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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-02-09
- Erscheinungsdatum
- 09.02.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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1092 Nichtamtliche Teil. .1§ 33, 9. Februar 1899. Das Gewicht der Zeitungen wird alljährlich von der Pastbchörde für einen Zeitraum von zwei Wochen ermittelt. Die Festsetzung der Zeit dieser Ermittelungen, die für alle Zeitungen gleichzeitig zu bewirken sind, sowie die Be stimmung über die Gewichtsermittelung für die in der all gemeinen Ermittelungszeit nicht erscheinenden Zeitungen stehen der Postverwaltung zu. Das Jahresgewicht wird durch Vervielfältigung des er mittelten Gewichts mit 26 oder der der Erscheinungsweise entsprechenden anderen Zahl gewonnen. Bruchteile eines Kilo gramms werden als ein volles Kilogramm gerechnet. Auf Grund des Ergebnisses der Ermittelungen wird die Postzeitungsgebühr vom 1. Januar des nächsten Jahres ab neu festgestellt. Bei neuen Zeitungen erfolgt die erstmalige Festsetzung der Gebühr nach den Angaben der Verleger über das voraus sichtliche Gewicht der Zeitungen. Wenn innerhalb des Jahres im Gewicht einer Zeitung wesentliche Aenderungen eintreten, ist die Postverwaltung be rechtigt, für diese Zeitung eine außergewöhnliche Gewichts ermittelung vorzunehmen und danach vom Beginne der nächsten Bezugszeit ab die Zeitungsgebühr anderweit fest zusetzen. Für die Selbstverpackung der Zeitungen durch die Ver leger kaun diesen eine Vergütung von 5 H für sc 100 ver packte Zeitungsnummern gezahlt werden. Ueberschießende Nummern werden für volle hundert gerechnet. Artikel 2. Das Gesetz über das Postwesen des deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzblatt S. 347) wird dahin geänderte I. Als Z 1a wird folgende Vorschrift eingestellt! Die KZ I, 27, 28, 30 bis 33 dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf verschlossene und solchen gleichzuachtende Briefe, die innerhalb der Gemeindegrenzen ihres mit einer Postanstalt versehenen Ursprungsorts verbleiben. II. An die Stelle des 8 2 treten folgende Vorschriften: Die Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen (8 1) gegen Bezahlung durch expresse Boten oder Fuhren ist gestattet. Doch darf ein solcher Expresser nur von Einem Absender abgeschickt sein, postzwangspflichtige Gegenstände mir bis zum Gesamtgewichte von 5 Kilogramm befördern und dem Postzwang unterliegende Gegenstände weder von anderen mitnehmen, noch für andere zurückbringen. Während der Beförderung darf ein Wechsel in der Person des Boten nicht stattfinden. III. Als 8 2a werden folgende Vorschriften eingestellt: Die Beförderung von verschlossenen Briefen im Ursprungs orte (K 1a) gegen Bezahlung durch Boten, welche weder die Einsammlung von Briefen, Karten, Drucksachen, Zeitungen und Zeitschriften oder Warenproben gewerbsmäßig betreiben, noch im Dienste einer Privatbeförderungsanstalt stehen, ist ohne die im 8 2 vorgeschriebenen Einschränkungen gestattet. Privatbesörderungsanstalten dürfen in eigener Angelegen heit verschlossene Briefe auch durch ihre Bediensteten befördern lassen. Artikel 3. Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförde rung oder Verteilung von unverschlossenen Briefen, Karten, Drucksachen und Warenproben, die mit der Aufschrift be stimmter Empfänger versehen sind, dürfen im Reichs-Post- gebiete nur mit Genehmigung des Reichskanzlers, in Bayern und Württemberg nur mit Genehmigung der Central-Landes- behörde errichtet oder weiter betrieben werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu ein tausendfünfhundert Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 4 u. 5. (Betreffen die an die bestehenden Privatbeförderungsanstalten und ihre Angestellten zu gewährenden Entschädigungen.) Artikel 6. Dieses Gesetz tritt hinsichtlich des 8 10 des Gesetzes über das Postlarwesen in: Gebiet des Deutschen Reichs am , in: übrigen an: in Kraft. Urkundlich :c. Gegeben rc. Die eingehende, fast dreißig Seiten umfassende und mit Ta bellen und Vergleichen ausländischer Verhältnisse ausgestattete Be gründung betont betreffs des Maximalgewichts, daß die Reichs postverwaltung der Erhöhung der einfachen Briefgewichtsstufe von leher nicht unsympathisch gegenüber gestanden habe, aber wegen der zu erwartenden Mindereinnahmen von 2H., Millionen Mark Bedenken getragen habe. — Für Berlin ist die Ankündigung zu be grüßen, daß die Ermäßigung der Gebühr für Stadtbriefe in Berlin nnd seinen Vororten auf 5 Pfennig im Frankierungsfall und auf 10 Pfennig bei unterbliebenerFrankierung, also auf die Hälfte der jetzt giltigen Sätze, beabsichtigt ist. — Die Freilassung der ver schlossenen Ortsbriefe vom Postzwang, so wird bemerkt, erweise sich je länger desto fühlbarer als eine Lücke im Postrecht, deren Ausfüllung im Interesse des Allgemeinwohls und des gesamten Postvcrkehrs notwendig geworden sei. — Wichtig ist weiter die Mitteilung, daß nach Genehmigung des Gesetzes eine bedeutende Herabsetzung der Gebühren für die offenen Ortssendungen geplant sei, und zwar für Postkarten von 5 auf 2 A für Drucksachen bis 50 A von 3 auf 2, und stufenweise nach dem Gewicht bis auf 1b statt 30 >j; für Warenproben bis 250 § von 10 auf 5 und von 250 bis 350 ^ von 20 auf 10 Zur Begründung des neuen Zeitungstarifs wird folgendes gesagt: «Die Reichspostverwaltung hat bei Aufstellung des neuen Tarifs, unter Abwägung der in der Presse, in Zuschriften und Pe titionen zun: Ausdruck gebrachten Wünsche und Befürchtungen, den einzelnen Leistungen der Post entsprechende Gebührensätze vorgesehen. Als solche Einzclleistungen kommen in Betracht: 1. das Besorgungsgeschäft, bestehend in der Annahme und Aus führung der Bestellungen, sowie Einziehung der Abonnements- bcträge und deren Abführung an die Verlagsgeschäfte: 2. die Abfertigung und Beförderung von Zeitungen vom Verlags- zum Bezugsort, wobei zu unterscheiden ist a) d:e Zahl der wöchent lichen Beförderungen und b) das Gewicht der Zeitungen. Als Bcsorgungsgebühr ist ein fester Satz in Aussicht genommen, weil die m:t der Besorgung verbundene Leistung für alle Zeitungen beinahe die gleiche ist und die übrigen Leistungen der Post, darunter auch die Beförderung, nach Gewicht besonders be zahlt werden. Bei der Messung der Gebühr nach Wochen- ausgabc und Gewicht ist angestrebt worden, alle Zeitungen nach gleichen: Verhältnis zu treffen und dadurch die Mißstände zu beseitigen, die dem gegenwärtigen Tarif anhaften. Als eine vorteilhafte Wirkung des neuen Tarifs ist hervorzuheben, daß die Zeitungsgebühr bei den gleich häufig erscheinenden Zeitungen nur insoweit verschieden sein wird, als das Gewicht der Zeitungen von einander abweicht. Jedenfalls gewährt der neue Tarif mit seinen bei allen Zeitungen ohne Rücksicht auf deren Preis in Anwendung kommenden Sätzen für eine gerechte und den thatsächlichen Kosten der Postverwaltung mehr entsprechende Besteuerung der Zeitungen eine geeignete Grundlage. Der neue deutsche Tarif setzt fast durch weg geringere Gebühren fest als die ausländischen Tarife». Die />Kaiser Wilhelm-Bibliothek« in Posen. In der »Täglichen Rundschau« Nr. 22 vom 26. Januar 1899 giebt ein Fachmann seinen Besorgnissen Ausdruck, daß die in Posen zu gründende »Kaiser Wilhelm-Bibliothek« auf den: besten Wege sei, eine Ge lehrten-Bibliothek zu werden, nnd sonnt ihren Hauptzweck verfehlen könnte. Mit Erlaubnis des Herrn Verfassers geben wir aus seinen: Auf satz die nachfolgenden Ausführungen wieder: Die Kaiser Wilhelm-Bibliothek soll nicht eine Gelehrten-, eine fachwissenschaftliche Bibliothek werden, sie soll nicht wie unsere Universitäts-, großen Landes- und Stadtbibliotheken den Bedürfnissen der wissenschaftlichen Forschung oder ge lehrten Studien dienen, weil ihre Benutzung sich dann nur auf einen winzigen Teil der Bevölkerung, auf die so genannten Gebildeten und selbst auf diese zu einen: kleinen
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