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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-02-23
- Erscheinungsdatum
- 23.02.1899
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- Deutsch
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^ 45, 23. Februar 1899. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 1503 Velcidigungsprozeß. — In Nr. 279 d. Bl. vom 2. Dezember 1898 wurde über eine Verhandlung vor dem Berliner Schöffen gericht in einer Beleidigungssache berichtet. Es handelte sich um die Privatklage des Musikdirektors Professor Richard Schmidt gegen den Chefredakteur des «Reichsboten», Pastor Engel und ben Kaufmann Albert Traut in Friedenau. Der Privatkläger hatte zu einem Buch: -Von Ihr und mir» von Philipp Spandow, das auf den Pfaden des Naturalismus und der -modernen» Dichtung wandelte, eine kleine musikalische Beilage verfaßt. Andert halb Jahre nach Erscheinen des Buches erschien im -Reichsboten» eine vom Angeklagten Traut verfaßte Besprechung des Buches, die sich als heftige Anklage gegen den Privatkläger darstellte. Es wurde in scharfer Weise ausgefiihrt, daß das Buch einen durchweg unsittlichen Inhalt habe und daß es Anstoß und Empörung in musikalischen Kreisen erregt habe. Schließlich wurde die Erwartung ausgesprochen, daß sich die Vorgesetzte Schulbehörde mit dieser Angelegenheit beschäftigen werde. Das Schöffengericht verurteilte s. Z. die beiden Angeklagten Engel und Traut wegen Beleidigung nach ß 186 und 185 St.-G.-B. zu je 150 Geldstrafe eventuell 15 Tagen Gefängnis. Gegen dieses Urteil hatten beide Angeklagte Berufung eingelegt. Die vor einigen Tagen stattgehabte Verhand lung vor der 8. Strafkammer des Landgerichts I, Berlin, als Berufungsinstanz, endete mit der Verwerfung der Berufung. Unberechtigte Aufnahmen des Fürsten Bismarck auf dem Totenbette. — Im Prozeß der Erben des Fürsten Bis marck gegen die Photographen Wilcke und Priester verkündete das Landgericht Hamburg am 20. d. M. das Urteil. Sämtliche von den Beklagten gemachten photographischen Aufnahmen der Leiche Bismarcks aus dem Totenbette sind an die Bismarcksche Familie auszulicfern. Den Beklagten ist die Verbreitung des Bildes bei sechsmonatiger Haftstrafe für jeden Uebcrtretungsfall verboten. — Wie verlautet, legten die Beklagten Berufung gegen das Urteil beim Oberlandesgericht ein. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. XIlASmsius UiklioAraxlris. Nouatlioüss Vor^sioüuiss dsr cvioü- tigarii ueusn lirsoüeiiiuin-so dsr dsutsolwn und auslandissüsn lütkoratur. UorausASAsbsu von U. .1. Lrooüüaus in UsipeiA. 43. labrFanA. 1898. RsZsistsr 8". XUVIII 8. OslAsrnsIäo moderner Kelter, Xguarellv und (leimilde alter Nsistsr aus sinsr üsrvorraAsndsu IVisnsr krivatsannnIunA und aus dom Xaolllass dos ü. Ir. Xotars Vr. 0 . . . . in VUon. XatalvA der XVI. Xnnst-Xulrtion (27. u. 28. Vobruar 1899) von 8. Xondo in IVion. IZroit 8". 52 8. mit 19 Illustrationen. 202 Xrn. dndaioa. 8praeüs, dosoüioüto, OsvArapIns und Uüilosopüio dos Vollros Israsl. Xntigu.-LataloA Xr. 266 von Uoinrioü Lsrlor in Illm. 8". 34 8. 1160 Xrn. Verlagsbericht von Franz Kirchheim in Mainz 1898. Erster Nachtrag zum Verlags-Katalog 1898. 8". 16 S. Zwanglose Mittheilungen der Verlagsbuchhandlung von Fried rich Luckhardt in Berlin und Leipzig über Neuerscheinungen des Verlags und sonstige beachtenswerte ältere n. neuere An gelegenheiten auf den verschiedensten Gebieten für Freunde des Hauses. Abteilung für Politik, Litteratur und Kultur geschichte. Nr. 6. (1899.) 8°. 24 S. Xatiovalölrouomis. 8taats- und 8onialvi8ssvsoliaktou. Vntiguar- OataloA Xr. 201 (dor sauren Iteiüv Xr. 351) von Xlbort II.au- stsiv, 8ob voirorisobss Xutiguaris.t in 2üriob. 8". 82 8. 2612 Xru. Prozeß Harden, — Die Revision des Redakteurs der -Zu kunft» Maximilian Harden gegen das Urteil des Landgerichts I in Berlin vom 4. November v. I. wegen Majestätsbeleidigung wurde am 21. d. M. vom Reichsgericht verworfen. Audi die vom Staatsanwalt gegen den freisprechendcn Teil des Erkenntnisses eingelegte Revision wurde verworfen. Das Urteil lautete, wie s. Z. mitgeteilt, auf sechs Monate Festungshaft. Zur Jnnungsbewegung der Buchdrucker. — Kürzlich wurde hier mitgetcilt (vgl. Bbl. Nr. 43), daß der Rat der Stadt Leipzig der Beschwerde von acht Buchdruckereibesitzern gegen ihre Heranziehung zur Zwangsinnung der Leipziger Buchdrucker statt gegeben und festgestellt habe, das; diese Betriebe als fabrik mäßige zu betrachten, demnach nicht gegen den Willen ihrer Inhaber der Zwangsinnung zugeteilt werden könnten. Aus der Be gründung des Rates hebt das Leipziger Tgbl. das Folgende hervor: Für den Begriff der Fabrik sind die nachfolgenden Merkmale von Bedeutung: 1. die vorwiegend kaufmännische Thätigkeit des Unternehmers im Gegensatz zur technischen der Gehilfen; 2. die Arbeitsteilung unter den Gehilfen; 3. die große Arbeiterzahl; 1. die große Ausdehnung der Betriebsräume und anderen stehen den Betriebseinrichtungen; 5. die umfangreiche Verwendung von Kraft- und Arbeitsmaschinen und endlich 6. der große Umfang der Produktion. Niemand wird angesichts der Betriebsverhält nisse der Widersprechenden in Abrede stellen können, daß die Merkmale 3, 4, 5, 6 auf die acht Buchdruckereien, die unter die größten Leipzigs zählen, im vollsten Umfange zutreffen. Ebenso erscheint das Merkmal 1 in allen acht Betrieben, da die Betriebs inhaber die ihnen vorgelegtc Frage, ob sie als Setzer oder Drucker selbst im Betriebe arbeiten, verneinen und es im übrigeü ohne weiteres für offenkundig gelten muß, daß der Inhaber einer Druckerei von derjenigen Bedeutung, wie sie den hier in Rede stehenden zukommt, neben der technischen Oberleitung einer aus gedehnten Thätigkeit kaufmännischer Richtung obzuliegen hat. Zwar wird dann in Bezug auf das Merkmal 2 zugegeben, daß die mit der Hand geleistete Arbeit der Buchdruckergehilfen gegen über der Maschinenarbeit das Wesentliche und für den Charakter der ganzen Betriebsstätte den Ausschlag Gebende und daher der Buchdruckergehilfe berechtigt sei, die Bezeichnung als -Fabrik arbeiter- abzulehnen, weil das Handwerksmäßige allen und jeden Buchdruckes auch in den größten Betrieben auf breiter Grund lage in die Erscheinung tritt; dennoch aber lasse sich sehr wohl die rechtliche Behandlung des Gesamtbetriebes einer Großbuch druckerei als einer Fabrik vereinbaren, wenn anders die große Zahl der Arbeiter, Betriebsräume und Maschinen, die Massen- crzeugung und die kaufmännische Thätigkeit des Besitzers den Fabrikbegriff ergeben: die Setzer und Drucker sind dann Hand werker in einem Betriebe, den zwar ihre Thätigkeit zur Fabrik nicht stempelt, der aber als Ganzes wegen seiner Bctriebsverhält- nisse dennoch der rechtlichen Behandlung als Fabrik unterliegt. Fabriken im rechtlichen Sinne sind demnach auch die Buch druckereien der Widersprechenden trotz des darin ausgeübten Hand werks: die Widersprechenden betreiben das Handwerk des Buch druckes fabrikmäßig. Vom Geldmarkt. — Die deutsche Reichsbank hat den Wechseldiskont auf I si?" »> den Lombardzinsfuß aus 5'/,°^ ermäßigt. Provinzialverein der Schlesischen Buchhändler. — Der Provinzialvcrein der Schlesischen Buchhändler wird am Sonn abend den 11. März, nachmittags 5 Uhr, im Hotel »Weißer Adler in Breslau, Ohlauer Straße 10/11, zur ordentlichen Hauptver sammlung zusammentreten. Sprechsaal Zum Fall: Oberlehrer Lamprecht. (Vgl. B.-Vl. Nr. 19, 25, 29, 34.) Infolge schwerer Erkrankung war ich nicht in der Lage, das Börsenblatt zu lesen, und erfuhr von dem Falle Lamprecht erst am 8. Februar, als ein Lehrer Lamprecht aus dem Institut K. in Ober cassel, der am 27. Januar in meinem Geschäft ein antiquarisches Exemplar Meyers Konversations-Lexikon für 110 auf Monats raten a 10 gekauft hatte und eben wieder mein Geschäft betrat, auf Veranlassung des Kollegen Falkenroth Hierselbst verhaftet wurde. Da die von L. gemachten Angaben sich bestätigten, so war der Kauf ein legaler, und ich wandte mich infolge der Börsenblatt notizen an die Familie des L., von der ich sofort den Betrag ein- gesandt erhielt mit der Bitte, ihr auch die übrigen Geschädigten zu nennen, was ich gethan habe. Nach meinen Erkundigungen in der Heimat des L. und der Korrespondenz mit seiner ganz verzweifelten Mutter scheint es mir, daß, wenn L. wirklich illegal gehandelt hat, dies nur in einem Zustande geistiger Unzurechnungsfähigkeit geschehen sein kann. Eine Notlage war für ihn nicht vorhanden. Wenn er Geld gebrauchte, hätte es ihm seine Mutter sofort gesandt. Sein jetziges Verhalten ist der Familie nach seinem bisherigen Betragen unerklärlich. Die Familie L. sind durchaus ehrenwerte, fleißige und auch vermögende Leute. L. scheint durch seine Verhaftung, die am 9. Februar mittags aufgehoben worden ist, völlig den Kopf verloren zu haben, denn er ist seit dieser Zeit ohne alle Existenzmittel flüchtig. Es wäre besser, er träte den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen entgegen. Bonn. 21 Februar 1899. Otto Pau 202*
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