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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1899
- Strukturtyp
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- 1899-01-30
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1899
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- Deutsch
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^ 24, 30. Januar 1899. Nichtamtlicher Teil. 799 ziehung ist nun zu bemerken, daß Vertragsklauseln, die offenbar mit Z 75 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 in Widerspruch stehen, nicht nur bis zum 1. Januar 1900, sondern auch fernerhin giltig sind. Es ist denkbar, daß auf Grund einer im Jahre 1898 vereinbarten Konkurrenzklausel im Jahre 1910 der Richter ein Urteil erläßt, das das ganze seit 1900 geltende Recht ignoriert, also nicht nur Z 75 des Handelsgesetzbuchs, sondern auch Z 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der die richterliche Ermäßigungsbefugnis einer Vertragsstrafe normiert. Denn zur Zeit des Abschlusses des betreffenden Vertrags galt ja § 343 B.G.B. noch nicht; da die Rückwirkung nicht statthaft erscheint, so kann auch diese Vorschrift nicht zur Anwendung gebracht werden, trotzdem die Absicht des Reichsgesetzgebers ohne Zweifel dahin ging, daß die durch diese Befugnis geschaffene Schranke der Vertrags freiheit schlechthin wirksam sein soll. Eine weitere Konsequenz ist darin zu erblicken, daß der Richter genötigt ist, einer Vertragsbestimmung rechtliche An erkennung zu verleihen, von der es nicht zweifelhaft ist, daß sie der im Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 zum Aus druck gekommenen Rechtsüberzeugung nicht entspricht. Ob aber diese Konsequenz mit den gesetzgeberischen Intentionen vereinbart werden kann, ist zum mindesten fraglich. Indessen dürfen die praktischen Wirkungen dieser Recht sprechung anderseits auch nicht überschätzt werden; denn, da bisher schon eine Konkurrenzklausel rechtsunwirksam war, wenn sie eine Verletzung der guten Sitten enthielt, so wird eben der Richter den Begriff der Verletzung der guten Sitten, der ja stets ein relativer war und ist, etwas weiter auffassen, als bisher. Dann wird auf anderem Wege in der Haupt sache dasselbe Resultat erzielt werden, wie durch Anwendung des 8 75 mit rückwirkender Kraft. Die Wahrscheinlichkeit, daß die Rechtsprechung vielfach so verfahren wird, ist eine erhebliche. Kleine Mitteilungen. Nachbildung von Gemälden. — Um die photographische Reproduktion der historischen Gemälde im Rathaussaale zu Lands hut, die von Akademiedirektor v. Löfftz und den Professoren Weigand, Spieß und Seitz gemalt sind, hat sich ein Rechtsstreit entspannen, der in diesen Tagen das Oberlandesgericht in München beschäftigt hat. Die Allgemeine Zeitung berichtet darüber: Hofphotograph Drttmar strengte gegen den Photographen Urban Zattler von Landshut einen Civilprozeß an, weil dieser eben falls die genannten Gemälde photographisch nachbildcte, obwohl Dittmar die alleinige Erlaubnis hierzu von den Künstlern er halten hatte. Zattler hatte sich seinerseits das Recht hierzu vom Stadtmagistrat Landshut zusprechen lassen. Dieser hatte aber schon im Jahre 1885 in einem Beschlüsse darauf verzichtet und das ihm erteilte Recht den Künstlern wieder zurückgegeben. Photograph^ Zattler wurde^stvom ^Landgericht Landshut zur Anerkennung des klägerischen Rechts, zu dem Schadenersätze und zur Tragung der Hälfte der Kosten verurteilt. Er legte hiergegen Berufung ein, der sich nunmehr auch der Stadt- magistrat Landshul anschloß. Cs wurde geltend gemacht, daß der damalige Beschluß von den Mitgliedern der Stadtver waltung nur gefaßt worden sei, um Herrn Dittmar dila torisch zu behandeln, daß der Beschluß nur als ein Jnternum betrachtet worden sei, daß aber der Magistrat niemals im Ernste daran gedacht habe, auf das Recht der photographischen Nach bildung und mechanischen Vervielfältigung zu verzichten. Die Ent scheidung des Oberlandesgerichts soll am 31. d. M. erfolgen. Rudolf Virchow über die deutsche Rechtschreibung und Interpunktion. — Professor Rudolf Virchow eröffnet, wie wir den Tagesblättern entnehmen, den 155. Band seines Archivs für pathologische Anatomie mit einem Mahnwort an seine Mit arbeiter gegen Sünden in der Rechtschreibung und Interpunktion. Cr beginnt mit einer Feststellung zu ungunsten der vom Unterrichtsministerium verordneten Rechtschreibung. «Die Un zufriedenheit mit den Befehlen unserer Schulmonarchen-, sagt er, «macht sich in immer größeren Kreisen erkennbar, und ich denke, daß auch das Unterrichtsministerium nicht immer durch schweigendes Festhalten an normal gegebenen Vorschriften sich einer Revision derselben wird entziehen können.- Im einzelnen tadelt Virchow zunächst die Willkür in der Schreibung von Ortsnamen wie Cöln und Köln, Crefeld und Krefeld. Er will, daß für die Namenschreibung das geschichtliche Moment ge wahrt werde. Von demselben Gesichtspunkt aus tritt er für die Erhaltung des h in gewissen Worten ein. Sodann spricht er sich gegen willkürliche Abkürzungen aus. Scharf ins Gericht geht Virchow mit der durchgängigen Einschiebung eines e in fast alle Endsilben der Zeitwörter, die auf iren endigen. Cs sei falsch, eine durchgreifende Regel für eine Endsilbe auf- ustellen. Vielmehr müsse für gewisse Zeitwörter die eine, ür andere die andere Schreibweise angewendet werden. Maß gebend sei die Ableitung des im Deutschen gebrauchten Wortes. Es habe die Regel zu gelten: Die Zeitwörter, die nur die einfache Verbalendung haben, sei es ars, ors, irs, sind ohne s, einfach iren zu schreiben. Cs heißt Prokuren von probaro, kopieren von ooxiars. Sehr lehrreich sind Virchows Ausführungen gegen die Sparsamkeit im Setzen des Kommas. «Es ist zu bedauern-, sagt er, -daß auch in Beziehung auf die Interpunktion ein etwas wüster Gebrauch eingetreten ist. Im allgemeinen ist zu be merken, daß die Anwendung des Kommas immer mehr beschränkt wird. Ein Komma vor einem Relativsatze erscheint überflüssig; für einen Satz, der mit -sowie- angeschlossen oder einem Zusatz »beziehungsweise« (bez.) oder -respektive- (resp.) angefügt wird, hält man eine sichtbare Trennung von dem vorhergehenden Worte nicht für nötig. Cs kann wohl kein Zweifel darüber sein, daß die Interpunktion nur den Zweck haben darf, die Verständlich keit des Geschriebenen zu erhöhen. Soll das Geschriebene laut vorgelesen werden, so deutet die Interpunktion dem Leser im voraus an, wo er in der Rede eine kleine Pause machen soll. Derjenige, der weder laut liest, noch in freien Vorträgen redet, merkt wenig davon, welche Bedeutung diese kleinen Pausen haben. Sie vermehren für den Hörer das Verständnis des Gesprochenen und erleichtern namentlich das Eindringen in die feineren Einzelheiten desselben. Die wirkliche Kunst der Rede oder auch nur des gelesenen Vortrages beruht ganz wesentlich auf der Einhaltung dieser Pausen. Aber auch der einfache Leser erlangt durch die Interpunktion ein leichteres und schnelleres Verständnis des Zusammenhangs, in dem die Teile eines Satzes oder auch ganze Sätze untereinander stehen. Ohne sie würde es selten ge lingen, die Stimme je nach dem Inhalt der Sätze zur rechten Zeit zu heben oder zu senken. Die ältesten Sprachdokumente enthalten dekanntlich keine eigentliche Interpunktion. Das Bedürfnis hat sich erst allmählich geltend gemacht; mit der Befriedigung desselben ist das Verständnis schnell gewachsen, auch wohl erst möglich ge worden. Sollen wir nun auf diesen Fortschritt wieder verzichten?» Schließlich wendet sich Virchow gegen die allzulangen band wurmartigen Wortbildungen und redet dem Bindestrich eifrig das Wort. «Die Neigung zur Vereinigung-, sagt er, -tritt am deut lichsten hervor in der immer mehr zunehmenden Gewohnheit, mehrere Worte zu einem einzigen zusammenzuzichen. Unter den Naturwissenschaften ist es in erster Linie die Chemie, die die zu sammengesetzten Wörter liebt. Nächstdem kommt gegenwärtig wohl die Medizin. Komplizierte Wörter, die eine halbe Druckzeile lang sind, werden täglich häufiger, ja selbst noch längere kommen vor. Um diese Worte zu verstehen, dazu genügt einmaliges Lesen häufig nicht, man muß sie zuweilen mit lauter Stimme lesen, um heraus zufinden, was gemeint ist, jedenfalls muß inan sic mehrmals lesen. Und alle diese Unbequemlichkeiten nur, um die unerquickliche Ver bindung zweier Wörter zu einem einzigen zu erhalten oder um einen Verbindungsstrich zu sparen.« Englische Schrift steiler Honorare. — Im Anschluß an eine Uebersicht über die Honorare französischer Schriftsteller, von der auch das Börsenblatt (in Nr. 14) Kenntnis gegeben hat, giebt I)r. Paul Rach 6 in der Leipziger Zeitung einige historische Mit teilungen über englische Schriftstellerhonorare. Er sagt u. a.:^j »Shakespeare bekam zur Zeit seiner Blüte für jedes neue Stück 10 bis 25 Nach Collier's Berechnungen hatte er ein Jahresein kommen von etwa 400 damals so viel wie heute die vier- oder fünffache Summe. Daß aber das Genie nicht immer nach Verdienst gelohnt wird, dafür ist Milton ein bezeichnendes Beispiel. Für sein «Verlorenes Paradies» mußte er sich mit einem Honorar von 5 F begnügen. Auch weniger bekannte Schauspieldichter bekamen zur Zeit Shakespeares ganz ansehnliche Honorare. So z. B. er hielt Shadwell, wie Macaulay in seiner Geschichte Englands be richtet, für eine einzige Vorstellung seines «Lguiro ok H8utia- 130 «L. Prosa und Poesie wurden damals schlechter bezahlt als Dramen. Dryden erhielt für seine berühmten Fabeln nur 250 sk, und es dauerte zehn Jahre, bis eine zweite Auslage zu stände kam. Robertson erhielt für seine Geschichte Karls V. 4500 ^ und Gibbon für seine römische Geschichte — allerdings das Werk eines ganzen Lebens — 80000 also über 1 st Millionen Mark! Oliver Gold smith erhielt für seinen weltberühmten «Vioar ok IVuIcotislcl« aller. 109"
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