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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1899
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- 1899-02-28
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1899
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1624 Nichtamtlicher Teil. 49, 28. Februar 1890. während der letzten fünf Jahre dieser dreißigjährigen Schutz frist erscheinen, noch auf fünf Jahre nach der Veröffentlichung. In Ungarn (Gesetz von 1884, Artikel 14) dauert der Schutz 50 Jahre post wortsw, und wenn das Werk zwischen dem 45. und 50. Jahre nach dem Todesjahre des Autors ver öffentlicht wird, so genießt es ebenfalls noch während 5 Jahren von der Veröffentlichung an Schutz. Entgegen der von den auswärtigen Fachschriftstellern verfochtenen Meinung wäre nach dem Kommentar von Julio de las Cuevas Garcia auch Spanien zu dieser Gruppe zu rechnen, dessen Gesetz zwar die nachgelassenen Werke definiert, aber ihre Schutzfrist nicht normiert. Dieser Schriftsteller nimmt nämlich an, die Schutzfrist laufe für posthume Werke, wie für alle andern Werke eines Verfassers, 80 Jahre nach seinem Tode aus. 2) Das zweite System beruht auf der Gleichstellung des Eigentümers eines nachgelassenen Werkes mit dessen Verfasser, und zwar so, daß der Herausgeber genau die gleichen Rechte darauf geltend machen kann, wie wenn er das Werk selbst erzeugt hätte, wodurch folgerichtig der Schutz sich nach dem Tode dieses Herausgebers richtet und noch einige Zeit zu grinsten der Rechtsnachfolger desselben andauert. Dieses System wurde in Frankreich durch das Dekret vom 22. März 1805 zu grinsten der durch Erbschaft oder auf andere Weise berechtigten Eigentümer posthumer litterarischer, musikalischer und dramatischer Werke eingeführt.*) Die nach gelassenen Kunstwerke jedoch, von denen in diesem Dekret nicht die Rede ist, werden nach der Annahme angesehener Fachschriftsteller gemäß dem oben in erster Linie dargelegten System, also während 50 Jahren nach dem Tode des Künst lers geschützt. Eine dem französischen Dekret nachgebildete Bestimmung findet sich auch im Art. 4 des Gesetzes von Haiti. Ferner wird der Herausgeber wie ein Verfasser be handelt in Columbien (Gesetz von 1886, Art. 48), in Guate mala (Dekret von 1879, Art. 9), in Mexiko (Gesetzbuch von 1884, Art. 1142, 1143, 1165 und 1181), in Rumänien (Reglement von 1863, Art. 4) und in Venezuela (Gesetz von 1894, Art. 38). 3) Nach dem dritten System läuft die Schutzfrist von der Veröffentlichung des Werkes an, unbeschadet um die zeitliche Distanz, die diese Veröffentlichung vom Todes tage des Verfassers trennt. Unter den Verbandsländern, die diese Lösung ange nommen haben, befinden sich die Schweiz (Gesetz von 1883, Art. 2) mit einer Schutzfrist von 30 Jahren nach der Heraus gabe des Werkes; Großbritannien (Gesetz von 1842, Art. 3) mit der Schutzfrist von 42 Jahren für herausgegebene post hume Werke der Litteratur, sodann Belgien (Gesetz von 1886, Slrt. 4), Luxemburg (Gesetz von 1898, Art. 4) und Monaco (Verordnung von 1889, Art. 9), wo die Frist 50 Jahre nach der Herausgabe dauert. Auch die Kommentatoren des italienischen Gesetzes, das über nachgelassene Werke keine eigentliche Bestimmung enthält, glauben versichern zu dürfen, daß deren Schutz 80 Jahre nach der Herausgabe dauere. Die große Mehrzahl der Nichtverbandsländer huldigt ebenfalls diesem von der Mehrheit aller Staaten bevorzugten System, und zwar beträgt die gebräuchlichste Schutzfrist *) Da damals die allgemeine Schutzdauer 10 Jahre nach dem Tode des Urhebers auslief, so haben die Gerichte fast in allen Fällen angenommen, das ausschließliche Recht der Erben oder anderer Rechtsnachfolger des Eigentümers des veröffentlichten Werkes beschränke sich auf diese Schutzfrist. Andere Schriftsteller wie Pouillet und Darras dagegen haben mit guten Gründen die Ansicht verteidigt, daß die in späteren Jahren (1810, 1854 und 1866) durch aufeinanderfolgende Gesetzesverbesserungen auf 50 Jahre post mortem verlängerte Schutzfrist auch jenen Erben und Rechts nachfolgern zukomme, wie dies ein Pariser Gerichtsentscheid vom 11. August 1876 anerkannt hat. 50 Jahre P08t pnblioationoiu, so in Bolivia, Ecuador, Fin- land, Portugal, Rußland und Schweden. Chile gewährt eine Frist von 10 Jahren, Peru eine solche von 30 Jahren. Auch in Dänemark sind die nachgelassenen Werke von der ersten Ausgabe an geschützt; aber mit 50 Jahren nach dem Tode des Schriftstellers werden dessen sämtliche Werke Gemeingut*) Drei Verbandsländer haben den Schutz solcher Werke noch besonders verklausuliert. So muß nach dem franzö sischen Dekret von 1805 und nach der Verordnung von Monaco von 1889 der Herausgeber die nachgelassenen Werke separat veröffentlichen und darf sie nicht mit einer neuen Ausgabe früher schon einmal veröffentlichter und Gemeingut gewordener Werke zusammen erscheinen lassen. Das Gesetz von Haiti erlaubt sogar nicht einmal, posthume Werke zu sammen mit geschützten Werken zu veröffentlichen. Solche einschränkende Bestimmungen berühren unserer Ansicht nach die Herausgeber nachgelassener Werke der andern Verbands länder, die den Schutz nicht von derartigen Klauseln ab hängig machen, in keiner Weise, denn sie gehören zu den sogenannten Bedingungen der Veröffentlichung; der verbands angehörige Autor hat aber einzig und allein die Bedingungen und Förmlichkeiten des Landes der ersten Veröffentlichung zu erfüllen. Natürlich kann der Herausgeber, wenn er mit einem nachgelassenen Werke gleichzeitig schon reproduktions freie Werke erscheinen läßt, für letztere Teile der Auflage nicht etwa ausschließliche Rechte geltend machen, da solche bloß dem geschützten nachgelassenen Werke zukommen. II. Die durch die Neuordnung des Artikels 2 der revidierten Berner Konvention für die nachgelassenen Werke geschaffene Rechtslage ist von einer gewissen Gleichförmigkeit noch weit entfernt; eine solche könnte nur durch eine vollständige Vereinheitlichung erzielt werden. Um sich letzterer zu nähern, müßte man sich vor allem über drei Punkte klar werden und darin Uebereinstimmung anstreben. Diese in den nachstehenden Ausführungen mit Unparteilichkeit zu unter suchenden Fragen lauten folgendermaßen: 1) Wie ist der Begriff der nachgelassenen Werke zu umschreiben? 2) Wer ist anläßlich der Herausgabe eines solchen Werkes zu schützen? 3) Welches ist das in der Bemessung der Schutzfrist zu bevorzugende System? Was versteht man unter nachgelassenen Werken? Im vorhergehenden und auch in der Zusatzakte zur Berner Konvention ist immer von nachgelassenen »Werken« die Rede; da Briefe keine eigentlichen Werke sind, so können wir von der Besprechung des Schutzes nachgelassener und ver öffentlichter Briefe hier absehen. Ziemlich übereinstimmend werden als nachgelassene Werke diejenigen bezeichnet, welche nach dem Tode des Verfassers veröffentlicht, d. h. verlegt werden, m. a. W. solche Werke, welche beim Ableben des Verfassers noch nicht herausgegebcn sind und dann später durch die Erben oder Eigentümer der Handschrift durch Verlag der Oeffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Mag auch der Autor bei seinem Lebzeiten die Veröffent lichung des Werkes beschlossen und sogar vorbereitet haben, dieses bleibt dennoch, wenn es erst nach seinem Tode er scheint, ein nachgelassenes Werk. Wenn dagegen zwei oder mehrere Verfasser ein Werk in gemeinsamer Mitarbeiterschaft erzeugten und einer von ihnen vor der Herausgabe stirbt, so *) In Norwegen, das die Zusatzakte noch nicht unterzeichnet hat, scheinen alle, auch die noch unveröffentlichten Werke eines Autors 50 Jahre nach dessen Tode frei zu werden. Siehe Näheres Droit ü'^utour 1898, S. 54. Anm.
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