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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-01-23
- Erscheinungsdatum
- 23.01.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18990123
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189901239
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonrl- .'lnd Feiertage und wird nur an Buch liändler abgegeben. — Jahrespreis für Mitglieder des Börsenverein? e in Exemplar IN fiir Nichtmitgliedcr 20 — Beilagen werden nicht angenommen. Börsenblatt für den Anzeigen: die dreigespaltene Petttzeile oder deren Raum 20 Psg,, nichtbuchhandlerische Anzeigen so Psg. ^ Mitglieder d-d Böricn- «ercins zahlen für eigene Anzeigen lvPfg.. cdenso Buchhandlungsgehikfen siir Stelle- gejuche. Rabatt wird nicht gewährt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 18. Leipzig, Montag den 23. Januar. 1899. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Wir bringen hiermit wiederholt znr Kenntnis der Mitglieder des Börsenvereins, daß die Anmeldungen zur Eintragung in die beim Rat der Stadt Leipzig geführte Eintragsrolle durch die Geschäftsstelle des Börsen vereins (G. Thomälen) in Leipzig (Deutsches Buchhändlerhaus) erfolgen, und wir empfehlen den Vereinsmilgliedern, die bei ihnen erschieneneil lind in Betracht kommenden Werke durch Vermittelung der Geschäftsstelle zur Eintragung in die Eintragsrolle anzumelden. Anmeldungs- und Vollmachts-Formulare hierzu sind von der Geschäftsstelle des Börsenvereins zu verlangen, lind es wird gleichzeitig bemerkt, daß die frühere Bestimmung, nach welcher bei solchen Anträgen die Echtheit der Unterschrift des Antragstellers gerichtlich oder notariell beglaubigt sein mußte, laut Verfügung des Reichsjustizamts vom 13. März 1892 in Wegfall gekommen ist, wodurch die Anmeldungen zur Eintragung wesentlich vereinfacht und verbilligt worden sind. Da sowohl über den Gegenstand, als auch über den Zweck und die Bedeutung der Eintragungen in die Eintrags- rolle noch vielfach Zweifel bestehen, sv steht sich der Vorstand wiederholt veranlaßt, Folgendes bekannt zu geben: Die Eintragungen beziehen sich 1. auf die Anmeldung des wahren Namens der Urheber von Schriftwerken, Abbildungen, Kompositionen dramatischen und dramatisch-musikalischen Werken, welche anonym oder pseudonym erschienen oder auf geführt worden sind, sowie ans die Anmeldung des wahren Namens der Urheber von solchen Werken der bildenden Künste, welche anonym oder pseudonym veröffentlicht sind. Diese Anmeldung hat den Zweck, die Dauer des ausschließlichen Rechts des Urhebers zu verlängern. Dieses Recht dauert bei anonymen oder pseudonymen Werken an sich nur 30 Jahre lang, von der ersten Herausgabe an gerechnet. Wird aber innerhalb dieser Frist der wahre Name des Urhebers von ihm selbst oder seinen hierzu legitimierten Rechtsnachfolgern zur Eintragung in die Eintragsrolle angemeldet, so wird dadurch dem Werke eine wesentlich längere Dauer des Schutzes, nämlich bis auf die Lebensdauer des Urhebers und 30 Jahre nach dein Tode desselben gesichert. Die Eintragungen beziehen sich 2. auf die Anmeldung des rechtzeitigen Erscheinens — Beginn und bezw. Vollendung — vorbehaltcner Uebersetzungen. Diese Anmeldung zur Eintragung in die Eintragsrolle ist zur Erlangung des lieber setzungsschutzes in Deutschland erforderlich. Durch dieselbe erwirbt der Urheber eines in Deutschland erschienenen Originalwerkes oder dessen Rechtsnachfolger das Recht, zu verhindern, daß ohne seine Genehmigung eine Uebersetzung dieses Werkes in Deutsch land oder in Oesterreich veranstaltet und verbreitet wird. Vorausgesetzt ist nach 8 6 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, daß der Urheber sich das Recht der Uebersetzung auf dem Titelblatte oder an der Spitze des Originalwerkes Vorbehalten hat, daß die Veröffentlichung der vorbehaltenen Uebersetzung nach dem Erscheinen des Originalwerkes binnen einem Jahre begonnen und binnen 3 Jahren (bei dramatischen Werken innerhalb 6 Monaten) beendet und die Anmeldung des Beginns und bezw. der Vollendung der Uebersetzung zur Eintragung in die Eintragsrolle innerhalb der angegebenen Fristen er folgt ist. Im Falle des Vorhandenseins dieser Voraussetzungen beträgt die Schutzfrist 5 Jahre vom ersten wirklichen Erscheinen der rechtmäßigen Uebersetzung an gerechnet, wobei das Kalenderjahr des Erscheinens der Uebersetzung nicht eingerechnet wird. Der angeführten Förmlichkeiten bedarf es allerdings nicht, um sich den Uebersetzungsschutz in den der Berner Uebercinkunft vom 9. September 1886 beigetretenen Staaten: Deutschland, Belgien, Spanien, Frankreich, England, Italien, Schweiz, Norwegen, Tunis, Luxemburg, Haiti, Monaco und Montenegro zu sichern. Dieser Schutz besteht nach Artikel 5 der Berner Uebereinkunft darin, daß ohne Genehmigung des Urhebers oder dessen Rechtsnachfolgers das in einem Ver bandslande erschienene Originalivert innerhalb 10 Jahren, von der Veröffentlichung desselben an gerechnet, in den anderen Verbandsländern nicht übersetzt werden darf. Nach der Zusatzakte vom 4. Mai 1896, welche am 9. Dezember 1897 zwischen allen Verbandsstaaten mit Ausnahme von Haiti und Norwegen in Kraft getreten und wodurch eine sogenannte engere Sechsundsechzig!,» Jahrgang. ' 6 t
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