- 27.01.1899
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- Deutsch
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Der luxemburgische Gesetzgeber hat sich aber nicht immer an das belgische Gesetz gehalten. In einigen Punkten ist er nicht so weit gegangen wie dieses, sondern hat einschrän kendere Bestimmungen ausgenommen. So hat er z. B., statt wie in Belgien die vollständige Gleichstellung des Ueb ersetzungsrechtes mit dem Vervielfältigungsrechte zu sanktionieren, die in dieser Hinsicht von der Pariser Zusatz- akte angenommene Lösung vorgezogen und nur eine bedingte Gleichstellung eingeführt, die erst dann eintritt, wenn schon eine llebersetzung innerhalb zehn Jahre veröffentlicht worden ist. Ebenso wurde die unglückliche Klausel des dritten Ab satzes von Artikel 9 der Berner Uebereinkunft, die den Kom ponisten zur Anbringung eines ausdrücklichen Vorbehalts des Aufführungsrechtes auf den veröffentlichten musikalischen Werken zwingt und die die Pariser Konferenz nicht aus dem llniousvertrage auszumerzen vermochte, in das luxemburgische Gesetz eingeschaltet. Ferner ersetzte inan den Artikel 14 des belgischen Gesetzes, der die freie Wiedergabe von Zeitungs artikeln, die kein ausdrückliches Nachdrucksverbot tragen, in einer anderen Zeitung gegen Quellenangabe gestattet, durch den in Paris revidierten Artikel 7 der Berner Konvention, der weniger weitherzig ist. Endlich wurde der letzte Absatz dieses Artikels folgendermaßen gefaßt: »Die Artikel politischen Inhalts, die Tagesneuigkeiten und vermischten Nachrichten, sowie die Entlehnungen aus Werken der Litteratur und Kunst für Veröffentlichungen, welche für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder für Chrestomathieen, dürfen frei ver öffentlicht werden.« In allen diesen Bestimmungen hat also Luxemburg die Vereinheitlichung nicht nach dem Muster des fortgeschrittensten Gesetzes vorgenommen, sondern sich an das Mindestmaß von Schutz gehalten, wie es von den Verbandsstaaten — allerdings an und für sich in ganz annehmbarer Weise — abgemessen wurde. Dagegen stellt das neue Gesetz den Grundsatz der völligen Gleichberechtigung der Fremden mit den Einheimischen auf, sogar was die Dauer des Urheberrechtes anbelangt, denn der letzte Absatz des Artikels 38 des belgischen Gesetzes (»erlöschen jedoch die Rechte im fremden Lande noch früher, so hören sie zu derselben Zeit in Belgien auf«) wurde als der Einheit des neuen Gesetzes zuwiderlaufend absichtlich weggelassen Der luxemburgische Richter braucht somit das Gesetz des Ursprungslandes eines Werkes, wenn die Schutzdauer in Frage kommt, nicht mehr zu befragen. Ausdrücklich ist den fremden Autoren die gleiche Behandlung wie den einheimischen in vollstem Umfange zugesichert. Diese Vereinfachung bildet ent schieden einen bemerkenswerten Fortschritt im internationalen Rechtsleben. Kleine Mitteilungen. Die Besteuerung der großen Warenhäuser und de allgemeine preußische Städtetag. — Der in diesen Tagen versammelt gewesene allgemeine preußische Städtetag hat sich ziem lich ausführlich auch mit dem Schutz des Kleingewerbes gegen die großen Warenhäuser beschäftigt. Wir entnehmen hierüber einiges dem Berichte der Nationalzeitung: Die beiden Berichterstatter Beigeordneter Piecq (Köln) und Stadtrat Regierungsrat a. D. Funck (Magdeburg) legten dazu folgende Erklärung vor: -1) Die fortschreitende Entwickelung der Kleinhandels-Groß betriebe ist eine wirtschaftliche Erscheinung, welcher mit gesetz geberischen Mitteln, insbesondere mit Steuergesetzen, wirksam nicht begegnet werden kann. 2) Eine prohibitiv wirkende Sonderbesteuerung ist grund sätzlich unrichtig und gegenüber den Vorschriften der Reichs gewerbeordnung unzulässig. 3) Die verstärkte steuerliche Belastung der Kleinhandels Großbetriebe ist aus dem Gesichtspunkte ihrer erhöhten Leistungs sähigkeit gerechtfertigt. SechSundsechzlgster Jahrgang. 4) Steuerliche Maßregeln im Sinne zu 3 zu treffen, muß in Anbetracht der Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse den Ge meinden überlassen werden. Dagegen ist es Sache des Staates, jede steuerliche Bevorzugung der Genossenschaften aufzuheben und den unmittelbaren und mittelbaren behördlichen Förderungen gewisser genossenschaftlicher und großkapitalistischer Kleinhandels betriebe vorzubeugen. 5) Die verstärkte steuerliche Heranziehung der Kleinhandels- Großbetriebe ist nicht im Wege der Sonderbesteuerung (neben der Gewerbesteuer), vielmehr innerhalb des Rahmens der Gewerbe steuer zu bewirken. Die Einführung einer Umsatzsteuer ist nicht zu empfehlen wegen der Ungleichmäßigkeit ihrer Wirkung, wegen der Gefährdung des legitimen Handels und wegen der geringen Aussicht, durch eine solche den Kleinhandel wirksam zu schützen. 6) Einen wirksamen Schutz muß das Kleingewerbe sich in erster Linie durch Selbsthilfe zu verschaffen suchen. Zur Unter stützung socher Bestrebungen empfehlen sich steuerliche Maß regeln im Sinne des Leitsatzes 3, wobei neben dem Ertrage ins besondere dem gemeinen Wert oder dem Mietswerl der Geschäfts räume ein maßgebender Einfluß einzuräumen ist, und zwar unter prozentualer Erhöhung a. nach dem Umfang (Wert) der Geschäftsräume, l>. beim Vorhandensein von Zweigbetrieben (Filialen). Die Branchenstcuer sowohl wie die Besteuerung nach der Zahl der Gehilfen unterliegen erheblichen Bedenken. - Dagegen ist folgender Antrag Angebracht worden: »Der Kleinhandel-Großbetrieb entspricht dem Entwickelungs gange des gesamten Wirtschaftslebens. Durch steuerliche Maß nahmen diese Entwickelung aufzuhalten, ist weder möglich, noch zweckmäßig und in den Konsequenzen gefährlich.« Unterzeichnet ist dieser Antrag von Bürgermeister Kirschner (Berlin), Bürger meister Haken (Stettin), Oberbürgermeister Stolle (Königs hütte O.-S.), Oberbürgermeister Fuß (Kiel), Kämmerer Körte (Breslau), Stadtrat Weigert (Berlin), Oberbürgermeister Witting (Posen), Oberbürgermeister Bender (Breslau) und Stadtrat Hirse korn (Berlin). Die Ausführungen des ersten Berichterstatters, Piecq (Köln), und im wesentlichen in dem Anträge wiedergegeben. Es wird schwer sein, so sagte er, in dieser Frage eine völlige Ueberein- timmung auf dem Städtetage zu erzielen; denn die Interessen sind gar zu verschieden; außerdem ist die Frage schon zu einer politischen geworden. Die großen Warenhäuser haben ihre großen Vorzüge: die große Auswahl, die dadurch erreichte Zeitersparnis u. s. w. Aber sie sind eine Erscheinung der modernen Entwickelung, die wir im Interesse des Kleingewerbes ja keinesfalls dauernd aufhalten, wohl aber verlangsamen können. Aber das müssen wir den kleinen Leuten sagen: für extreme Maßregeln sind wir nicht zu haben, also auch nicht für eine Erdrosselungssteuer. (Beifall.) Eine solche Steuer wäre der Krieg der Bürger gegen die Bürger. Es geht nicht, daß wir, um hundert Bürger zu retten, auch nur einen Bürger totschlagen! (Beifall.) Die Warenhäuser sind noch lange nicht immer das Produkt der großkapitalistischen Entwickelung, sondern die Inhaber der Warenhäuser waren häufig früher kleine Leute, die in die Höhe gekommen sind. (Beifall.) In xuneto Be steuerung hat das Kleingewerbe also keinesfalls von uns etwas zu erwarten. Trotzdem hat das Kleingewerbe Anspruch auf Schutz; oenn der Mittelstand ist doch nun einmal die festeste Säule des Staats und der Gemeinde. Wie wir in unserem Anträge gezeigt haben, können wir dem Mittelstände aber nicht helfen, sondern ihn nur stützen. Gegen naturnotwendige Gesetze können wir nicht an. (Beifall.) Mit dem Grundsätze »Leben und leben lassen«, der sich oft in den Broschüren auf der Seite der kleinen Leute findet, ist es heute nicht mehr gethan. Heute heißt es: -Hilf dir selbst--. Da können wir den: Kleingewerbstand nur raten, daß er sich den veränderten Verhältnissen anpaßt. Die Leute müssen auch ihr Geschäft verstehen, wenn sie bestehen wollen, der Dilettantismus mutz aufhören. Die Leute müssen Ordnung lernen in ihrem Ge schäft, Buchführung einführen, möglichst die Barzahlung befördern, darauf achten, daß nur Reellität herrsche, und endlich den Weg genossenschaftlicher Selbsthilfe beschreiten. (Beifall.) Der zweite Berichterstatter, Stadtrat Rcgierungsrat a. D. Funck (Magdeburg), begründete einige Nummern des. Antrags besonders ausführlich. Er sei allerdings der Meinung, daß dem Klein gewerbe noch auf gesetzlichem Wege zu helfen sei. Wenn man auf dem Städtetage sage, dem Kleingewerbe sei nicht zu helfen, so würde man das im Lande nicht verstehen. (Sehr richtig!) Wenn man den Leuten den Kampf erleichtern kann, so soll man es thun und auch aussprechen. Wir dürfen für sie nicht die Waffen führen, müssen ihnen aber behilflich sein. Oberbürgermeister Haken (Stettin) begründete den von ihm unterstützten Gegenantrag Kirschner u. Gen.: -Die Vereinigung von Kapital und Arbeit läßt sich nicht hindern. Thut man es dennoch, so richtet man einen großen Schaden an und hindert die Entwickelung der Kultur. Wie schwer es ist, mit Steuermußnahmen 191
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