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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-02-07
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1899
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ 31, 7. Februar 1899. Nichtamtlicher Teil. 1023 Es folgte Punkt 5 der Tagesordnung: Antrag des Vorstandes auf Neuordnung der Verkaufs- bestimmungen vom 28. Januar 1895. Die neuen Verkaufsbestimmungen lagen im Druck vor und wurden von der Hauptversammlung ohne Debatte an genommen. Der Herr Vorsteher bemerkte hierzu, daß sie, nachdem die Annahme erfolgt sei, nunmehr dein Börsenvereinsvorstande vorgelegt werden und nach dessen Genehmigung in Kraft treten würden. Sie haben folgenden Wortlaut: 1) Jedes öffentliche Angebot von Rabatt in ziffermäßiger oder in unbestimmter Fassung ist verboten. 2) Als öffentliches Angebot soll außer den Ankündigungen in Zei tungen, Journalen, Katalogen re. angesehen werden, ivenn das selbe in Schaufenstern oder in anderen Vorrichtungen dem Pu blikum vor Augen gelegt oder mittels gedruckter bezw. auf mechanischem Wege vervielfältigter Anzeigen an Privatpersonen, Behörden, Körperschaften rc. gerichtet wird. 3) lieber den Verkauf von Büchern, Landkarten u. s. w. (im Gegen satz zu Musikalien) wird besonders bestimmt: a. im Leipziger Platzverkehr darf an Kunden (im Gegensatz zu Wiederverkäufern) Rabatt in der Höhe von mehr als 10° „ vom Ladenpreise, oder eine Vergünstigung, die, wenn auch indirekt, eine Erhöhung des Rabattes über 10° § hinaus be wirken würde, nicht gewährt werden; für die in Leipzig ein geführten Schulbücher gelten die Preise des im Aufträge des Vereins herausgegebenen Verzeichnisses als Netto-Verkaufs- ^»preise, von denen kein Rabatt gegeben werden darf; b. auf wöchentlich oder vierzehntagig erscheinende Zeitschriften darf keinerlei Rabatt gegeben werden; o. zu beliebigen Preisen dürfen verkauft werden: n. antiquarisch erworbene Artikel; /». solche ältere wissenschaftliche Artikel, für die deren Verleger den Verkauf unter dem Ladenpreise zum Zweck antiquarischen Vertriebes gestattet hat; /.Bücher, deren Ladenpreis aufgehoben ist; Der Ladenpreis ist allgemein aufgehoben: a) sobald der Verleger die Aufhebung erklärt hat; b) sobald der Verleger die Restauflage eines Buches u. s. w. zum antiquarischen Vertriebe verkauft hat; o) für Exemplare veralteter Auflagen. Das Angebot solcher Werke darf nur in einer Form er folgen, die den antiquarischen Charakter in unzweifel hafter Weise erkennen läßt; cl.'in Mischkatalogen müssen alle unter dem Ladenpreise ange- zeigten Bücher den Zusatz «antiquarisch« oder -herabgesetzt haben; der Zusatz «wie neu« ist nicht zulässig. Unter «Mischkatalogen» sind solche Kataloge zu verstehen, die neue und alte Bücher in einer Reihenfolge auf- führcn. Als »antiquarische Kataloge bezw. Anzeigen» sind solche anzusehen, welche sich durch ihren Titel bezw. ihren Wortlaut und ihren wesentlichen Inhalt deutlich als anti quarische kennzeichnen. Umschreibungen für antiquarisch wie »Gelegenheitskauf« oder «Gelegenheitsexemplar« sind nicht gestattet. 4) Verlegern ist es in Ausnahmefällen gestattet, größere Partieen eines Werkes ihres Verlages an Behörden, Institute, Gesell schaften und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen ent weder selbst oder durch Vermittlung einer Sortimentsbuchhand lung zu liefern. 5) Konsumvereine und andere nichtbuchhändlerische Genossenschaften sind nicht als Wiederverkäufer anzusehen, sondern unterliegen den Bestimmungen über den ortsüblichen Rabatt für Privat kunden. 6) Betreffs Musikalien wird besonders festgesetzt: a. es ist untersagt die Gewährung eines höheren Rabatts: «. als 33ü»°/a von den Ordinär-Artikeln, /».als 20°/y von den Netto-Artikeln, vornehmlich den billigen Ausgaben der Firmen: Andrs, Breitkopf L Härtel, Litolff, Peters, Schuberth L Co., Steingräber rc.; b. diese angeführten Rabattsätze sollen die äußerste Grenze be zeichnen, bis zu welcher gegangen werden darf, jedoch ist es Verlegern und Sortimentern in Ausnahmefällen gestattet, größere Partieen eines Werkes an Behörden, Institute, Ge sellschaften und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen zu liefern; o. Kataloge moderner Musikalien, welche mißbräuchlicher Weise die Bezeichnung -antiquarische Musik» führen, sind un zulässig. Als Punkt 6 der Tagesordnung folgte der Antrag des Vorstandes, Herrn vr. Eduard Brockhaus, den langjährigen hochverdienten Vorsitzenden des Vereins der Buchhändler zu Leipzig, zum Ehrenmitgliede zu er nennen. Die Annahme des Antrages erfolgte einstimmig. Herr Albert Brock Haus sprach dem Verein an Stelle seines durch eine Reise am Erscheinen verhinderten Vaters seinen herzlichen Dank für diese Ehrung aus und wünschte, daß in alle Zukunft dem Vorsteher des Vereins bei seinen Bestrebungen um Erreichung der beruflichen Ideale immer so tüchtige und opferbereite Kräfte zur Seite stehen möchten, wie solche sein Vater das Glück gehabt habe, zur Mitarbeit an seiner Seite zu sehen. Auf Aufforderung des Herrn Johannes Dürr erhob sich die Versammlung zum Ausdruck der Anerkennung und des Dankes, die der Verein den heute von ihren Aemtern im Vorstande und in den Ausschüssen zurücktretenden Mit gliedern schuldet. Herr vr. von Hase sprach in seinem und der mit ihm aus dem. Amte Scheidenden Namen seinen Dank aus. Er versicherte die Versammlung, daß sie alle jederzeit gern für das Wohl des Vereins gearbeitet hätten und daß ihnen diese Mitarbeit stets in angenehmer Erinnerung bleiben werde. Es folgte hierauf, um 4>/z Uhr, der Schluß der Ver sammlung und die Verlesung und Unterzeichnung des von Herrn Rechtsanwalt vr. An s chütz geschriebenen Verhandlungsberichtes. Kleine Mitteilungen. Das Reichsgericht über die Aufbewahrung der Handelskorrespondenz. — Ein Kaufmann wurde in einem Prozeß zur Bezahlung einer gegen ihn eingeklagten Summe ver urteilt, da er den Beweis dafür zu erbringen nicht imstande war, daß die Schuld bereits im Wege der Kompensation getilgt war. Nachträglich fielen dem zur Zahlung Verurteilten jedoch noch Briefe in die Hand, die von einem seiner Angestellten verlegt worden waren, in denen der Kläger den Ausgleich ausdrücklich anerkennt. Infolge dessen forderte er mit der Restitutionsklage die Aufhebung des inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteils und die Abweisung der Klage. Das Reichsgericht entschied jedoch, »daß er es seinem eigenen Verschulden zuzuschreiben habe, wenn diesem Begehren nicht entsprochen werde» könne. Als Kaufmann hätte er dafür Sorge tragen müssen, daß seine Geschäftspapiere in Ordnung gehalten seien; als Entschuldigung könne nicht gelten, daß einer feiner Angestellten die Papiere verlegt habe. Der Kauf mann habe dafür zu sorgen, daß Einrichtungen getroffen werden, die es ermöglichen, für die Ordnung innerhalb des Geschäftsbetriebes bürgen zu können.« »Die Rechtssicherheit gestattet nicht, daß rechts kräftige Urteile dadurch in Frage gestellt werden, daß Teile einer Korrespondenz verlegt sind, wodurch deren Benutzung als Beweis material unmöglich ist.» Der Kläger wurde abgewiesen. (Leipziger Tagebl.) Telephon. — Doppelgespräche von 6 Minuten Dauer sind vom 6. Februar ab versuchsweise auch im Verkehr mit Oester reich zugelassen worden. Demgemäß ist auch im deutsch-öster reichischen Sprechverkehr die Ausdehnung einer als Drei-Minuten- gcspräch angemeldeten Unterhaltung über diese Zeit hinaus bis zur Dauer von sechs Minuten in allen Fällen gestattet. Berlin 0., den 1. Februar 1899. Kaiserliche Ober - Postdirektion. I. V.: W a b n e r. Die neue «llsx Heinze«. — Die »Norddeutsche Allgemeine Zeitung« schreibt: -Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend Nenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuches, die sogenannte «lsx Heinze», liegt nunmehr dem Reichstage vor. Wie bekannt, haben inzwifchen die Abgeordneten Prinz von Arenberg und Genossen, unter teilweiser Berücksichtigung der Beschlüsse der vorjährigen Reichstagskommission, ihre entsprechenden Anträge von neuem aus genommen. — Die verbündeten Regierungen können sich nach dem vorliegenden Entwurf nicht in allem mit diesen Anträgen einver standen erklären und ebenso wenig sämtlichen Vorschlägen zu- ftimmen, mit denen die vorgedachten Kommifsionsberatungen ab geschlossen hatten. Nach wie vor findet das Bedürfnis Anerkennung, auf dem Wege der Gesetzgebung den Mißständen cntgenzuwirken, die im Jahre 1892 zu dem Versuch einer Revision des geltenden 139*
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