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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.02.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-02-16
- Erscheinungsdatum
- 16.02.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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1298 Nichtamtlicher Teil« 39, 16. Februar 1899. Vorkommnissen der letzten Jahre nach, daß eine intensive Thätigkeit der Verlegerkammer sehr wohl ohne irgend welche Kollision mit dem Börsenverein ausgeübt werden könne. Wenn man aber die Deutsche Verlegerkammer durch Streichung des Ehrengerichts und Beschränkung ihrer Kompetenz dem Börsenvcrein gegenüber in jeder Thätigkeit hemmen und stören wolle, so sei es besser, die Errichtung einer solchen ganz zn unterlassen und den seitherigen Zustand beizubehalten, bei dem wenigstens die Aktionsfreiheit der einzelnen Vereine nicht beschränkt war. Er begründet nochmals seine Ansicht von der Notwendigkeit eines festen Wohnsitzes der Deutschen Verlegerkammer und legt in großen Zügen die Geschäfts behandlung dar, wie er sie sich denkt. Er schließt mit dem dringenden Wunsche, daß man etwas Lebensfähiges schaffen möge und kein Schattengebilde, das beim ersten Anlaß ver sage und nach ein paar Jahren gar keine Bedeutung mehr habe. Bloß einen Namen zu schaffen, lohne nicht der Mühe.— Nach dieser allgemeinen Aussprache wird von Herrn Lader als seine rein persönliche Ansicht, da er hier lediglich als Mitglied eines Verlegervereinsvorstandes anwesend sei, mitgeteilt, daß wohl beiin Vorstände des Börsenvereins keine Befürchtungen über das Zustandekommen der Verlegerkammer zur Zeit vorhanden seien. Eine parallele Thätigkeit der Ver legervereine mit dem Börsenverein habe bisher schon statt gefunden, und es wäre auch wohl kein Grund vorhanden, die Möglichkeit gleichen Zusammenarbeitens mit der Verleger kammer für die Zukunft in Frage zu stellen. Nach weiteren eingehenden Erörterungen, an denen sich außer den Vorgenannten die Herren vr. de Grupter, Voigt länder, vr. Giesecke und Kommerzienrat Beck beteiligen, wird die Generaldebatte geschlossen. Es folgt nunmehr in der Spezialdebatte die Durch beratung der einzelnen Paragraphen, deren Wortlaut in der nachstehenden Fassung vereinbart wird. Auf Grund der von den drei anderen Vereinen erhobe nen Einwände verzichtet nach langer und eingehender Debatte und auf dringeirden Wunsch der übrigen Vertreter — da beim Beharren aus seinem Standpunkte zu befürchten war, daß der ganze Plan scheitern würde — der Deutsche Ver legerverein auf die von ihn: vorgeschlagenen ehrengerichtlichen Bestimmungen. Erleichtert wurde dieser Entschluß durch die allgemein zum Ausdruck gelangte Ueberzeugung, daß auch ohne besondere Nennung des Ehrengerichts der K 1 in seiner weitgehenden Fassung ohnehin der Verlegerkammer die Aus übung einer ehrengerichtlichen Thätigkeit gestattet. Es wird bei dieser Gelegenheit der Beschluß gefaßt, daß die Vorstände der Vereinigten Verlegervereine dafür Sorge tragen sollen, in ihre Satzungen eine Bestimmung aufzu nehmen, derzufolge die Deutsche Verlegerkammer in Wahrung der Standes- und Berufsinteressen die Ausschließung aus den Vereinen beantragen kann, und daß diese Anträge lediglich der Entscheidung der Vorstände, nicht derjenigen der Haupt versammlungen unterliegen. Da von seiten des Stuttgarter Vereins die Gleichmäßigkeit der Stimmverteilung zu un erläßlicher Annahmebedingung der Bestimmungen überhaupt gemacht wird und auch die anderen Vereine gleichmäßige Vertretung in der Deutschen Verlegerkammer befürworten, so giebt auch hierin der Deutsche Verlegerverein nach und erklärt sich mit gleicher Vertreterzahl für alle Vereine ein verstanden. Eine längere Aussprache findet statt über die Frage, ob die Deutsche Verlegerkammer auch die Interessen des aus ländischen, über Leipzig verkehrenden Verlagsbuchhandels ver treten soll. Die Einigung auf die neue Fassung soll der Deutschen Verlegerkammer die Berechtigung zuerkennen, wenn es ihr erforderlich erscheint, gelegentlich auch die Interessen des außerhalb des Deutschen Reiches liegenden deutschen Ver lagsbuchhandels zu wahren. Bezüglich aller übrigen Punkte findet eine leichte und lle Verständigung statt. Als Redaktionskommission, der auch die weiteren Vor bereitungen bis zur Konstituierung der Deutschen Verleger kammer obliegen, werden die Herren Bielefeld, Or. Geibel, Springer und Werlitz gewählt. Schluß der Sitzung 9 Uhr. Bestimmungen für die Deutsche Verlegerkammer. 8 1. Die Deutsche Verlegerkammer ist berufen, die Standes- und Berufsinteressen des gesamten Deutschen Verlags buchhandels nach außen und innen im weitesten Sinne zu vertreten. Sie hat ihren Sitz in Leipzig. 8 2. Die Deutsche Verlegerkammer besteht aus je zwei auf drei Jahre ernannten Mitgliedern der vier Verleger vereine, von welchen je eines vom Vorstand aus seiner Mitte und je eines von der Hauptversammlung des betreffenden Verlegervereins gewählt wird, und aus deren ebenso zu wählenden Stellvertretern. 8 3. Das Amt eines Mitgliedes der Deutschen Verleger kammer ist ein Ehrenamt. Für Reisen zu Sitzungen werden den Mitgliedern der Verlegerkammer die Kosten für Hin- und Rückfahrt und ^ 12.— Tagegelder vergütet. 8 4. Das Geschäftsjahr der Deutschen Verlegerkammer geht vom 1. Juli bis 30. Juni. 8 5. Die Mitglieder der Deutschen Verlegerkammer wählen unter sich alljährlich einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, sowie einen Schriftführer und einen Schatzmeister. 8 6. Die Namen der Mitglieder der Deutschen Verleger kammer, sowie die von denselben ausgeübten Aemter werden in den »Mitteilungen der Vereinigten Verleger vereine« und im Börsenblatt bekannt gegeben. 8 7. Bei Abstimmungen in der Deutschen Verlegerkammer entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmen gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden, der stets mitstimmt, den Ausschlag. Zu gütiger Abstimmung ist, wenn dieselbe schriftlich erfolgt, die Beteiligung von sieben Mitgliedern erforderlich, während bei münd licher Abstimmung die Beteiligung von fünf Mitgliedern genügt. 8 8. Die entstandenen Kosten werden am Ende des Geschäfts jahres (8 4) auf die vier Verlegervereine zu gleichen Teilen umgelegt. 8 9. Die Deutsche Verlegerkammer ist aufgelöst, wenn einer der beteiligten Vereine seinen Austritt erklärt. 8 10. Bei Beschlußfassung über Abänderungen dieser Bestim mungen, die der Deutschen Verlegerkammer selbst über lassen bleiben, sollen auch die Stellvertreter mit Sitz und Stimme hinzugezogen werden. Schlußbestimmung. Die Deutsche Verlegerkammer tritt am 1. Juli 1899 in Thätigkeit. Kleine Mitteilungen. Der neue Postzeitungstarif. — Vor einigen Tagen fand im königlichen Belvedere auf der Briihlschen Terrasse zu Dresden eine von Herrn Kommerzienrat vr. Reichardt einberufene Ver sammlung sächsischer Zeitungsverleger statt, die aus fast allen Teilen Sachsens besucht war. Auf der Tagesordnung stand die Besprechung der neuen Postvorlage (Reform des Reichspost-Zeitungs- tarifes), die bereits vom Bundesrate beraten worden ist. Die Ver sammlung nahm nachstehende Resolution an: »Die Vorlage der Reichspostverwaltung ergiebt eine ganz bedeutende Mehrbelastung der national gesinnten mittleren und kleinen Presse. Sie würde, wenn angenommen, Tausende von Zeitungen drückend belasten, ja zweifellos Hunderte von Zeitungen nötigen, ihr Erscheinen einzu-
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