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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.02.1899
- Strukturtyp
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- 1899-02-10
- Erscheinungsdatum
- 10.02.1899
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- Deutsch
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1130 Nichtamtlicher Teil) 34, 10. Februar 1899. der etwa von hier zu erwartende Nutzen mehr als ausge wogen Die von der Kommission zu 8 184 des Strafgesetzbuchs befürworteten Ergänzungen und Verschärfungen der Vor schriften über die Verbreitung unzüchtiger Schriften, Abbil dungen und Darstellungen hat der Entwurf nur unter Ein schränkungen berücksichtigt. Die Vorschläge der Kommission gehen teils sachlich zu weit, teils sind sie so unbestimmt ge faßt, daß sie einer nach mehrfachen Richtungen bedenklichen Auslegung des Strafgesetzes den Weg öffnen würden. So hoch der Schutz vor einer Verwilderung der Sitten durch litterarische und bildnerische Erzeugnisse auch angeschlagen werden muß, so kann hier doch von einer strafgesetzlichen Re pression nicht ein solcher Erfolg erhofft werden, uni dafür andere berechtigte Lebensinteressen in bedenklicher Weise zurückzudrängen. Zur Erläuterung der einzelnen Vorschriften des Ent wurfs dienen folgende Bemerkungen. 8 180. 8 181. 8 181ü. 8 181b. 8 184. Die Verbreitung von unzüchtigen Schriften, Bildern und Darstellungen hat einen gemeinschädlichen Umfang ange nommen. Derartige Erzeugnisse werden großenteils von An stalten, die ausschließlich diesem Geschäftszweige gewidmet sind, verfertigt und im geheimen versandt. Prospekte mit unzüchtigen Abbildungen und schamlosem Inhalte werden in großem Umfang auf den Markt gebracht und vielfach unsr- wachsenen Personen in die Hände gespielt. Diese Erschei nungen erregen nicht nur schweres Aergernis, sondern sind auch geeignet, die Sittlichkeit in breiten Volksschichten zu ge fährden, insbesondere auf die Heranwachsende Jugend einen unheilvollen Einfluß auszuüben. Der 8 184 hat sich als unzureichend erwiesen, um die Uebelstände mit Erfolg zu bekämpfen. Nach dem Entwürfe soll er in mehrfacher Beziehung ergänzt werden. Ein erheblicher Mangel des geltenden Gesetzes liegt darin, daß es ein strafrechtliches Einschreiten erst ermöglicht, wenn eine Verbreitung der unzüchtigen Schriften, Abbildungen oder Darstellungen bereits stattgefunden hat. Die verderb lichen Wirkungen unzüchtiger Erzeugnisse sind aber in diesem Zeitpunkte bereits eingetreten und lassen sich durch die nach folgende Beschlagnahme nicht wieder aufheben. Um den hieraus sich ergebenden Mangel zu beseitigen, erklärt der Entwurf in der Nr. 1 neben der Verbreitung solcher Erzeug nisse es für strafbar, wenn sie feilgehalten oder nur zum Zwecke der Verbreitung hergestellt, vorrätig gehalten, ange- kündigt sowie angepriesen werden. Wer unzüchtige Schriften oder Darstellungen an eine einzelne Person verkauft oder sonst gegen Entgelt überläßt, ist nach dem gegenwärtigen Gesetze nur insoweit strafbar, als er damit das unzüchtige Werk zugleich verbreiten, sohin einem größeren Kreise von Personen zugänglich machen will (zu vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 9 S. 292, Bd. 14 S. 397). Dies reicht aber nicht aus, um Personen, die dem jugendlichen Alter und der Erziehung in Schule und Haus noch nicht entwachsen sind, zu schützen. Erfahrungsmäßig ist der Fall nicht selten, daß von Geschäfts leuten jugendlichen Personen Bücher und Bilder ohne Be denken verabfolgt werden, die deren Phantasie vergiften und damit die ganze Erziehung gefährden müssen. In der Nr. 2 bedroht deshalb der Entwurf das entgeltliche lieberlassen oder Anbieten von unzüchtigen Schriften, Abbildungen und Dar stellungen an Personen unter sechzehn Jahren schlechthin und ohne Rücksicht darauf, ob hierin zugleich eine Verbreitung des unzüchtigen Werkes in dem oben bezeichnten Sinne zu erblicken ist. Zeitungsnnkündigungen, durch welche unzüchtige Zwecke verfolgt werden, unterliegen zur Zeit einer Bestrafung nur dann, wenn sie nach Inhalt und Zusammenhang sich als unzüchtige Schriften darstellen. Der Entwurf (Nr. 4) will dem Unwesen derartiger Ankündigungen dadurch entgegen treten, daß er sie allgemein für strafbar erklärt. Schließlich erscheint im Z 184 eine Verschärfung der bisher angedrohten Strafen geboten, um schwere Ausschrei tungen mit der erforderlichen Strenge ahnden zu können. Der Entwurf erhöht deshalb den Meistbetrag der angedrohten Gefängnisstrafe von sechs Monaten auf ein Jahr, der ange drohten Geldstrafe von dreihundert auf eintausend Mark und läßt es zugleich zu, Gefängnisstrafe und Geldstrafe mit einander zu verbinden. Indem er ferner nicht mehr die Geldstrafe, sondern die Gefängnisstrafe an erster Stelle vor sieht, schließt er die bisher gegebene Möglichkeit aus, eine nicht beizutreibende Geldstrafe statt in Gefängnis in Haft umzuwandeln (zu vergl. § 28 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs). Im übrigen soll es nach dem Entwurf auch statthaft sein, neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehren rechte sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht zu erkennen. 8 184a. Nach der feststehenden Rechtsprechung der Gerichte sind Schriften, Abbildungen und Darstellungen nur dann als unzüchtig anzusehen, wenn sie das Scham- und Sittlichkeits gefühl in geschlechtlicher Beziehung gröblich zu verletzen geeignet sind. Es giebt indessen zahlreiche Abbildungen und Darstellungen, die zwar nicht unzüchtig in dem angegebenen Sinne, aber doch geeignet sind, durch Verletzung des Scham gefühls Aergernis zu erregen. Werden derartige Erzeug nisse in Kunstausstellungen, im Innern von Verkaufsräumen oder an anderen Orten, die nicht ohne Weiteres dem öffentlichen Verkehre zugänglich sind, zur Besichtigung dar geboten, so ist eine strafrechtliche Verfolgung nicht angezeigt. Anders liegt die Sache, wenn solche Abbildungen oder Darstellungen zu geschäftlichen Zwecken einen Platz in Schau fenstern erhalten oder sonstwie an Orten, die dem öffent lichen Verkehre dienen, ausgestellt oder angeheftet werden. Derartigen Schaustellungen vermag das Publikum seine Blicke nicht leicht zu entziehen, sie iverden je nach den Um ständen, unter welchen sie erfolgen, und nach den Orten, an denen sie stattfinden, Aergernis erregen können, gegen welches die Bevölkerung gesetzlichen Schutz in Anspruch nehmen darf. Deshalb rechtfertigt das öffentliche Interesse eine Be strafung des Thäters dann, wenn die Schaustellung in Aergernis erregender Weise erfolgt. Doch mutz die Strafe niedriger bemessen ickerden, als sie im 8 184 für die Ver breitung unzüchtiger Schriften u. s. w. vorgesehen ist. Nach Maßgabe dieser Gesichtspunkte ist der 8 184a eingestellt worden. 8 184b. Die durch das Gesetz vom 5. April 1888 (Reichs- Gesetzbl. S- 133) geschaffene, bisher iin 8 18 l Abs. 2 ent haltene Vorschrift bedarf einer Aenderung, namentlich auch was die Strafdrvhung betrifft, nicht. Nachdem aber für den 8 184 eine Erhöhung der Strafen in Aussicht genommen ist, erschien es angezeigt, die Vorschrift hierher zn stellen.
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