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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.02.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-02-10
- Erscheinungsdatum
- 10.02.1899
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- Deutsch
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34, 10. Februar 1899. Nichtamtlicher Teil. 1129 Entwurf eines Gesetzes. betreffend Aeiiderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs. (Nr. 112 der Drucksachen des Reichstags.) Der Reichskanzler hat dem Reichstage den nachfolgenden Gesetzentwurf, wie solcher vom Bundesrate beschlossen worden ist, zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung zugehen lassen! Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: In dem Strafgesetzbuch werden die 88 180, 181, 184 und 362 durch nachstehende unter den gleichen Zahlen auf geführte Bestimmungen ersetzt und die folgenden 88 181a, 181 b, 184a und 184b neu eingestellt: 8 180 8 181 . 8 181a 8 181b 8 184. Mit Gefängnis bis zu Einem Jahre und mit Geld strafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer 1. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feilhält, verkauft, verteilt, an Orten, welche dein Pu blikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt oder sonst verbreitet, sie zum Zwecke der Verbreitung her stellt oder zu demselben Zwecke vorrätig hält, ankündigt oder anpreist; 2. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen einer Person unter sechszehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet; 3. Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegenstände dem Publikum anküudigt oder aupreist; 4. öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu bestimmt sind, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürger lichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. tz 184a. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld strafe bis zu sechshundert Mark wird bestraft, wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, welche, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen, zu geschäftlichen Zwecken an öffentlichen Straßen, Plätzen oder anderen Orten, die dem öffentlichen Verkehre dienen, in Aergernis erregender Weise ausstellt oder anschlägt. H 184b. Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Ge fängnis bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer aus Gerichts verhandlungen, für welche wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Oeffentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den diesen Verhandlungen zn Grunde liegenden amtlichen Schriftstücken öffentlich Mitteilungen macht, welche geeignet sind, Aergernis zu erregen. 8 362 Urkundlich rc. Gegeben rc. Begründung. Aus Anlaß schwerer Mißstände, die auf den: Gebiete der öffentlichen Sittlichkeit zu Tage getreten waren, ist dem Reichstag in der ersten wie in der zweiten Session der achten Legislaturperiode der Entwurf eines Gesetzes über Ab änderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs u. s. w. (Nr. 713 der Drucksachen 1890 92 und Nr. 11 der Druck sachen 1892/93) vorgelegt worden. Obwohl die eine wie die andere Vorlage ohne Ergebnis blieb, haben dennoch die dadurch angeregten Fragen im Reichstag ein lebhaftes und nachhaltiges Interesse gefunden. Dadurch bestimmt, haben in der vierten und fünften Session der vorigen Legislatur periode (Drucksachen 1895/97 Nr. 618, 1897/98 Nr. 35) die Abgeordneten Prinz von Arenberg und Genossen An träge eingebracht, denen die im Jahre 1893 von einer Kom-. Mission des Reichstags zu dem Gesetzentwürfe der ver bündeten Regierungen gefaßten Beschlüsse (Drucksachen 1892/93 Nr. 137) zu Grunde lagen. Der jüngste dieser Anträge ist in der abgelaufenen Session einer eingehenden Erörterung unterzogen worden; der seitens der IX. Kommission darüber erstattete Bericht (Drucksachen 1897/98 Nr. 191) ist aber im Plenum nicht mehr zu einer abschließenden Be ratung gelangt. Inzwischen haben in der gegenwärtigen Session die Abgeordneten Prinz von Arenberg und Genossen unter teilweiser Berücksichtigung der Beschlüsse der letzten Reichstags-Kommisston ihre Anträge von neuem ausgenommen (Drucksachen 1898/99 Nr. 31). Die verbündeten Regierungen können sich nicht in allein mit diesen Anträgen einverstanden erklären und ebensowenig sämtlichen Vorschlägen zustimmen, mit welchen in der letzten Session die vorgedachten Kommissionsberatnngen abgeschlossen haben. Sie erkennen aber nach wie vor das Bedürfnis an, auf dem Wege der Gesetzgebung den Mißständen entgegen zuwirken, welche im Jahre 1892 zu dem Versuch einer Re vision des geltenden Strafrechts geführt haben, und glauben die Verständigung über eine angemessene Lösung der Aufgabe zu erleichtern, wenn sie bei Beginn der neuen Legislatur periode in einer anderweiten Vorlage diejenigen Bestimmungen zusammenfassen, welche nach dem Gesamtergebnisse der bis herigen Erörterungen innerhalb nnd außerhalb des Reichs tags eine wirksame Hilfe gegen die obwaltenden Mißstände erwarten lassen, ohne anderseits für Handel und Verkehr die Gefahr unberechtigter Störungen und Behelligungen zu begründen. Dies ist der Zweck des vorliegenden Entwurfs. Im Sinne einer Verständigung zwischen den verbündeten Regierungen und dem Reichstage hat der Entwurf sich den in der letzten Session des Reichstags von der IX. Kommission gemachten Vorschlägen großenteils angeschlossen. Ablehnend verhält er sich gegen die von der Kommission als Ergänzung des Strafgesetzbuchs beantragten Z 174a und K 327 a. Der Z 174a will dem auf unsittliche Zwecke gerichteten Mißbrauche der durch ein Arbeits- oder Dienst verhältnis begründeten Abhängigkeit entgegentreten. Es kann aber nicht anerkannt werden, daß gerade dieser Miß brauch einen Umfang angenommen hätte, welcher zu einer besonderen strafgesetzlichen Repression Anlaß giebt. In anderen Lebensverhältnissen treten ähnliche Erscheinungeil auf, ohne daß ein strafgesetzliches Einschreiten für erforderlich ge halten wird. Zudem würde eine derartige Bestimmung vor missichtlich die Quelle gehässiger Angebereien bilden, einen gefährlichen Anreiz zn Erpressungen erzeugen, lind damit wäre 153 Sechsundseckalnsler Jahrgang.
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