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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1899
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- 1899-02-28
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1899
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- Deutsch
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1626 Nichtamtlicher Test. 49, 28. Februar 1899. druck begeht; das Urheberrecht hängt also durchaus nicht vom Besitz des Manuskripts ab. Wenn jedoch, wie dies in einigen Ländern geschieht, das Gesetz seinen Schutz dem Inhaber des Manuskripts zu teil werden läßt, was dann? In diesem Falle soll man das Recht, das Werk zu veröffentlichen, nicht mit dem Recht auf das wirklich veröffentlichte Werk verwechseln. Wer also ein solches Werk auch ohne Genehmigung der Erben des Ver fassers heransgiebt, ist allerdings in diesen Ländern als Be sitzer des Vervielfältigungsrechts anzusehen und kann das Gesetz gegen jede unberufene Wiedergabe oder Uebersetzung seiner Ausgabe anrufen. Den Erben dagegen steht es frei, ihm das Recht, das Werk, überhaupt in die Oeffentlichkeit zu bringen, zu bestreiten; sie können dies sogar nach Auslauf jeglicher Urheberrechtsfrist noch thun, indem sie andere Rechts mittel, wie z. B. den der Persönlichkeit des Autors schuldigen Respekt u. s. w., geltend machen. Dann hat der Inhaber des Manuskripts zu beweisen, daß er auf rechtmäßige Weise in dessen Besitz gelangt ist. Die hier auftauchenden Streitigkeiten schlagen somit nicht in das eigentliche Gebiet des Urheberrechts ein. Trotzdem hat es etwas Verletzendes, zu sehen, daß derjenige, welcher in usurpiertem Besitz einer Handschrift diese in die Oeffent lichkeit wirft, nun mit den an ein nachgelassenes Werk ge knüpften Rechten ausgestattet sein soll. Das Civilgericht von Paris hat sich diese Anomalie klar gemacht und kurz ent schlossen in einem Urteil vom 7. Juni 1889 (Droit ä'^nteur, 1889, p. 119) das Prinzip aufgestellt, daß wer die Anwendung des Dekretes von 1805 verlangen wolle, vor allem sein Eigentumsrecht rechtfertigen müsse. Von den gleichen Gedanken geleitet, hat der Dresdener Kongreß der Association im Jahre 1895 für den Schutz der nachgelassenen Werke eine Frist von 50 Jahren von der er laubten Veröffentlichung an zu gunsten des rechtmäßigen Herausgebers verlangt. Diese Auffassung kennzeichnet treff lich diejenigen Bedingungen, welche man vom Träger des auf ein nachgelassenes Werk eingeräumten Rechtes zu verlangen befugt ist. 6. Wie ist die Schutzfrist zu berechnen? In einem dem genannten Dresdener Kongreß ein gereichten Berichte, betitelt: »Die Abweichungen der Ver bandsstaatengesetze von den Bestimmungen der Berner Ueber- einkunft-, schrieb ich hinsichtlich eines wirksameren Schutzes der nachgelassenen Werke in der Litterarunion folgendes: »Will man aber einmal diese Reform unternehmen, dann würde es sich empfehlen, sie durch Annahme einer allgemein ver bindlichen Bestimmung zu vervollständigen, wonach die Schutz dauer nicht vom Todestage des Urhebers, sondern vom Tage der ersten Veröffentlichung des posthumen Werkes an zu berechnen wäre; vielleicht dürste man auch gerade in dieser Materie den Versuch machen, die Schutzdauer für diese Werke einheitlich, z. B. auf 50 Jahre zu bestimmen.« Dieses Postulat wurde anläßlich der Pariser Revision nicht berück sichtigt. Ist es überhaupt dazu angethan, in richtiger Weise die vorhandenen Interessen zu schützen? Ist es vorteilhafter als die beiden übrigen Systeme? Mit andern Worten: Welches ist der beste Ausgangspunkt für die Schutzdauer solcher Werke: das Todesdatum des Autors, das Todes datum des Herausgebers oder das Datum der Ver öffentlichung? Die Meinungen hierüber sind noch immer geteilt; nur so erklärt sich die interessante, vom Droit ck'^utsur (1895, Seite 137) folgendermaßen geschilderte Diskussion über den Bericht, welchen Herr Mettetal aus Paris über die nach gelassenen Werke vor dem Dresdener Kongreß verlesen hatte: »Dieser Bericht, welcher eine Schutzfrist von SO Jahren von der Veröffentlichung an zu gunsten des Eigentümers des Werkes vorschlägt, ruft eine lebhafte Debatte hervor, nicht daß etwa gegen die vorgeschlagene Ausdehnung des Begriffs der nachgelassenen Werke auf die Kunstwerke Einspruch erhoben worden wäre, sondern iveil die Versammlung sich nicht darüber einigen konnte, wer der Träger des diesen Werken zukommendcn Schutzes sein solle und sich infolge dessen weder hinsichtlich der Natur dieses Schutzes noch hinsichtlich des Ausgangspunktes desselben verständigte. So ver langt Professor Schuster eiue Bestimmung, die es unmöglich machen soll, ein Urheberrecht auf Werke von Autoren (z. B. Bach), die seit einer geraumen Zeit gestorben sind und von denen nun einzelne Geistesprodukte wieder ausgegraben werden, wieder auf leben zu lassen. Andere Redner legen dar, daß es sich hier doch nicht mehr uni ein Urheberrecht handeln könne, das, gewissermaßen verborgen, schlummernd, nun durch die Veröffentlichung eines nach gelassenen Werkes wieder zum Vorschein komme, sondern daß, wenn einmal das Recht des betreffenden Urhebers gesetzlich er loschen sei, man in Bezug auf ein nachgelassenes Werk vor eineni neuen Rechte stehe, dem Rechte des Veroffentlichers. Hinwieder be streiten andere ausdrücklich, daß es ein solches neues Recht gebe, während andere Redner dieses näher zu untersuchen wünschen; wieder andere verteidigen dieses Recht als ein wohlbegründetes Privileg, das als Entgelt für die durch die Veröffentlichung der Allgemeinheit geleisteten Dienste eingeräumt werde.- Der Dresdener Kongreß nahm schließlich den Antrag des Berichterstatters an, von dem Gedanken ausgehend, der Schutz nachgelassener Werke entspringe nicht dem eigentlichen Urheberrecht, sondern hänge mit der Veröffentlichung zusammen. Ganz gewiß macht das erste System (Bemessung der Schutzfrist vom Tode des Urhebers an) diesen Schutz manch mal illusorisch, in dem Falle nämlich, wo Erben ein solches Werk erst eine Anzahl Jahre nach diesem Tode herausgeben. Oft drückt der Verfasser selbst den Wunsch aus, daß ein solches Werk, z. B. Denkwürdigkeiten, erst nach einer ziemlich langen Spanne Zeit nach seinem Hinschiede der Oeffentlichkeit über geben werden dürfe, so daß dann die Erben vor dem peinlichen Dilemma stehen: entweder den Willen des Erblassers zu be folgen und damit nach Auslaufen der kurzen Schutzfrist jede Kontrolle über das nachgelassene Werk zu verlieren, oder aber das Werk vor dem vom Verfasser gewünschten Termin er scheinen zu lassen, um dem Werke den gesetzlichen Schutz nicht vorzuenthalten. Bei der Bevorzugung dieses Systems vergißt man, daß die Erben als unumschränkte Eigentümer des unveröffent lichten Werkes vollständig frei sind, es zu zerstören oder in der Vergessenheit zu lassen, wenn sie sich sagen müssen, eine Veröffentlichung, die in kurzem von jedermann nach gedruckt werden kann, lege ihnen nur Lasten auf, ohne Vor teile zu bringen. Auf eine solche Weise wird jedenfalls die Herausgabe posthumer Werke, die in kurzer Zeit Gemeingut werden, nicht gefördert. Dieses System hat denn auch in Deutschland die In teressenten nicht befriedigt. Schon 1857 hatte der Börsen verein in einem Gesetzesentwurf denjenigen zu schützen vor geschlagen, »der mit Zustimmung des Eigentümers eines Manuskripts ganz oder teilweise ein zum Gemeingut ge wordenes unveröffentlichtes Werk herausgiebt«. In den »Beiträgen zum Urheberrecht« wurde im Jahre 1896 von der gleichen Vereinigung angeregt, dem Verleger, der ein Manuskript besitzt, oder allen denjenigen, die von ihm er mächtigt werden, es zu veröffentlichen, während 10 Jahren nach der Veröffentlichung einen Schutz gegen Nachdruck zu erteilen, unter Vorbehalt der allfällig bestehenden Autor rechte. Nach dieser Anregung sollte der Schutz sich nicht nur auf die Herausgabe unveröffentlichter Handschriften, sondern auch auf die Veröffentlichung durchgesehener und verbesserter Textausgabeu klassischer, schon im Altertum erschienener Werke erstrecken. Gegen das zweite System (Schutz des Herausgebers wie eines Urhebers) hat man eingewendet, die Schutzftist müsse jedenfalls kurz sein, damit nicht hinsichtlich vereinzelter Werke eines vielleicht seit Jahrhunderten verstorbenen Autors Ur-
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