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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-02-06
- Erscheinungsdatum
- 06.02.1899
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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30, 6. Februar 1899. Nichtamtlicher Teil. 993 Allgemeine Vereinigung Deutscher Kuchhandlungsgehilsen. Bericht über die Sitzung des Lehrlings-Ausschusses der Allgemeinen Vereinigung Deutscher Buchhand lungs-Gehilfen am 22.Jannar d. I. in Frankfurt a.M. Von H. Hermes in Tübingen. Im Laufe des letzten Jahres hat eine größere Anzahl von Orts- und Kreisvereinen die von der Allgemeinen Vereinigung Deutscher Buchhandlungs-Gehilfen angeregte Gehilfenprüfung in den Kreis ihrer Beratungen gezogen und der Einführung dieser Prüfung grundsätzlich wohl zugestimmt, aber eine öffentliche Beratung der Ange legenheit und gründliche Behandlung der Frage durch den Börsenverein gewünscht. Es soll hier gesagt sein, daß der Kreisverein der Schlesischen Buchhändler die Prüfung für seine Mitglieder eingeführt und auch bereits abgehalten hat, womit so mancherlei offenbar nebensächliche Bedenken, die von Gegnern dieser Prüfung als Hauptsache hingestellt wurden, wie die Geld frage, die Examinatorenfrage und dergleichen, vollständig beseitigt sein dürften, denn sicher herrschen im Kreise Schlesien nicht gerade unserer Sache besonders günstige Zustände — gewiß nicht, es herrscht eben dort nicht nur der gute Wille nach Abstellung so ungeheuer vieler Mißstände im Buchhandel, sondern es herrscht dort eine ernste Absicht — man will ernstlich — und es ging. — Diese Erscheinungen zwangen den von der letzten Hauptver sammlung der Allgemeinen Vereinigung Deutscher Buchhand- lungs-Gehilfen erwählten Lehrlings-Ausschuß zu einer Sitzung, in der mündliche Aussprache über die angesichts der günstigen Sachlage einzuschlagenden Wege zur Wetterführung der An gelegenheit rasche Erledigung bringen sollte. Der Central- Vorstand stellte sich sofort auf den Standpunkt, daß nur eine mündliche Behandlung der nötigen Arbeit von Nutzen sei, und bewilligte sofort die Mittel. So wurde vom Vorsitzenden dieses Ausschusses, dem Verfasser dieser Zeilen, auf den 22. Januar eine Sitzung des Lehrlings-Ausschusses der Ver einigung nach Frankfurt einberufen. Am Sonntag früh 10 Uhr waren zur Sitzung anwesend: als Vorsitzender: Hermes von Tübingen „ Mitglieder: Kling von Wiesbaden, Schönwandt und Volkmar von Berlin „ Gäste: Bonn von Wiesbaden und Schmid von Frankfurt. Zum Berichterstatter wird Volkmar gewählt. Hermes giebt nun in längerer Auseinandersetzung ein Bild der Tagesarbeit und bittet um thätigste Mitarbeit. Sein vorgetragener Arbeitsplan findet die volle Zustimmung der Anwesenden. Als erster Beratungspunkt kommen die Eingaben an Börsenverein und an die Orts- und Kreisvereine zur Be sprechung. Diese werden inhaltlich — unter Bezugnahme auf die von verschiedenen Kreisvereinen beschlossenen Anträge zur diesjährigen Hauptversammlung des Börsenvereins und den Inhalt der früheren Eingaben der Vereinigung — fest gestellt und die endgiltige Abfassung und Versendung Herrn Volkmar übertragen. Die Hauptbitte soll sein: Einsetzung eines außerordentlichen Ausschusses des Börsenvereins zur Beratung der Lehrlingsfrage, bestehend aus Geschäftsbesitzern und Gehilfen. Die Besprechung dieses Punktes ergab — entsprechend dem vom Vorsitzenden vorgetragenen Arbeitsplan — die Notwendigkeit der Bearbeitung einiger, diesen Eingaben bei zufügenden Beilagen, in welchen die Wünsche und Auffassungen der Vereinigung niedergelegt werden könnten. Der Ausschuß beschloß die sofortige Bearbeitung einer solchen Beilage und einigte sich auf vier derselben. 1. Wünsche für Einstellung von Lehrlingen. 2. Normallehr-Vertrag. 3. Feststellung des Mindestmaßes von Fach- und Schul kenntnissen, welche ein Lehrling zu erwerben hat. 4. Prüfungsordnung für die einzuführende Gehilfenprüfung. Der Inhalt der ersten Beilage sollte sein: ->,. Vorbildung: Bei Eintritt in die Lehre entweder den Besitz des Berechtigungsscheines zum einjährigen freiwilligen Militärdienst zu verlangen oder sich die Versicherung geben zu lassen, daß der junge Mann während seiner Lehrzeit so tüchtig arbeitet, damit er zum richtigen Zeitpunkt durch Prüfung diesen Schein erwirbt. b. Körperbeschaffenheit: Nur ganz gesunde, nicht kurz sichtige und nicht brustkranke Jünglinge sollen zur Lehre angenommen werden. o. Verhältnis zur Gehilfenzahl: In einem Jahr sollte stets nur ein Lehrling auf einen Gehilfen eingestellt werden. Zur zweiten Beilage fand eine eingehende Beratung statt, da man sich wohl bewußt war, daß eine Veröffentlichung dieses wichtigen Punktes eine allgemeine Kritik herausfordern würde. Es sei mir deshalb gestattet, hier zu einzelnen Punkten des Normal-Lehrvertrags einige Erläuterungen im Sinne dieser Beratung beizufügen. Zuerst zur Sache selbst. Nach dem Bürgerlichen, wie auch nach dem neuen Handels-Gesetzbuche sollen allen gegenseitig verpflichtenden Rechtsverhältnissen Verträge mit klar und deutlich ausgesprochenen Punkten über Leistung und Gegenleistung zu Grunde gelegt werden. Aus diesem Grunde glaubten wir einen solchen Lehrvertrag zur Vorlage bringen zu sollen. Lehrzeit: drei Jahre, davon nach Z 77 des Handelsgesetzbuches zwei Monate Probezeit. Unkerkunft und Beköstigung: auf Kosten des Lehrlings. Arbeitszeit des Lehrlings: sie darf zehn Stunden pro Tag nicht übersteigen. Fortbildung: Besuch der Fortbildungs schule, Privatstudium in neueren Sprachen, Litteraturgeschichte, kaufmännischem Rechnen, wenn nötig auch Schreibunterricht! Im gegebenen Falle: Vorbereitung für die Ablegung der Prüfung zur Erlangung des Berechtigungsscheins zum ein jährigen freiwilligen Militärdienst. Die dazu nötige Zeit soll dem Lehrling innerhalb seiner zehnstündigen Arbeitszeit vertragsmäßig gewährt werden. Gehilfenprüfung: Vertrags mäßiger Zwang zur Ablegung dieser Prüfung. Hierzu nun einige Worte. Wir glaubten mit einer dreijährigen Lehrzeit nicht zu weit zu gehen, weil entweder der Lehrling den Berechtigungsschein aus der Schule bringt oder ihn durch Privatstudium erlangen soll — also einen gewissen, genau begrenzten Grad von allgemeinem Wissen besitzt, so daß er nach seiner Lehrzeit mit diesem und den Fachkenntnissen so viel erreicht hat, wie ein Buchhändler ge braucht! Die Frage der Unterkunft und Beköstigung sollte wohl so geregelt werden, daß der Lehrling dafür aufzu kommen hat, denn er ist noch keine Arbeitskraft, soll sie auch während seiner Lehrzeit in nur geringem Maße sein und kann deshalb von seinem Lehrherrn nur das verlangen, was zu seiner Aus- und Heranbildung gehört. Der Hauptteil der Leistung fällt trotzdem noch dem Lehrherrn zu, weshalb auch das sogenannte Taschengeld (der kleine Gehilfenlohn) an Lehrlinge in Wegfall kommen sollte. Der Lehrling ist eben nur zum Lernen da — tritt dieses Moment wieder in gebührender Weise hervor, dann muß sich ja unser ganzer Stand wieder heben. Die Arbeitszeit wurde mit zehn Stunden höchstens bemessen, weil wir uns, von: ge sundheitlichen Standpunkte aus, der Gefahr nicht verschließen konnten, die es für einen jungen, in der Entwickelung be- 185
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