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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1899
- Sprache
- Deutsch
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1438 Nichtamtlicher Teil. 43, 21. Februar 1899. bis 1000 kw die Gebühr von 1 50 und für noch größere Entfernungen die von 2 ^ festgesetzt werde. Die daraus er wachsende Einnahmevermehrung für die bereits bestehenden Ver bindungen von mehr als 500 km Länge ist unerheblich (rund 11000 ^); ihre Bedeutung liegt in der Zukunft. Die Annahme der Vorschläge des Entwurfs wird eine weseni- liche Vermehrung der Fernsprechanschlüsse in den mittleren und kleineren Städten und auf dem flachen Lande zur Folge haben. Kleine Mitteilungen. Oesterreichische Bibliographie. — Die österreichisch- ungarische Buchhändler - Correspondenz hat unter dem Titel »Oesterreichische Bibliographie- jetzt mit der Beigabe eines wöchent lichen Verzeichnisses der Neuigkeiten des österreichischen Buch handels einen Anfang gemacht und zunächst Blatt 5/6 und 7 aus gegeben. Die Blätter 1—4 sollen Nachfolgen. Die Blattnummer entspricht der Nummer der Buchhändler-Correspondenz, der sie beigelegt ist und deren hergebrachtes und beibehaltenes Neuigkeiten- verzcichnis das Blatt in Katalogform bringt. Zur Jnnungsbewegung der Buchdrucker. — Dem Leipziger Tageblatt wird unter dem 18. d. M. geschrieben: -Von den Buchdruckereibesitzcrn Herren Giesecke L Devrient und Genossen ist beim Rate Widerspruch dagegen erhoben worden, daß sie von Gesetzeswegen der Zwangsinnung Leipziger Buch druckereien angehören. Nach langer Debatte kam der Rat zu dem Beschlüsse, dem Gutachten des Referenten zuzustimmen und die Entscheidung dahin abzugeben, daß der von den acht Buchdruckerei besitzern erhobene Widerspruch als beachtlich anzusehen ist und sie als Pflichtmitglieder der Zwangsinnung hiesiger Buchdruckerei besitzer nach 8 100 t Ziffer 1 der Reichsgewerbeordnung nicht an gehören, »weil sie das Buchdruckgewerbe fabrikmäßig betreiben-.— Bei einer Zeitungs-Erörterung des Für und Wider der Buchdrucker-Zwangsinnungen war von einem Freunde und Förderer der Innung das von Rohrscheidt'sche Buch »Das Jnnungs- und Handwerkergesetz- als Autorität angerufen worden. Hiergegen veröffentlicht Herr Verlagsbuchhändler und Buchdruckereibesitzer C. L. Hirschfeld in Leipzig die auf seine Anfrage von dem Ver fasser des Buches empfangene Meinungsäußerung: -Merseburg, den 15. Februar 1899. »Sehr geehrter Herr! »Sie wünschen meine Ansicht über die Frage kennen zu lernen, ob Buchdrucker unter allen Umständen verpflichtet sind, in eine vorhandene Zwangsinnung einzutreten. Ich erlaube mir, Ihnen hiermit Folgendes mitzuteilcn. Zweifellos gehören die Buchdrucker an sich zu den Handwerkern, wie denn auch der dem Jnnungs- und Handwerkergesetze vom 26. Juli 1897 vorausgehende preußische Entwurf (der sog. Berlepsch'sche) in § 82 die Geschäfte der Buch drucker ausdrücklich unter den Handwerkern, für welche Zwangs innungen gebildet werden sollten, aufführte. Nach 8 100k Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1897 sind jedoch von der Verpflichtung, einer Zwangsinnung anzugehörcn, diejenigen ausgenommen, die »das Gewerbe fabrikmäßig betreiben». Somit handelt es sich bei der Beantwortung der von Ihnen gestellten Frage lediglich darum, festzustellcn, ob der Buchdruckereibetricb unter allen Um ständen ein handwerksmäßiger ist oder ob er auch fabrikmäßig ausgeübt werden kann. »Die Vertreter der elfteren Ansicht scheinen — nach gelegent lichen Zeitungsreferaten zu urteilen — davon auszugehen, daß sie die Bezeichnung »Fabrik» nur auf die Verarbeitung von Rohstoffen im Großen, auf die Herstellung von Gegenständen aus dem Rohmaterial anwenden. Das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. November 1894 (Reger, Ent scheidungen der Gerichts- und Verwaltungsbehörden, Bd. XV, S. 145) anerkannt, daß dies die ursprüngliche Auffassung von Fabrik und Fabrikat gewesen sei. Indessen sei mit der Aus dehnung des Maschinenwesens auf immer weitere Arbeitsgebiete auch der Begriff »Fabrik« über jene ursprünglichen Grenzen hin ausgewachsen, und heute existierten zahlreiche in das Fabrikwesen hineinfallende Großbetriebe, welche mit der bloßen Umwandlung und Verarbeitung von Rohstoffen nichts mehr zu thun hätten. Wenn daher das Reichsgericht in diesem Erkenntnis Färbereien, ja Wasch- und Reinigungsanstalten als Fabriken gelten läßt, so trifft dies in noch höherem Grade und noch zweifelloser bei Druckereien zu. Könnte hierüber noch das leiseste Bedenken obwalten, so hat dies der Gesetzgeber selbst beseitigt, denn in § 1 Abs. 2 Zisf. 9 des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 heißt es ausdrücklich, daß als Handelsgewerbc gelten »»die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Betrieb über den Umfang des Handwerkes hinausgeht»-. -Damit ist doch unanfechtbar anerkannt, daß a. Druckereien an sich Handwerksbetriebe sind, daß sie aber b. darüber hinausgehen und den Charakter als Fabriken an nehmen können. «Wann ist nun eine Buchdruckerei Fabrikbetrieb? Die Bestim mungen in 8 1 des Unfallversicherungsgesetzes, daß -im Sinne desselben» als Fabriken insbesondere diejenigen Betriebe gelten ollen, in welchen die Bearbeitung und Verarbeitung von Gegenständen gewerbsmäßig ausgeführt wird und in welchen zu diesem Zwecke mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden, sind, wie in der Begründung zur Gewerbeordnungsnovelle ausdrücklich hervorgehoben ist, auf die Gewerbeordnung nicht anzuwenden. Was als Fabrik im Sinne des letzteren Gesetzes anzusprechen ist, muß sich aus den Verhältnissen des Einzelfalles ergeben und ist nach den Grundsätzen zu entscheiden, die aus zahl reichen Erkenntnissen des Reichsgerichts feststehen. Danach kommt es im wesentlichen darauf an, ob eine weitgehende Arbeitsteilung eingeführt ist, ferner auf die Größe der Anlage, die Zahl der be- chäftigten Arbeiter, die Thätigkeit des Arbeitgebers, die Anzahl der Dtaschinen, die Verwendung der elektrischen Kraft u. s. w. Ich kann hier nicht auf alle Einzelheiten eingehen, es genügt ja auch zu demASchlußresultat zu kommen, daß eine Äuchdruckerei erstens überhaupt ein Fabrikbetrieb sein kann, und daß sie zweitens dann als ein Fabrikbetrieb angesehen werden muß, wenn sie in der Hauptsache den vom Reichsgericht ge stellten Forderungen entspricht. Letzteres ist natürlich für jeden einzelnen Fall zu entscheiden, es muß nur hervor gehoben werden, daß durchaus nicht alle angeführten Mo mente zusammenzutreffen brauchen. «Wenn also im 8 4 des Statuts für die dortige Buchdrucker- Zwangsinnung der Zusatz des Normalstatuts »»mit Ausnahme derjenigen, welche das Gewerbe fabrikmäßig betreiben»» weggelassen sein sollte, so können dadurch die gesetzlichen Rechte aus 8 100k in keiner Weise beeinträchtigt werden. »Die Sache liegt meines Erachtens so klar und so einfach, daß es mir rätselhaft ist, wie über diese Frage ein Streit hat ent stehen können, zumal doch, wie ich weiß, die großen Druckereien bisher anstandslos als Fabriken gegolten haben. Sie sind zur Aufstellung einer Arbeitsordnung angehalten worden, auch werden die Betriebe von den Gewerbeaufsichtsbeamten revidiert. Letzteres wird von Bedeutung sein, wenn bei der Beurteilung der einzelnen Fälle Zweifel darüber entstehen, wo der Handwerksbetrieb aufhört und der Fabrikbetrieb anfängt. »Ihr sehr ergebener , Kurt von Rohrscheidt, Regierungsrat. Alfred Enkes photographische Kunstblätter im Landes-Gewerbemuseum in Stuttgart. — Unter dieser Ueberschrift berichtet der Schwäbische Merkur über eine Ausstellung von photographischen Aufnahmen des Verlagsbuchhändlers Herrn Alfred Enke dort (Inhabers der Firma Ferdinand Enke), die ur Zeit im Landes-Gewerbemuseum in Stuttgart der Betrachtung argeboten wird. Es heißt in diesem Bericht: »Der Verfertiger dieser Bilder ist als ein »Sehkünstler» zu bezeichnen, der sein feinfühliges Wählen und Finden der Motive auf diesem mechanischen Wege zum Ausdruck bringt, statt mittelst des Skizzenbuchs, und es ist erstaunlich, wie Bedeutendes diese Technik leistet, wie fügsam sie sich erweist. Baumstudien wie der Ahornwald, Buchenwald im Rauhreif wirken geradezu entzückend; der sonnige Laubgang an der Kirchhofsmauer in Berchtesgaden, längere Zeit ein Lieblingsmotiv der Malerei, ist in der That voll Sonne und Farbe; in den Gewitterstimmungen am See sind die Wolkenbildungen in einer Weise weich, flüssig und doch plastisch zur Erscheinung gekommen, daß es erstaunlich ist; ein Morgennebel am Königssee ist wunderbar duftig und dunstig, eine Winter stimmung vom Hasenberg von großem poetischem Reiz. Die Technik ist vorzüglich gehandhabt; von den starken rohen Schatten, die unsere Berufsphotographen früher und auch heute noch bevor zugten, nirgends eine Spur, gerade die Tonwerte und ihre Uebergänge kommen köstlich zur Darstellung. Blätter wie der Klostergarten mit den Nonnen im Vordergrund und dem Hellen Kirchlein, die weidende Kuh im Hochthal, San Martin» mit der Viehherde im Vordergrund sind Bilder, persönlich Ge schautes, mechanisch statt mit dem Stift gegeben, und dieser Mechaniker kann eben Licht und Schatten besser geben als der Stift. Dadurch, daß die Aufnahmen großenteils gegen die Sonne gemacht sind, was der Zünftige so ängstlich vermeidet, fallen in den Hintergründen die Einzelheiten weg und damit die plumpe, unkünstlerische Deutlichkeit. »Auch im Figürlichen sind ganz vorzügliche Sachen da, wie wir sie bisher höchstens von Engländern gesehen haben, die ja früher als die Deutschen die Photographie unter die Liebhaber künste aufnahmen. Ein häufig wiederkehrendes Modell, in der -Bacchantin- am leichtesten zu bezeichnen, ist zum Beispiel in
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