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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1899
- Strukturtyp
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- Band
- 1899-02-28
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1899
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- Deutsch
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49, 28. Februar 1899. Nichtamtlicher Teil. 1627 heberrechte wieder aufleben, während alle andern Werke längst Gemeingut geworden sind. Aus diesem Grunde hat man auch vorgeschlagen, daß eine Maximalfrist nach dem Tode des Verfassers bestimmt werde, nach deren Ablauf es für nach träglich herausgegebene Werke keinen Schutz mehr gebe, was ganz willkürlich und zudem ungerecht gegenüber dem Heraus geber wäre. Ferner hat man darauf hingewiesen, daß die Herausgeber mehrere an Zahl sein können, so daß dann zeitraubende Nachforschungen gemacht werden müssen, bevor man das Todesjahr des Letztüberlebenden kennt. Auch wird die Schutzfrist, da das Leben der Herausgeber verschieden lang dauert, ganz ungleich, ohne daß dafür irgend ein zwingender Grund anzugeben wäre. Die völlige Gleichstellung des Herausgebers mit dem Autor ruht auf falscher wissenschaftlicher Basis. Warum soll derjenige, der z. B. bis dahin unbekannte Zeichnungen eines großen Meisters der Renaissance herausgieht, oder der Freund eines verstorbenen Künstlers, der aus Liebhaberei eine der zur Mode gewordenen Ausstellungen nachgelassener Werke veranstaltet und dann in eineni Album diejenigen Werke, die die Aufmerksamkeit des Publikums auf sich ge zogen haben, verlagsmäßig erscheinen läßt, gleich dem Schöpfer der Originalwerke geschützt werden? Zwischen dem rechtmäßigen Besitz eines Manuskripts und dem Recht an seinem geistigen Inhalt besteht gar kein inneres, geistiges, auch kein juri disches Band. Ein solches System verwirrt nur, wie es beim Dresdener Kongreß der Fall war, die Geister und setzt das eigentliche Urheberrecht herab. Während ein Autor, der mit Hilfe von unveröffentlichten, teilweise citierten Aktenstücken ein lebendiges Gemälde einer Zeit entwirft, oder derjenige, der längst nicht mehr geschützte Materialien verbindet, ordnet, sichtet und in einem andern Zusammenhänge darbietet, etwas Neues, Originelles schaffen und nach einem selbständigen Plane, nach einem Hauptgedanken Vorgehen, leistet der bloße Herausgeber eines posthumen Werkes durchaus keine eigene, spontane geistige Arbeit. Anderseits erweist ein solcher Herausgeber der Allgemein heit doch auch einen Dienst, denn er vermittelt ihr die Kenntnis eines neuen Werkes, das ohne sein Zuthun nicht bekannt gegeben worden wäre. Dafür, sowie für seine Mühe und Kosten verdient er nicht nur eine Entschädigung, sondern seine Unternehmung ist es auch wert, gegen die An schläge aller derjenigen verteidigt zu werden, die da ernten möchten, wo sie nicht gesäet haben. Es ist daher nur billig, daß er während einer gewissen, von der Ver öffentlichung an zu berechnenden Frist als Heraus geber, nicht etwa als Rechtsnachfolger des Autors, gegen Piratentum geschützt werde. In Wirklichkeit ist der Herausgeber weder der Fortsetzer einer Geistesarbeit des Verfassers, noch der Nutznießer eines der Rechte, die dem Autor zustehen, noch der Benefiziat eines lang begrabenen und nun plötzlich wie durch Zauberei wieder erstandenen Rechts, sondern ec wird in den Genuß eines neuen Rechts gesetzt, das nur ihm und seinen Rechts nachfolgern gehört und seine Quelle einzig und allein in der Herausgabe hat. Die dem Herausgeber geschuldete Gerechtigkeit verträgt sich vollkommen mit dein der Gesellschaft im allgemeinen ob liegenden Kampf gegen das litterarische Freibeutertum, denn ein Staat, der durch sein Urheberrechtsgesetz dem Nachdruck den Krieg erklärt hat, kann unmöglich die freie Wiedergabe eines ganz frisch veröffentlichten, noch unbekannten, aus der Verborgenheit gezogenen Werkes dulden; er erfüllt nur eine Pflicht, die in seinem eigenen Interesse liegt, wenn er den Herausgeber eines solchen Werkes schützt; er schafft also für diesen kein Privileg und keine Gunst, sondern setzt ihn nur in den Besitz eines Rechtes. So sehen wir, daß die in Paris vorgenommene, ganz bescheidene Neuordnung des Schutzes posthumer Werke im Schoße der Litterarunion doch das Gute gehabt hat, daß die Ver schiedenheiten in der Auffassung dieses Schutzes und die große Ungleichheit der Gesetzesbestimmungen ans Tageslicht gezogen wurden. Der Boden wird damit für eine größere Verein heitlichung geebnet. Diese Vereinheitlichung kann, wie mir aus den obigen Ausführungen hervorzugehen scheint, nur in der Annahme desjenigen Systems liegen, das vom juristi schen und praktischen Standpunkte aus am besten der Kritik standhält; es gipfelt im Schutz des rechtmäßigen Heraus gebers eines nachgelassenen Werkes mährend einer- gewissen, vom Tage oder Jahre der ersten erlaubten Veröffentlichung an zu berechnenden Schutzfrist. Kleine Mitteilungen. Gerichtsverhandlung wegen Nachdrucks.— Die Firma Alfred Michow in Charlottenburg hat sich in den für den Vertrieb durch Warenhäuser von ihr herausgcgcbenen musikalischen Sammlungen einer ganzen Reihe von Nachdrucksvcrgehcn schuldig gemacht. In drei Fällen fand am 23. Februar 1899 die Haupt verhandlung vor der 1. Strafkammer des Königlichen Land gerichts II zu Berlin statt. Es handelte sich uni den Nachdruck folgender Lieder: Franz Abt: -Wenn die Schwalben heimwärts zieh'n». (Originalverlegcr Gebrüder Hug L Co., Leipzig); Fr. Kücken: Der kleine Rekrut (-Wer will unter die Soldaten»), (Originalverleger F. Kistner, Leipzig); F. von Suppe: «Der Mensch soll nicht stolz sein» («Ties unter der Erd'»), (Originalverlegcr Schlesingersche Musikhandlung sRob. Lienauj, Berlin). Michow bestritt, sich des Nachdrucks schuldig gemacht zu haben, indem er behauptete, daß die betreffenden Lieder zum Teil gar nicht Kompositionen der angeführten Komponisten, vielmehr alte, von ihnen übernommene Volksmelodieen seien, die sich bereits in verschiedenen Liedersammlungcn mit der Bezeichnung »Volkslied» vorfändcn; teils entschuldigte Michow seinen etwaigen Jrtum mit der Versicherung, daß er es nicht anders gewußt habe, auch nicht anders habe wissen können. — Der gerichtliche Sachverständige, Herr- Musikalienhändler Willibald Challier, hatte bereits in seinem schriftlichen Gutachten erschöpfend nachgewiesen, daß nach A 28 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 bei Werken, die bereits veröffentlicht sind, derjenige bis zum Gegenbeweise als Urheber gilt, der auf dem Werke als Urheber angegeben ist. Dieser Beweis könne in den vorliegenden Fällen dadurch geliefert werden, daß der Be klagte alte Ausgaben der betreffenden Lieder als «Volkslieder» oder alte Sammlungen, in welchen diese Lieder als Volkslieder enthalten sind, vorzulegen in der Lage wäre, die früher erschienen sind als die obigen Ausgaben. Der Beklagte blieb bei seinen Behauptungen; sie zu beweisen, war er jedoch nicht imstande. — Ebenso begut achtete Herr Challier mit aller Bestimmtheit, daß jedem «Musikalien händler» die betreffenden Lieder als Kompositionen der angeführten Komponisten bekannt sein müssen, und wenn Herr Michow sie wirklich nicht gekannt haben sollte, dann wäre es seine Pflicht — und auch ein leichtes für ihn — gewesen, sich darüber zu orien tieren; genügendes Material hierzu ständen dem Musikalienhändler in den bezüglichen Katalogen rc. ausreichend zur Verfügung. Der Staatsanwalt wies in seinem Plaidoyer nach, daß der Angeklagte Michow — der als gelernter Musikalienhändler diese drei allgemein bekannten Lieder, ihre Autoren und Originalver leger hätte kennen müssen oder doch mit leichter Mühe in Er fahrung bringen können — im höchsten Grade fahrlässig bei der Herausgabe seiner Volksliedersammlungen vorgegangen sei, er wähnte auch, daß noch zahlreiche andere Anzeigen wegen Nach drucks gegen Michow eingelaufen wären. Michow wurde in allen drei Fällen des fahrlässigen Nach drucks für schuldig befunden und für jeden Fall zu je dreißig Mark Strafe (event. drei Tagen Gefängnis), Einziehung der Vorräte und Platten, sowie Zahlung der sämtlichen Kosten verurteilt. Der Staatsanwalt hatte je fünfzig Mark (event. fünf Tage Gefängnis) be antragt. Außerdem muß Michow der Schlesingerschen Musikhand lung in Berlin, die als Nebenkläger auftrnt, eine Buße von 150 Mark zahlen. — Gebr. Hug L Co. in Leipzig haben ihre Entschädigungs ansprüche aus dem Civilrechtswege geltend geinacht. Veröffentlichungen der vatikanischen Bibliothek. — Der Präfekt der^ vatikanischen Bibliothek ?. Ehrle hat jetzt 218*
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