Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-02-23
- Erscheinungsdatum
- 23.02.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18990223
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189902236
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18990223
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1899
- Monat1899-02
- Tag1899-02-23
- Monat1899-02
- Jahr1899
-
1493
-
1494
-
1495
-
1496
-
1497
-
1498
-
1499
-
1500
-
1501
-
1502
-
1503
-
1504
-
1505
-
1506
-
1507
-
1508
-
1509
-
1510
-
1511
-
1512
-
1513
-
1514
-
1515
-
1516
-
1517
-
1518
-
1519
-
1520
-
1521
-
1522
-
1523
-
1524
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1802 Nichtamtlicher Teil. 45, 23. Februar 1899. will ich über das reden, was den Drucken ihr äußeres Gewand giebt, den Bucheinband, in dem ja gerade in Leipzig so vieles und Ausgezeichnetes geboten wird. ^.. 5V. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Ist eine Postsendung pfändbar? Diese Frage beschäftigte, wie die Leipziger Ztg. mitteilt, jüngst das Reichsgericht; sic ist nach dem Erkenntnis des höchsten Ge richtshofes mit -Nein» zu beantworten. — Es handelte sich um folgendes Vorkommnis. Die Mecklenburger Hypotheken- und Wechsel bank in Schwerin in Mecklenburg hatte au den Gutspächter A. in Güstrow in Mecklenburg eine Wechselforderung von weit über 2000 Als nun zur Kenntnis der Bank gelangte, daß am 15. September 1897 von dem großherzoglichen Amt in Warin eine Geldsendung von 2000 an A. kommen würde, erwirkte die Bank einen Pfändungsbeschluß, dahin lautend, daß die Post in Güstrow das Geld oder den Geldbrief an A. nicht ausliefern dürfe. Das Postamt in Güstrow hat diesen Pfändungsbeschluß aber unbeachtet gelassen und den Geldbrief mit 2000 Inhalt an A. ausgelicfert. Der Vorsteher des Postamtes in Güstrow hat zur Begründung seiner Handlungsweise auf H 35 der Postordnung Bezug genommen, die dem Absender einer Postsendung gestattet, über diese zu verfügen, so lange sie noch nicht in die Hände des Adressaten gelangt ist. Der Absender könne die Sendung sowohl zurückverlangen, als auch ihre Adresse abändern; die Post gehe mit dem Absender, nicht mit dem Adressaten ein Vertragsvcrhältnis ein; deshalb könne auch ein Gläubiger des Adressaten ein Anrecht nicht geltend machen. Die Hypotheken- und Wechselbank strengte eine Klage gegen den Postfiskus beim Landgericht Schwerin auf Zahlung von 2000 der Summe, die durch Nichtbeachtung des Pfändungs beschlusses der Bank entgangen war, an. Das Landgericht ent sprach dem Klageanträge und verurteilte die Post zur Zahlung der 2000 an die Bank. Auch die von der Postverwaltung gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgcricht Rostock verworfen. Der Postfiskus beruhigte sich aber hierbei nicht und rief mit der Einlegung der Revision die höchste Instanz, das Reichsgericht, an. Die Revision, die durch den Geheimen Justizrat I)r. Rom berg vertreten wurde, machte geltend, daß, wenn von seiten der Post dem Pfändungsbeschluß nachgekommen werde, so könne darin ein Verstoß gegen die Bestimmungen in K 5 des Postgesctzes ge sunden werden, der besage; »Das Briefgeheimnis ist unverletz lich», denn um einen der Post zugestellten Pfändungsbeschluß wirksam zu machen, müsse dem Gläubiger und dem Gerichts vollzieher das Äorliegen von Sendungen an den Adressaten, dem die Pfändung gelte, mitgeteilt werden, und darin liege eine Verletzung des Briefgeheimnisses. In der Vorinstanz sei geltend gemacht, der Kläger habe nur beabsichtigt, daß das Geld nicht ausbezahlt werden solle, nicht aber, einen Geldbrief ein zubehalten; dies sei aber bedenklich, denn wie lange sollte ein Brief denn zurückbehalten werden? Die Vorinstanz habe angesührt, weil in dem Postgesetz keine Bestimmung über das Recht des Adressaten enthalten und nur von dem Absender die Rede sei, müßten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über das Frachtgeschäft An wendung finden, wonach dem Empfänger eines Frachtgutes ein Recht zustehe, den Frachtführer auf Auslieferung des Gutes zu be langen, sobald dieses ani Orte der Ablieferung eingegangen sei. Es stehe danach dem Gläubiger des Empfängers auch das Recht der Pfändung zu. Die Revision stütze sich aber darauf, daß bis zum Moment der Auslieferung einer Postsendung an den Adressaten die Bestimmung über die Sendung dem Absender zustehe. Der dritte Civilsenat des Reichsgerichts, der sich mit dieser Sache beschäftigte, hat zu gunsten der Post entschieden, indem das Urteil des Berufungsgerichts ausgehoben und in der Sache selbst erkannt wurde: Dre Hypotheken-und Wechselbank in Schwerin ist mit ihrer Klage gegen den Reichspostfiskus abgewiesen und hat die Kosten zu tragen. Vom Reichsgericht. — Verantwortlicher Redakteur. (Nachdruck verboten.) — Das Landgericht Glogau hat am 12. November v. I. den früheren Redakteur des »Nrederschlesischen Anzeigers» in Glogau, Adolf Franke, von der Anklage, den Wahlvorsteher Rittergutsbesitzer A. durch eine auf seine Thätigkeit als Wahlvorsteher bezugnehmende Behauptung beleidigt zu haben, freigesprochen. Es handelte sich um die Frage, wer für die inkriminiorte Thal die preßgesetzliche Verantwortung zu tragen hat. Für den politischen Teil zeichnete ein anderer Redakteur als Verantwort licher, für die Inserate der Verleger und für den ganzen übrigen Teil der Angeklagte Franke. Das Landgericht hat nun erwogen, daß die einzelnen Rubriken im -Niederschlesischen Anzeiger» gar nicht besonders abgeteilt sind, so daß nicht ersichtlich ist, welche Artikel dem einen, welche dem andern Redakteur zu kommen. Auch aus den mündlichen Ausführungen der einzelnen Redakteure in der Hauptverhandlung ergebe sich nichts über die Verteilung. Uebrigens habe der Zeuge Redakteur St. erklärt, daß der Angeklagte Franke nicht für alles verantwortlich sei, was unter der Rubrik »Lokales» stehe. Der Inhalt sei also maßgebend für die Frage, welcher Redakteur für einen Artikel verantwortlich sei. Der hier inkriminierte Artikel sei nun politischen Inhalts, Franke könne aber dafür nicht verantwortlich sein, wenn der Artikel auch unter der Rubrik -Lokales» gestanden habe, tz 7, 2 des Preßgcsetzes sei nicht anwendbar, also auch nicht tz 20, 2. Fahrlässigkeit sei dem Angeklagten im Cröffnungbeschlusse auch nicht zur Last gelegt, und als Verleger, Drucker oder Verbreiter komme er gleichfalls nicht in Betracht. Gegen die Freisprechung richtete sich die Revision des Staats anwalts, die am 21. d. M. vor dem Reichsgericht zur Verhand lung kam. Der Reichsanwalt erklärte die Rechtsausfassung des Land gerichts für irrtümlich, tz 7 des Preßgcsetzes mache jede Nach prüfung des Inhalts überflüssig; er wolle es jedem untergeordneten Polizeiorgane möglich machen, sofort aus der räumlichen Teilung der Zeitung zu ersehen, wer verantwortlich sei. Wenn nicht äußer lich erkennbar ein politischer Teil abgegrenzt sei, so fehle dieser eben, also sei Franke für alles verantwortlich. Das Reichsgericht erkannte jedoch auf Verwerfung der Re vision des Staatsanwaltes. In der Begründung hieß es: lieber die Frage, wer verantwortlich ist, bestehen im Reichsgerichte drei verschiedene Ansichten: 1) wer durch Abkommen mit dem Verleger die Verantwortung übernimmt, 2) nur wer nach § 7 bezeichnet ist, 3) beides zusammen. Auszusprechen, welcher Auffassung beizu treten sei, liegt hier keine Veranlassung vor. Verfasser ist Franke nicht. Festgestellt ist, daß es an der äußerlich erkennbaren Teilung in der Zeitung fehlt. Der Ausweg, den der Reichsanwalt vor geschlagen hat, ist nicht gangbar. Man kann nicht ohne weiteres annehmen, die betreffende Nummer habe gar keinen politischen Teil gehabt. Der politische und der nicht-politische Teil standen eben durcheinander. Eine Abmachung über die Verantwortlichkeit war mit dem Verleger nicht getroffen. Es mußte deshalb die Revision des Staatsanwalts als unbegründet verworfen werden. Telegraph und Telephon. — Das Jahr 1899 darf als das Jubeljahr des fünfzigjährigen Bestehens eines Telcgrammverkehrs in Deutschland angesprochen werden, lieber diese Anfänge des telegraphischen Verkehrs berichtet ein Kundiger im Leipziger Tage blatt folgendes: Das fünfzigjährige Jubiläum des Privat-Telegrammverkehrs, das Preußen bereits am 1. Oktober dieses Jahres feiern kann, fällt für Sachsen auf den 1. Oktober 1900. Die erste sächsische Staats-Telegraphenlinie (Dresden-Leipzig) wurde an diesem Tage dem Privat-Telegrammverkehr geöffnet. Aber auch für Sachsens Telegraphie und im besonderen für Leipzig ist das Jahr 1899 bereits ein Jubeljahr. Der Landtag 1849/50 hatte die Einführung des Privat-Telegrammverkehrs genehmigt. Weiter wurde in Leipzig schon am 10. Dezember 1849 ein preußisches Telegraphenamt er öffnet. Dieses kleine Amt befand sich in dem kleinen Billet-Aus- gabe-Hause am Eingänge des Magdeburger Bahnhofes. In Leipzig konnte man also schon vom 10. Dezember 1849 ab Privat-Tele- gramine aufgeben, wenn auch nur nach Berlin und Halle. 20 Worte kosteten nach Halle 12 Ngr., nach Berlin 1 Thlr. 20 Ngr. und (etwas später) nach Frankfurt a M. 3 Thlr. 20 Ngr. Privat- Telegramme nach Dresden konnten vom 1. Oktober 1850, nach Bodenbach von: 9. Oktober 1850 und nach Hof vom 5. November 1850 an aufgegeben werden. Ein sprechendes Zeugnis für die aus diesen bescheidenen Anfängen hervorgegangene großartige Entwickelung des Tele graphenwesens giebt nachfolgende Uebersicht über die Ausdehnung des Telegraphen-Netzes der Erde an: Anfang des Jahres 1898, die vom Berner Bureau International im »Journal Teldgraphique» auf 3'/4 Millionen Kilometer und die Länge der einzelnen Leitungsdrähte (von denen oft viele eine Linie bilden) auf 13^ Millionen Kilometer angegeben wird. Hiervon entfallen auf die Staaten des europäischen Taxverfahrens 6 Millionen Kilometer, und noch etwas mehr auf die Vereinigten Staaten von Amerika. Die Zahl der im letzten Be richtsjahre überhaupt auf der Erde beförderten Telegramme hat 398'/, Millionen Stück betragen. — lieber die bis jetzt erreichten längsten Fernsprechlinien meldet das amtliche Bureau, daß in Amerika als längste Linie mit guter Sprechverständigung 3000 Kilometer erreicht worden ist. Fernsprechleitungen von 2500 Kilometern sind zahlreich dort vorhanden. In Europa ist man bis jetzt mit den dem öffentlichen Verkehre übergebenen Lei tungen noch wenig über 1000 Kilometer hinausgegangen (Berlin- Memel mit 1012 Kilometer).
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht