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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1899
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- 1899-02-06
- Erscheinungsdatum
- 06.02.1899
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30, 6. Februar 1899. Nichtamtlicher Teil. 995 Die Vossisches/Zeitung vom. 2. d. M. bemerkt zu diesem Beschluß: Leider ist also der fliegende Gerichtsstand für die Privatklage sachen beibehalteu worden, was keinerlei Berechtigung hat, auch offenbar folgewidrig ist. Ob freilich auch nur der gestrige Be schluß die Zustimmung der Regierung finden wird, ist sehr zweifel haft. So'weit war man schon mehrmals. Die Kommission für die Justiznovelle hatte die ganze Materie eingehend beraten. Eine Reihe Vorschläge war von den Vertretern der Regierungen als unannehmbar bezeichnet worden. Da wurde eine Subkommission eingesetzt, die mit den Bevollmächtigten der Regierungen sich auf die gestern wiederholt beschlossene Fassung einigte. Die Kommission erhob den Vorschlag der Subkommission mit großer Mehrheit zum Beschluß. Wir lassen jetzt den Bericht der Kommission für die Justiznovelle aus der Session 1895/97 sprechen. Es heißt dort: ««Nichtsdestoweniger ließ der Bundesrat in seiner neuen Vorlage den Kommissionsbeschluß fallen, so daß es also bei der Verfolgbarkeit der Presse an allen Orten und Enden wegen desselben Delikts verbleiben soll. Bei der zweiten Lesung wurde aus der Kommission heraus das größte Befremden darüber geäußert, daß man regierungsseitig dem gewissermaßen einen Kompromiß darstellenden Beschluß der ersten Lesung nicht gefolgt sei. Demgegenüber verwahrten sich die Vertreter der Regierungen dagegen, daß der frühere Kommissionsbeschluß als mit der Regierung vereinbart hingcstcllt werde. Sie betonten, daß die damaligen Vertreter mit der Subkommission nur zusammengewirkt hätten, um ohne Präjudiz für die Ent schließungen des Bundesrats eine Fassung zu finden, die nach ihrer, der Vertreter, subjektiven Auffassung möglicherweise die Billigung des Bundesrats erlangen könnte. Auch jetzt noch müßten sie, die Regierungsvertreter, den Wunsch aussprechen, daß der Beschluß der ersten Lesung nicht beibehalten werde. Schon die Rücksichtnahme aus die durch die Presse Beleidigten mache es wünschenswert, daß überall da die Verurteilung verlangt werden könne, wo durch die Verbreitung der Drucksachen die Beleidigung in die Erscheinung getreten sei. Auch könne ein Zeitungsartikel geradezu den Zweck haben, nicht in dein ersten Erscheinungs orte, sondern an einem davon verschiedenen Verbreitungsorte zu strafbaren Handlungen anzureizen, welche an letzterem Orte verübt werden sollten, Und bei denen cs daher kriminalpolitisch richtig sei, gerade hier das Strafverfahren einzuleiten. In sehr kurzer Debatte wurde demgegenüber darauf hingewiesen, daß die beleidigte Person sich überall im Wege der Privatklage, die nach dem Kommissionsbeschlusse von der Beschränkung des kori ckglioti oommissi ausgeschlossen sei, Gcnugthuung verschaffen könnte, daß auch die Anreizung zu strafbaren Handlungen als selbständiges Delikt am Orte der Verbreitung einer Druckschrift verfolgt werden könne. Es wurde sodann der K 7 Absatz 2 in der Fassung des Beschlusses erster Lesung einstimmig an genommen.<->- -Hier hat sich also gezeigt--, so fährt der Beurteiler in der Rassischen Zeitung fort, «daß die für die Privatklagc zugelassene Ausnahme ganz und gar nicht ausgereicht hat, die Regierungen zum Verzicht auf den fliegenden Gerichtsstand zu bestimmen. Es liegt ihnen an seiner Beibehaltung auch vermutlich viel mehr für- politische Prozesse als für Privatklagesachen. Eben deshalb muß der Vorbehalt für Privatklagen grundsätzlich bekämpft werden, weil er die Stellung der Gegner des fliegenden Gerichtsstandes schwächt, ohne die Regierungen zur Nachgiebigkeit zu veranlassen. Wenn erst die öffentliche Meinung und eine hinreichende Anzahl Gerichte, wie neuerdings mehrfach geschieht, deutlich genug ihr Urteil über den fliegenden Gerichtsstand gesprochen haben werden, wird die Regierung wohl oder übel ihn aufgeben mZscn, nicht nur für die Fälle der öffentlichen Anklage, sondern auch der Privatklage.-> Casanovas Memoiren. — Aus Anlaß einer Strafunter suchung gegen einen Züricher Buchhändler, bei dem die Polizei eine Anzahl Exemplare der zur Zeit in Prag neu aufgelegten Memoiren Casanovas beschlagnahmt hatte, hat der bekannte Rechts lehrer Professor Meili in Zürich ein Rechtsgutachten über die Frage abgegeben, ob die Memoiren von Casanova unzüchtige Schriften im Sinne des Strafgesetzbuches sind — das Strafgesetzbuch des Kantons Zürich enthält bezüglich dieses Punktes einen mit dem 8 184 des Deutschen Reichsstrafgesetzbuches fast gleichlautenden Paragraphen. Die interessante Abhandlung, die Professor Meili im «Archiv für Strafrecht- veröffentlicht, führt alle Urteile an, die seit Beginn dieses Jahrhunders in wissenschaftlichen und litterarischen Revuen, inEncpklopüdieen und Biographieen überCasanovasMemoi ren gefällt worden sind, und die sämtlich die Memoiren für wertvolle Zeitbilder, die für die Kenntnis der Sitten und mancher Persönlich keiten jener Zeit überaus wichtig sind, erklären. Sehr interessant und charakteristisch ist eine Auslassung des berühmten Leipziger Krimi nalisten Professor Binding, der im Jahre 1880 ein Gutachten über Boccaccios Decamerone vor der Strafkammer in Leipzig abzugeben hatte und hierbei sich auch über Casanovas Memoiren, wie folgt, äußerte: «Wenn jemand, wie zum Beispiel Casanova, der ein buntes und oft unreines Abenteurerleben geführt hat, dieses sein Leben wahrheitsgetreu zu schildern unternimmt und dabei nicht ohne cpnische Offenheit auch unlautere Erlebnisse schildert, so wäre es höchst verkehrt, diese außerordentlich wichtige Geschichtsquelle um oeswillen zu den unzüchtigen Schriften zu stoßen; die Sitten- losigkcit des Einzelnen wie der Gesellschaft bildet eben einen Teil der Geschichte». Zu dem gleichen Ergebnis ist auch Professor Meili bezüglich der Memoiren gelangt, die, da sie im allgemeinen eine andere Tendenz verfolgen als unsittliche Handlungen darzu stellen, wenn auch einzelne unzüchtige Stellen darin Vorkommen, nicht für unzüchtig im Sinne des Gesetzes anzusehen seien. Wie Professor Meili seiner Abhandlung hinzufügt, ist jetzt infolge dieses Gutachtens die in Zürich eingeleitete Strafuntersuchung eingestellt worden. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Osutsobs und osstsrrsiebisebs Usiolls- u. RsebtsASsctnolrts. Xsusrs rsobts- u. staatsrvisssnsobaltliobs iVlonoArapbissn. Xntiqu.-XataloA Xr. 1 (sntb. ä. Libiiotllslr dos Urok. Ilr. 1. .1. Vomasobslr Ldlsn von 8trato^va,-1Visn) von kaut .-Viieü6 in I)rssdsn-8Is,sswitr. 8«. 16 8. 498 Xrn. durisprudsnr. Ztaats^visssusobaktsn. Antiquariats - Vsrrsiobniss Xr. XXVI (sntb. u. a. dis Libl. d. f UandAsr.-krassidsntsn UitASn in Oottbns u. d. st Vsssssors von» IVarnstsdt) dsr Oistsrieb'sobsn Univsrsitats-LuobbandlunA (U. Horst- marin) in OöttinASn. 8". 68 8. 1967 Xrn. und XaobtraA. A. Hartleb en's Verzeichniß von Büchern populärer Richtung, für den täglichen Gebrauch in Haus und Familie unentbehr lich. Sortiments-Katalog von A. Hartleben, Buchhandlung in Wien. gr. 8'. 88 S. Xsnssts HrsobsinnnASn dsr dsntsebsn Inttsratnr. 8ortimsnts- XataloA 1899 von X. Nartlsbsn, UusbbandiunA in IVisn. Zr. 8-1 - 8 8. Jllustrirter Katalog empfehlenswerter Bücher aus allen Gebieten der Litteratur von A. Hartleben's Verlag in Wien. Aus gabe 1899. gr. 121 112 S. mit Jllustr. Nachtrag zum Verlagskatalog 1803—95 (von Jan. 1896 bis Dez. 1898) von A. Hartleben's Verlag in Wien. 8°. 16 S. Vsrasiebniss Asrvsrbliobsr und tsobnisebsr Vaoblittsratnr aus Hartlsbsn's VsrlaA in IVisn. ^.nsAabs 1899. 8". 8 8. Uonatiiobsr VnroiAsr übsr Xovrtatsn und Vntiqnaria aus dsm dsbists dsr Nsdioin und Xaturcvisssnsobakt. Xi-. 1. (lannar 1899.) Ar. 8". 8.1—8. VsrlaA dsr Hi rssb vald'sobsn ÜusbbandlnnA in Usrlin. Verzeichnis von Leiner's Buchhändlerlisten und -Adressen für den Gebrauch beschrieben und erläutert. Ausgabe vom 1. Januar 1899. 8°. 16 S. Leipzig, Oskar Lein er. Xsdsrlandsobs UiblioArapbis. lasst van uisu-a- vorsollsnsn boslrsn, . lraartsn, s>w. 1899. Xr. 1. (31. dannar.) Ar. 8'. 8. 1—8. lsidsn, V. IV. 8ijtüokk. Allgemeine Militär- und Sport-Bibliographie. Monatsbericht Uber die Militär- und Sportlitteratur des In- u. Auslandes. Organ für militärische Winterarbeiten nebst literarischen Auf sätzen und Besprechungen. VIII. Jahrgang 1899, Nr. 1 (Jan.). 8". S. 1—16. Verlag von Zuckschwerdt L Co. in Leipzig. Verein Berliner Kaufleute. Post. Telephon. — Der Staatssekretär des Reich spostamt es hat dem Vorstande des Vereins Berliner Kaufleute und Industrieller mitgcteilt, daß auf die von ihm und dem Centralausschuß Berliner kaufmännischer, gewerblicher und industrieller Vereine hin ergangenen Anregungen und Anträge auf postalem und telephonischem Gebiete folgendes verfügt worden ist: a. Für Postpakete nach Rußland wird die Verwendung von Kisten oder Wachsleinenumhüllung nicht mehr unbedingt verlangt, sondern dafür kann auch Pappe oder starkes Papier als Umhüllung benutzt werden, sofern die Verpackung der Dauer der Beförderung entspricht, der Inhalt vor Beschädigung hinreichend geschützt wird und ihm ohne sichtbare Spur der Verletzung der Verpackung nicht beizukommcn ist. b. Das Meistgewicht der Warenproben ist vom 1. Januar ab, sowohl im inneren deutschen Verkehr, als auch im Weltpostverkehr von 250 auf 300 Gramm erhöht worden. o. Die Aufnahme der Geschäftsstunden der Firma in das Ver zeichnis der Fernsprechteilnehmer ist genehmigt worden. d. Die Verfügung, wonach unmittelbare Ferusprechanlagen für Private zwischen Orten mit selbständigen Stadtfernsprech einrichtungen nicht hergestellt werden dürfen, ist ^aufgehoben worden. » 135'
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