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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1899
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- Deutsch
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I486 Nichtamtlicher Tech 43, 21, Februar 1899 Nichtamtlicher Teil. Neue Fernsprechgebühren-Ordnung. Dem Deutschen Reichstag ist der folgende Entwurf einer neuen Fernsprechgebühren-Ordnung zugegangcn: § 1, Für jeden Anschluß an ein Fernsprechnetz wird eine Grundgebühr und eine Gesprächsgebühr erhoben, 8 2, Die Grundgebühr ist die Vergütung für die Ueberlassung und die Unterhaltung der Apparate, sowie für den Bau und die Instandhaltung der Sprechleitungcn, Sie beträgt in Netzen von nicht über 1000 Teilnehmeranschlüssen 60 bei mehr als 1000 bis einschließlich 5000 Teilnehmeranschlüssen 75 bei mehr als 5000 Tcilnchmeranschlüssen bis einschließlich 20000 Teilnehmeranschlüssen 90 bei mehr als 20000 Teilnehmeranschlüssen 100 ^ jährlich für jeden Anschluß, der von der Vermittclungsstelle nicht weiter als 5 Kilometer entfernt ist. In Netzen niit mehreren Ver- mittclungsstellen wird diese Entfernung von der Hauptvermittc- lungsstclle gerechnet. 8 3, Die Gesprächsgebühr ist die Vergütung für die Herstellung der Gesprächsverbindungen, Sie wird auf Grund der Aufzeichnungen der Vermittelungsanstalt festgestellt. Die Gesprächsgebühr ist entweder eine Bauschgebühr oder eine Einzelgebühr, ß 4, Die Höhe der Bauschgebühr (Gesamtgesprächsgebühr) richtet sich nach der durchschnittlichen Zahl der Gesprächsvcrbindungen, welche während eines Jahres auf jeden der zu einem Netz vereinigten Teilruchmeranschlüsse entfallen. Die Gesprächsgebühr beträgt für die ersten 500 Ver bindungen 20 bei mehr als 500 bis einschließlich 1500 Verbindungen für weitere 500 Verbindungen je 15 „ bei mehr als 1500 bis einschließlich 3000 Verbindungen für weitere 500 Verbindungen je 10 „ bei mehr als 3000 Verbindungen für die über schießenden Verbindungen insgesamt noch , , , 10 ,, Jede angesangene Reihe von 500 Verbindungen wird für voll gerechnet, 8 5, Die Grundgebühr und die Gesamtgesprächsgebühr sind für jedes Netz von drei zu drei Jahren neu festzustellen und spätestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten bekannt zu machen. Soweit auf Grund der neuen Feststellung eine Erhöhung der Gebühren eintritt, sind die Teilnehmer berechtigt, ihre Anschlüsse znm Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung mit einmonatiger Frist zu kündigen, 8 6, Jeder Teilnehmer ist berechtigt, an Stelle der Gesamt gesprächsgebühr Einzelgesprächsgebühren für jede hergestellte Ver bindung, mindestens jedoch für 400 Gespräche jährlich zu zahlen. Die Einzelgesprächsgebühr beträgt 5 -- für die Gesprächs verbindung; jede angefangene Reihe von 100 Gesprächsverbindungen wird für voll gerechnet. Der Teilnehmer hat die Erklärung, daß er Einzelgesprächs gebühren entrichten wolle, entweder bei Gelegenheit seines ersten Anschlusses oder spätestens einen Monat vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres abzugeben. Wenn er eine solche Erklärung nicht abgegeben hat, so wird er zur Zahlung der Gesamtgesprächsgebühr herangezogen. Die gegen Einzelgebühren ausgeführten Verbindungen werden bei der Feststellung der Durchschnittszahl nach Maßgabe des 8 4 Absatz 1 nicht mitgezählt. Der Anschluß gegen Einzelgesprächsgebühren findet in Netzen, in welchen die Gesamtgesprächsgebühr 20 ^ beträgt, nicht statt. 8 7, Wo Fernsprechnetze neu errichtet werden, wird während der ersten drei Jahre nach der Errichtung für jeden Teilnehmer anschluß, welcher nicht mehr als 5 Kilometer von der Vermittelungs stelle entfernt ist, eine Grundgebühr von 60 und eine Gesamt gesprächsgebühr von 20 für den Anschluß erhoben, 8 8, Die in den 88 1 bis 7 bestimmten Gebührensätze können durch den Reichskanzler ermäßigt werden. 8 9, Für die Benutzung der Verbindungsanlagen zwischen verschiedenen Netzen oder Orten mit öffentlichen Fernsprcchstellen werden Einzelgesprächsgebühren erhoben. Sie betragen für eine Gesprächsverbindung von nicht mehr als 3 Minuten Dauer bei einer Entfernung bis zu 50 lrm einschließlich 25 H L „ „ „ „ 100 „ „ 50 „ 500 „ ,. 1 ./6 „ 1000 ., ,. 1 „ 50 „ „ „ „ von mehr als 1000 üm 2 ,, Auf die Berechnung der Entfernung finden die Vorschriften im 8 2 Abs, 2 des Gesetzes über das Posttaxwesen vom 28, Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl, S, 358) sinngemäß Anwendung. 8 10, Auf die Einziehung der Telegramm- und Fernsprech gebühren findet 8 25 des Postgcsetzes vom 28, Oktober 1871 (Reichs- Gesetzbl, S, 347) Anwendung, 8 11, Die Bedingungen für die Benutzung der Fernsprech einrichtungen und die Gebühren für den Fernsprechverkehr werden, soweit vorstehend nicht Bestimmungen getroffen sind, durch Un ordnung des Reichskanzlers festgesetzt. Der Reichskanzler bestimmt insbesondere: 1) die Zuschläge zur Grundgebühr für Anschlüsse, welche weiter als 5 lrm von der Hanptvcrmittelungsanstalt entfernt sind, für die Hergabc besonderer Apparate und für die Benutzung besonders kost spieliger Sprechleitungen; 2) die Zuschläge zur Gesprächsgebühr für dringende Gespräche und für Verbindungen zur Nachtzeit; 3) die Gebühren für Anschlüsse in Orten ohne Fernsprech netz, für Anschlüsse, welche nur während eines Teiles des Jahres benutzt werden, und für solche Anschlüsse, welche mehreren Personen unter Benutzung einer und derselben Anschlußleitung gewährt werden; 4) die Gebühren für die Benutzung öffentlicher Fernsprech stellen und für die Uebermittelung von Telegrammen durch den Fernsprecher; 5) die Gebühren für die Verlegung oder die vorzeitige Auf hebung von Sprechstellen; 6) die Gebühren für die Gesprächsverbindungen im Vororts-, Nachbarorts- und Bezirksverkehr; 7) die Gebühren für die besonderen Telegraphenanlagen und die Nebentelegraphenanlagen; 8) die Festsetzung von Bauschgebühren für die Benutzung von Fernleitungen zur Nachtzeit; 9) die Gebühren für die Benutzung der Verbindungsanlagen nach dem Auslande, unbeschadet der Bestimmungen im 8 52 Abs, 3 der Reichsverfassung; 10) den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren, Die Anordnungen des Reichskanzlers sind bekannt zu machen, 8 12, Dies Gesetz tritt mit dem in Kraft, Die erste Bekanntmachung der Grundgebühren und der Gc- samtgesprächsgebührcn hat bis zum zu erfolgen. Die im 8 6 Absatz 3 erwähnte Erklärung ist seitens der vor handenen Teilnehmer erstmalig bis zum abzugeben, Teilnehmer, deren Jahresgebühren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes niedriger waren als die Grundgebühr zuzüglich der Ge- samtgesprächsgcbühr nach den Bestimmnngen dieses Gesetzes, sind befugt, ihre Anschlüsse zum zu kündigen. Die Kündigung hat bis zum zu erfolgen, 8 13, Auf den inneren Verkehr von Bayern und den inneren Verkehr von Württemberg finden die 88 1 bis 9, 11 und 12 dieses Gesetzes keine Anwendung, Auszug aus der Begründung. Soll der Gebührensatz den Leistungen des Reiches angepaßt werden, so muß man zwei Faktoren unterscheiden, welche Zusammen wirken, ohne sich doch immer in der gleichen Richtung zu bewegen. Den einen bilden die Kosten für die Beschaffung und Unterhaltung der technischen Einrichtungen bei der Teilnehmerstelle und auf dem Vcrmittelungsamt sowie für die Sprechleituug, den anderen die Kosten für die Herstellung der Gesprächsvcrbindungen, Die ersteren entstehen für jeden Anschluß und sind im wesentlichen dieselben, ob viel oder wenig gesprochen wird. Je größer die Teilnehmerzahl, desto höher sind sie, weil die Einrichtung des Vermittelungsamtes um so verwickelter und also auch relativ kostspieliger wird; in den hier besonders in Betracht kommenden größeren Städten wirkt überdies die zunehmende Länge der Anschlußleitungen verteuernd. Der Durchschnitt dieser Kosten für die Teilnehmerstelle beträgt gegenwärtig 70 bis 75 Bei den kleinen Orten ermäßigt er sich auf etwa 60 bei den großen steigt er auf etwa 80 bis 90 >6, bei Berlin ist er noch höher. Diese Gebühr, im Entwurf die Grund gebühr genannt, soll bei den Aemtern von nicht mehr als 1000 Teilnehmeranschlüssen 60 bei solchen von über 1000 bis 5000 ein schließlich 75 und bei denen mit mehr als 5000 Anschlüssen 90 für jeden Anschluß betragen. Bei Städten mit mehr als 20000 An schlüssen (gegenwärtig nur Berlin) wird die Erhöhung dieser Grund gebühr auf 100 vorgeschlagen, da die gebotene Vielheit der Ver mittelungsanstalten und der zwischen diesen bestehenden Verbin dungsleitungen die Anlaaekosten noch weiter vermehrt. Dazu treten die Kosten für die Herstellung der Verbindungen, also hauptsäch lich für den Dienst des Personals auf dem Amt, einschließlich der Aufsicht und der sonstigen Personalkosten, Diese richten sich im allgemeinen nach der Zahl der hergestellten Verbindungen, doch mit dem Unterschiede, daß sie nicht absolut mit der Zahl der Verbindungen wachsen, sondern im Verhältnis abnehmen, je stärker die Benutzung
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