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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-02-28
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1899
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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^ 4S, 28. Februar 1899. Amtlicher Teil. 1623 Städtebildcr-Vcrlag Karl P. Geuter in Darmftadt. Stäätsbilclor u. I-uuclsoliuttsu ans allsr Wslt. DrsA.: L. D. 6sutsr. Dr. 38 u. 39. v. 1. — 38. 39. 6 euter's iUusßrirtor Dükrer äured Veoeäjx. ^lit 39 ^ngielileii naek pkotoxr. ^.uknakiuön v. 0. 1 Dian äer Ztaclt n. vollstänä. Lildsr- vsr26ielini88 6sr Oemäläsxallgrio. 3. ^uü. (VIII, 112 8.) r». 1.—. Hugo Stcinit;, Verlag, in Berlin. Döalrsnclorl, D.: Dis nsrvö8sn NaAsnsrlcranüunASn u. clis allAS- msins Dsrvsnseüwäoüs (Dsurastdsiris). Dins allAsrasin vsrstüncll. OarstsllA. ilirsr DrüsnnA. n. Lsüs-nälA. Ar. 8". (118 8.) n. 2. — Katz: Der Augen Pflege in Haus u. Familie. Gemeinnützige Winke zur Erhaltg. der Sehkraft. 3. Aufl. gr. 8". (300 S.) n. 3. — Littst: Dis sürovissüs 6ioüt. ^IdlaAsrnnA, 8tsikdsit, ^uktrsibA. u. VsrürümmA. cisr Dslsnüs. lürs LsüanälA. u. DgilA. k. Daisn u. Xsrrts äarAsstsllt. Ar. 8". (100 8.) n. 2. — Wsbsr, D.: Wann u. rvis rrirä g. Dssoülseütsüranüsr Agsunci? Dis IraArvsits cisr vsnsr. Dsiäsn. Ar. 8". (110 8.) n. 2. — Gustav Sl. Wagcnmann in Lahr. Gedenke mein! 12°. (287 S. m. 12 (4 färb.) Monatsblättern.) Geb. in Lcinw. m. Goldschn. 3. — Merkbuch f. Gcburts- u. Gedenktage, Adressen rc. 16". (158 S.) Geb. —. 60 > F. Denticke in Wien. 1641 8ab1i, Dsbrbuvb cisr ülrnisvbsn lIntsrsuoüunASmstüoclsn. 2. 4cuü. 20 M. DnMont-Schanbergsche Buchhandlung in Köln. 1641 Eschweiler, rheinische Gesetz-Sammlung. 2. Ausl. Supple ment IX. 5 Fr. Lintz'sche Buchhandlung Friedr. Val. Lintz in Trier. 163 Der Schulfreund. 55. Jahrg. 3 M. L H. Marens in Breslau. 1642 DorsebunASn ünr snAlisobsu 8praebs u. Dittsratur. Dsktl. 6 ..E. Paul Pareh in Berlin. 1636 Sylva-Tarouca, kein Heger, kein Jäger. 3 50 <H. Otto Spanier in Leipzig. 1638 Dr. Dnä^viA Dksikksr, Danckbusd cksr anAsreancktsn Xnatomis. 6sb. 18 Asb. 20 .F. Franz Vahlcn in Berlin. 1643 Dickel, Rechtsfällc. Heft 2. 4 gcb. 4 ./t 80 Opet, das Verwandtschaftsrecht. 8 .E; gcb. 9 Verzeichnis künftig erscheinender Sücher, ivrlchk in dieser Nummer zum rrsteumale augekündigt tiud. I. P. Bachem in Köln. 1640 Jaeger, der Katechet. 1. Vd. 5 geb. 6 .E 25 -Z. Fr. Bastcrmann'sche Vcrlagsbnchh. in München. 1639 6svsrall>srioüt übsr ckio 8anitäts-VsrvaltnnA im XöniArsisbs Ladern. 28. Lck. 9 20 -H. Verlagsanstalt F. Brnckmann A.-G. in München. 1639 Dslcorativs Dunst. II. labrA. Dskt 6. Verlagsgesellschaft Harmonie in Berlin. 1637 laclassobn, rar DinkübrunA in 1. 8. Daob's Nattliäns-Dassion. 1 8olunickt, Lur DinkübrunA in 1. 8. Laoü's D inoll-Nssss. 1 Hermann Walther in Berlin. 1636 /sitssürikt k. päckn-ASAwobs l?s^cüoloAis. Dskt 2. Nichtamtlicher Teil Der Schuh der nachgelassenen Werke. (Os lkAS lata und äs IsZs ksrsväa.) Von Professor Ernst Röthlisberger. Die Veröffentlichung der »Gedanken und Erinne rungen« des Fürsten Bismarck hat durch ihr aktuelles Interesse die Spekulation über diese Frage einem ziemlich tiefen Schlummer entrissen. In der Neuzeit ist besonders in Frankreich eine ganze Reihe von Memoiren der napo- leonischen Epoche auf den Büchermarkt gelangt und hat vermöge des Wiedererwachens des cäsaristischen Geistes ein kauflustiges Publikum gefunden. Auch in Deutschland wird die Litteraturgattung der »Denkwürdigkeiten« umsomehr be achtet werden, je mehr es sich von der ruhmreichen Zeit der Begründung der deutschen Einheit entfernt und je mehr Teil nehmer an jenen Kämpfen zur großen Armee abberufen werden. Ferner hebt der emsige Fleiß der Historiker und Gelehrten immer neue Geistesschätze aus früheren Perioden der Geschichte des Menschengeschlechts empor. Dies sind Gründe genug, um einmal zu untersuchen, welche Probleme sich an die Gewährung des Rechtsschutzes gegen Nachdruck und Nachbildung dieser Werke knüpfen. Namentlich seitdem dieser Punkt in der Berner internationalen Litterarunion geregelt wurde, tauchen mannigfaltige Er örterungen auf und verdienen, da Deutschland vor der Revision seiner inneren Gesetzgebung steht und die zu wahren den Interessen keine geringwertigen sind, eingehender ge würdigt zu werden. Die Pariser Revisionskonferenz beschloß nämlich ohne Diskussion, in die Zusatzakte vom 4. Mai 1896 folgenden Absatz, der das 5. Alinea des Artikels 2 der revidierten Berner Uebereinkunft bildet, aufzunehmen: ^.»Die nachgelassenen Werke sind in den geschützten Werken inbegriffen.« Somit genießen diese Werke seit dem 9. Dezember 1897, dem Tage der Inkraftsetzung der Zusatzakte, in allen Ländern, die letztere unterschrieben haben, d. h. in der ganzen Union mit Ausnahme Norwegens, den gleichen Schutz wie die Werke einheimischer Autoren und zwar ohne weitere Förmlichkeiten als die des Ursprungslandes. Dagegen kann keine längere Schutzfrist angerufen werden als diejenige des Ursprungs landes oder, wenn diese die Schutzfrist des Landes, in dem der Schutz nachgesucht wird, übersteigt, diejenige dieses letztem Landes, d. h. also immer die kürzeste Schutzfrist. I. Wie dies die Natur der nachgelassenen Werke mit sich bringt, hat es sich der Gesetzgeber hauptsächlich angelegen sein lassen, die ihnen zuzubilligende Schutzdauer zu bestimmen. In dieser Hinsicht können drei verschiedene, in den Urheberrechts gesetzen der einzelnen Länder zur Geltung gelangte Systeme unterschieden werden.*) 1. Das erste System besteht darin, solche Werke während einer gewissen Frist nach dem Tode des Verfassers zu schützen. Dieses System verficht die Absicht, alle Werke eines Verfassers auf den gleichen Zeitpunkt zum Gemeingut werden zu lassen, seien diese nun zu seinen Lebzeiten oder erst nach seinem Hinscheiden erschienen. Dieses System wird befolgt von folgender Staatengruppe: Deutschland, Oesterreich und Ungarn. In Deutschland be trägt die Schutzdauer für posthume litterarische und Kunstwerke 30 Jahre post luortsm auctoris (Gesetz von 1870, Artikel 12; Gesetz von 1876, Artikel 11), wie übrigens auch in Oester reich (Gesetz vom 26. Dezember 1895, Artikel 43, Absatz 2); nur erstreckt sich in Oesterreich der Schutz, wenn solche Werke *) Siehe deren ausführlichere Darlegung in einer durch das Verbandsorgan der Union, den Droit ä'Dntsur, 1898, S. 53—57 veröffentlichten Studie über die nachgelassenen Werke. 217*
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