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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-02-28
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1899
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- Deutsch
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49, 28. Februar 1899. Nichtamtlicher Teil. 1625 bildet das Werk nach dem oben angeführten Grundsatz doch kein nachgelassenes Werk; so lange einer der Mitarbeiter noch lebt und das Werk herausgiebt, genießt es den Schutz, welcher den durch Mitarbeiterschaft entstandenen Werken ein- geräumt ist, also z. B. in Deutschland: 30 Jahre nach dem Tode des letztlebenden Mitarbeiters. Die große Mehrzahl der Fachschriftsteller geht auch darin einig, daß ein Werk, obschon es zu Lebzeiten des Verfassers bereits aufgeführt oder mündlich — z. B. durch einen Bortrag — miedergegeben oder ausgestellt worden ist, dennoch als nach gelassen angesehen werden kann, sofern es erst nach seinem Tode herausgegeben oder gedruckt morden ist. Für diese An sicht wird geltend gemacht, daß die mündliche, dem Werke zu teil gewordene Oeffentlichkeit nur vorübergehend, flüchtig, fast unkörperlich sei, während erst die nach dem Tode ange wandte Wiedergabe durch Druck oder durch ein anderes Vervielfältigungsverfahren dem Werke den rechten plastischen Bestand gebe. Zu welcher Gattung soll inan aber ein Werk rechnen, das nach dem Tode des Urhebers zwar aufgeführt oder aus gestellt, aber nicht vervielfältigt wird? Muß ein solches Werk nach den Vorschriften betreffend nachgelassene Werke ge schützt werden, oder aber wird es und auf wie lange als un veröffentlicht angesehen? Da auf der Pariser Konferenz die Anwendbarkeit aller Bestimmungen der Berner Uebereinkunft auf die nachge lassenen Werke proklamiert wurde, so ist es nur logisch, wenn hieraus geschlossen wird, daß nun auch die in der sogenannten erläuternden »Deklaration« vom 4. Mai 1896 aufgestellten Regeln — sie sind von allen Verbandsstaaten, mit Ausnahme Englands, angenommen worden — zur Festsetzung der für jene Werke geschaffenen Rechtslage dienen sollen. Diese »Deklaration« sieht nun vor, daß die Auf führung eines dramatischen, dramatisch-musikalischen oder musikalischen Werkes und die Ausstellung eines Kunst werkes keine Veröffentlichung bildet, sondern daß hierzu die Herausgabe erforderlich ist. Somit muß ein noch nicht im Verlage erschienenes, wenn auch schon aufgeführtes oder ausgestelltes Werk der Litteratur und Kunst wie ein unver öffentlichtes Werk geschützt werden, dessen Ursprungsland das Heimatland des Verfassers ist. Das macht sich leicht, wenn — wie jetzt noch in Deutschland — die Schutzfrist für nicht- veröffentlichte und nachgelassene Werke die nämliche ist (30 Jahre post mortem), so daß nach deren Ablauf das Werk Gemeingut wird, sei es bloß aufgeführt und ausgestellt oder geradezu verlegt worden. In den anderen Ländern aber, wo die Schutzfrist für nachgelassene Werke von der Veröffentlichung des Werkes an läuft, können Verwickelungen entstehen*). Dies ist äs lege ksrsmig, wohl zu beachten. So kann es Vorkommen, daß ein Werk noch innerhalb des zu gunsten unveröffentlichter Werke bestehenden Schutz- termins (der beispielsweise bis 1900 geht) aufgeführt worden ist. Nehmen wir an, es werde einige Zeit nach Aus laufen dieses Termins (z. B. 1910) verlegt und der Heraus geber fordere nun dafür den Schutz während der für die nachgelassenen Werke eingeräumten Frist (z. B. von 1910 —1960). Wenn nun aber in der Zwischenzeit zwischen den beiden Terminen (1900 bis 1910) jemand, der sich infolge Aufführung oder Ausstellung des Werkes eine Abschrift des Manuskripts oder ein Exemplar des »als Manuskript ge druckten«, aber dem Publikum nicht zugänglichen Werkes oder *) Ebenso bei der nicht nachahmenswerten Lösung des belgischen Gesetzes, wo die Schutzfrist 50 Jahre von der Veröffentlichung, Aufführung und Ausstellung an läuft. Beispiel: Ein fran zösischer Autor stirbt 1900: sei» Werk wird 1910 aufgeführt, aber erst 1950 im Verlage herausgegeben: hört der Schutz in Belgien schon 1960 auf? SechsundieLNastcr Iahraang. eine Abbildung eines Gemäldes hat verschaffen können, das Werk herausgiebt (z. B. 1909), mit welchem Rechte wird ihm dann der Verkauf dieser seiner Ausgabe vom eigentlichen Inhaber des Originalwerkes untersagt werden können, der erst später (1910) seine Ausgabe veranstaltet? Anders aller dings, wenn dieser Inhaber zuerst (1908) eine Auflage des Werkes erscheinen läßt. Denn nun dürfte ein Dritter, wenn er auch zur Zeit, wo das Werk den für unveröffentlichte Werke bestehenden Schutz nicht mehr beanspruchen konnte (1900—1908), sich hiervon eine Abschrift oder ein Abbild zn verschaffen vermochte, kaum so weit gehen, zu verlangen, es möge ihm gestaltet werden, nach 1908 selber eine Ausgabe zu veranstalten, sie der schon erschienenen des Inhabers ent- gegenznstellen und für sie ein Recht in Anspruch zu nehmen, das sich darauf stützt, das Werk sei eine Zeitlang Gemeingut gewesen. Tatsächlich und rechtlich ist während der Zeit, wo das zum ersten Male (1908) herausgegebene nach gelassene Werk geschützt werden muß (z. B. 1908—1958), jede freie Wiedergabe ausgehoben und verboten. Im Hinblick auf die Deklaration sollie dieser Punkt gesetzgeberisch geordnet werden. L. Wem soll der Schutz zukommen? Die Antwort auf diese im Anschluß an obige Aus führungen gestellte Frage ist wieder einfach für diejenigen Länder, welche wie Deutschland die Rechte an nachgelassenen Werken nur während einer gewissen Zeit nach dem Tode des Autors anerkennen, denn in diesem Fall gehört der Schutz dem Rechtsnachfolger des Autors. Frankreich, Haiti und Monaco nehmen als Träger des Schutzes den durch Erbschaft oder anderswie berechtigten Besitzer des Werkes an, womit ebenso gut die Erben wie der Eigentümer des Manuskripts gemeint sein können. Das belgische und luxemburgische Gesetz sprechen bloß vom Eigentümer des Werkes. Auch in Groß britannien ist der Schutz ausdrücklich dem Eigentümer des Manuskripts und seinen Rechtsnachfolgern zugeschrieben. In den meisten Fällen werden freilich die Erben auch im Besitze des Manuskripts oder des noch nicht ver öffentlichten Kunstwerkes sein, und sind keine Erben da, so wird dieses noch nicht herausgegebene Werk einem andern Berechtigten, Cessionär u. s. w. gehören. Wenn nun die Ver öffentlichung des nachgelassenen Werkes kurz auf den Tod des Autors folgt, so kann der Rechtsweg zur Wahrung des Urheber rechts beschritten werden sowohl auf Grund der allgemeinen Schutzfrist wie auf Grund des den nachgelassenen Werken besonders eingeräumten Termins. Läuft aber die Haupt schutzfrist, ab, dann kann der Erbe oder Besitzer des Manu skripts in einigen Ländern noch Schutz verlangen kraft des den herausgegebenen posthumen Werken besonders zu erkannten Rechts. Wie aber, wenn Herausgeber und Erbe oder Rechts nachfolger verschiedene Personen sind und zwischen ihnen Streit -entsteht, da jeder auf den Schutz Anspruch erhebt? Es scheint uns, ein solcher Konflikt könne nicht entstehen, so lange das Werk von den Erben oder anderen Rechtsnach folgern nicht herausgegeben worden ist und noch als un veröffentlichtes Werk Schutz genießt (denn hätten sie das Werk schon herausgegeben, dann würde jede andere Heraus gabe Nachdruck involvieren). Somit stellt sich die Frage so: Wenn eine Drittperson (Manuskriptbesitzer) das nachgelassene Werk nach dem Tode des Autors noch innerhalb des zu gunsten der Rechtsnachfolger desselben eingeräumten Termins veröffentlicht, wie ist der Konflikt zu lösen? Deutschland hat für diesen Fall in Artikel 5, litt. a. des Gesetzes von 1870 (siehe auch Artikel 7 k und 48) die Bestimmung erlassen, daß jeder, der ein nachgelassenes Werk ohne Zustimmung des Autors oder seiner Rechtsnachfolger veröffentlicht, Nach- 218
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