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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-02-13
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1899
- Sprache
- Deutsch
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36, 13. Februar 1899. Nichtamtlicher Teil. 1197 angezeigt, daß einer von ihnen nach Zürich ziehe, und es entstand hier die Schabelitzsche Buchhandlung, die ihr Domizil anfänglich »unterm Rößli«, dann in der »Münsterburg« hatte. Es waren die Jahre der Eröffnung des Polytechnikums und des Zndranges von Professoren und Studiereirden; das Ge schäft florierte. Als intelligenter und äußerst gewandter Lehrling unterstützte den Besitzer damals ein junger Thur- gauer, Ulrich Hoepli, der nach vollendeter Lehrzeit über die Alpen zog und gegenwärtig der erste Buchhändler und Ver leger Italiens ist. Er gedenkt immer noch in Liebe seines alten Lehrmeisters. Nachdem Schabelitz sich verheiratet hatte, verkaufte er 1864 sein Geschäft. Er erwarb das Gut »zur alten Tanne« in Oberstraß und erbaute sich dort in nächster Nähe des Polytechnikums ein stattliches Haus, in welchem er eine akademische Buchhandlung einrichtete. Die Resultate scheinen seinen Erwartungen nicht entsprochen zu haben; er warf sich wieder auf die Buchdruckerei und auf das Verlagsgeschäft. Bei Schabelitz wurde die »Züricher Post« von ihrer ersten Nummer an gedruckt. Das Verlags geschäft erwarb sich unter der Firma »Verlagsmagazin« einen ganz besondern Ruf. Dem Charakter des Besitzers entsprechend, der stets Freude an Opposition und Wider spruch hatte, verlegte das Geschäft meistens Sachen, die ihrer politischen Tendenz nach, oder weil sie sonst gegen Herkömmlichkeit verstießen, in Deutschland Mühe hatten, einen Verleger zu finden. Viel genannt und heftig angegriffen wurden das Geschäft und dessen Besitzer der Broschüre Uro Mlülo wegen, in der Graf von Arnim aufs heftigste Bismarck und seine Regierung angriff. Seit dem Erscheinen dieses Opus war das Deutsche Reich dem Verleger Schabelitz ver schlossen. Hätte er den deutschen Boden betreten, so würde die heilige Hermandad unfehlbar ihre Hand auf ihn gelegt haben. Nur einmal wagte er es, den Fuß auf deutsches Gebiet zu setzen, nämlich während eines Kuraufenthaltes zu Mammern am Untersee. Er fuhr eines Abends mit seinen Mitkuranten nach dem badischen Jsraelitendorf Wangen hinüber, wo ihm, wie er erzählte, im schattigen Garten des Wirtshauses am Ufer das Schöpplein nur mittel mäßig mundete. Die Art seines Verlages brachte es mit sich, daß Schabelitz im Reiche draußen viel genannt wurde und daß alle, die von dort aus politisch oder litterarisch mühselig und beladen zu uns herüber kamen, den guten Papa Schabelitz aufsuchten. Allen war er ein treuer und hilfbereiter Ratgeber. Hierbei war ihm oft Gelegenheit ge boten, schiefe Meinungen und ungerechte Urteile über unser Land und Volk zu rektifizieren, was er, treuschweizerisch gesinnt, wie er war, nie unterließ. Nach dem Tode seiner treuen Gattin vereinsamt, verließ Schabelitz sein schönes Heim dorten im zürcherischen Quartier Latin und zog in die Stadt hinab zu seinem Schwiegersöhne, Herrn Fürsprech Haggenmacher, in dessen Familie er, mit liebevoller Sorge gepflegt und von einer muntern Enkelschar umgeben, einen freundlichen Lebensabend genoß. Mehrmals, vor Jahren schon, hatten ihn leichte apoplektische Anfälle ge troffen, die seinen Gang merklich, ein wenig auch seine Rede, allein in keiner Weise die Klarheit seines Geistes schädigten. Er blieb ein guter Gesellschafter, der sich für alles, besonders für die politischen Dinge lebhaft interessierte und über sie sein meistens treffendes Urteil abgab. Seinen jugend lichen Ultraradikalismus haben die Erfahrungen des Lebens und reifes Nachdenken nach und nach etwas herabgemindert; allein ein grundsätzlicher Radikaler ist er geblieben bis ans Lebensende. Er war gegen die Gegner nie unbillig oder ungerecht, so daß keiner von ihnen ihm das Lob redlicher Gesinnung und aufrichtiger Gradheit vorenthalten wird. Am Donnerstag Abend, den 26. Januar, als Schabelitz im Cafe Gotthard sich in seiner freundlichen Weise im Be kanntenkreise am Gespräche beteiligte, neigte er sich plötzlich zur Seite — der Schlag hatte ihn getroffen; zur Besinnung kam er nicht mehr. Achtundvierzig Stunden später, am 28. Januar, abends '/j>6 Uhr, hat er für immer die Augen geschlossen, ein Tod, wie er sich ihn — oft an das Ende seiner Tage gemahnt -— immer gewünscht hatte. Znm Gesetzentwurf betr. Aendermigen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs (»bsx Heinze«). (Vgl. Börsenblatt Nr. 34.) lieber den in Nr. 34 d. Bl. mit Beschränkung auf das buch- und kunsthändlerische Interesse mitgeteilteu Regierungs- Entwurf eines Gesetzes betr. Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuches, dessen Gegenstand in verschiedenen, unter dem Schlagwort »Usx Heinze« bekannten Entwürfen schon seit 1892 den Reichstag beschäftigt hat und auch im Börsen blatt viel besprochen worden ist, äußert sich die Vossische Zeitung vom 8. Februar in einem Leitartikel, dem wir das Folgende entnehmen: »Die Ausstellung unzüchtiger Schriften, Abbildungen oder Darstellungen soll fortan mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu tausend Mark bestraft werden, woneben auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden kann. Es soll aber nach dem neuen Z 184s. auch mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 600 ^ bestraft werden, wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, die, ohne un züchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen, zu geschäft lichen Zwecken an öffentlichen Straßen, Plätzen oder anderen Orten, die dem öffentlichen Verkehr dienen, in Aergernis er regender Weise ausstellt oder anschlägt. »Wer mit der Sprache des Gesetzes und mit der Aus legung der Gerichte nicht vertraut ist, wird sich fragen, wie überhaupt eine Schrift oder Abbildung oder Darstellung, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen kann. Schon bisher weiß jedermann, daß die Ausstellung un züchtiger Schriften, Abbildungen, Darstellungen strafbar ist. In der That aber sind nach der feststehenden Recht sprechung der Gerichte solche Dinge als unzüchtig nur daun anzusehen, wenn sie das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung gröblich zu verletzen geeignet sind, und in der Begründung der Vorlage heißt es, daß es zahl reiche Abbildungen und Darstellungen gebe, die zwar in diesem Sinne nicht unzüchtig, aber doch geeignet sind, durch Verletzung des Schamgefühls Aergernis zu erregen. So hat die Rechtsprechung angenommen, daß wissenschaftliche und künstlerische Zwecke bei Schriften und Darstellungen den un züchtigen Charakter ausschließen. In der Begründung des Gesetzentwurfes wird gesagt, eine strafrechtliche Verfolgung sei »nicht angezeigt«, wenn derartige Erzeugnisse in Kunst ausstellungen, im Innern von Verkaufsräumen oder an an deren Orten, die nicht ohne weiteres dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind, zur Besichtigung dargeboten werden. Anders liege die Sache, wenn sie zu geschäftlichen Zwecken einen Platz im Schaufenster erhalten oder sonstwie an Orten, die dem öffentlichen Verkehr dienen, ausgestellt oder auge heftet werden: »»DerartigenSchaustellungen vermag das Publikum seine Blicke nicht leicht zu entziehen, sie werden je nach den Umständen, unter denen sie erfolgen, und nach den Orten, an welchen sie stattfinden, Aergernis erregen können, gegen welches die Bevölkerung gesetzlichen Schutz in Anspruch nehmen darf. Deshalb rechtfertigt das öffentliche Interesse SechSülldlcchykstcr Iabrqana. 161
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