Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.02.1899
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- 1899-02-24
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- 24.02.1899
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1532 Nichtamtlicher Teil. 46, 24. Februar 1899. Anfang noch weniger. In einem hiesigen Warenhause Hai man neuerdings seit Inkrafttreten der neuen Paragraphen für Hand lungsgehilfen und -Gehilfinnen zu einem neuen Mittel gegriffen. Man stellt nämlich probeweise Damen mit viertägiger Kündigung an, bringt aber von ihrem Gehalt die Sonn- und Feiertage in Abzug. Ist das nicht geradezu verwerflich? »Ferner: erscheint es denn gerechtfertigt, daß das Personal eines Berliner Warenhauses durch einzelne Paragraphen in einer Weise geinaßregelt wird, die den einzelnen Angestellten beim Verlassen des Hauses geradezu ins Unglück stürzen kann? Wer die zur Unterschrift vorgelegten Paragraphen nicht unterschreibt, dem wird gekündigt. (Hierbei ist zu bemerken, daß beim Engage ment weder der Paragraphen Erwähnung gethan, noch etwa solche dem zu Engagierenden zur Kenntnis gebracht werden.) Stellen Sie an einen der Angestellten, ja sogar selbst den Chef einmal die Frage, ob er eine Ahnung hat, was er alles unterschrieben hat, oder was in seinen Paragraphen steht, ich gebe Ihnen die Garantie, daß es keiner von beiden weiß. Erst nachdem Chef (respektive dessen Vertreter) und Angestellter sich überworfen haben, wird in den Paragraphen gesucht, ob sich nicht einer findet, der den Chef zur sofortigen Entlassung dieses Angestellten berechtigt. Diese von mir geschilderten Zustände stehen aber nicht etwa vereinzelt da. Das Personal der Warenhäuser fühlt sich nicht annähernd glücklich in seinen Stellungen.« Verurteilung wegen einfachen Bankrotts. — Vor der Strafkammer zu Cisleben stand am 20. d. Mts. der am 7. Ok tober 1898 in Konkurs geratene Otto Reuter, der in Cisleben im März 1897 eine Buchhandlung eröffnet hatte. Die Verhandlung ergab, daß sich Handelsbücher überhaupt nicht vorgefunden hatten, nur einige Notizbücher, worin einige Eintragungen gemacht worden waren; auch ist weder eine Bilanz gezogen, noch eine Inventur gemacht worden. Bei Eröffnung des Konkurses habe der Ange klagte angegeben, etwa 315 Gläubiger zu haben, während sich bei der Aufstellung nur etwa 150 hätten zusammenfinden lassen; schließlich habe der Angeklagte selbst nicht gewußt, was or habe und was er nicht habe. — Der Angeklagte gab die ihm zur Last gelegten Unterlassungen zu und bat, die Strafe mild zu bemessen, weil er schon mehrere Jahre aus dem Buchhandel heraus gewesen sei. Er habe vor der Eröffnung der Buchhandlung bei Weimar eine Gastwirtschaft und später einen kleinen Materialwarenhandel betrieben und deshalb nicht mehr gewußt, was zur Führung eines Handelsgeschäftes erforderlich sei. — Der Gerichtshof verurteilte den Angeklagten wegen einfachen Bankrotts, K 210, Abs. 2 und 3 der Konkursordnung, zu drei Tagen Gefängnis. ZurJnnungsbewegung der Buchdrucker. Die Zwangs innung in Berlin. — Aus Kreisen der «Freien Vereinigung Berliner Buchdruckereibesitzer- geht der Papierzeitung solgendes zu: Die Freie Vereinigung Berliner Buchdruckerei-Besitzer sinoet die Bildung einer Zwangsinnung für Berlin weder dem Interesse des Buchdruckgewerbes noch dem Bedürfnis des Publikums, noch den Vorschriften des Gesetzes entsprechend. Die Papier-Zeitung brachte in Nr. 12 unter »Die Zwangsinnung für das Buchdruck gewerbe in Berlin- eine Mitteilung über diese Angelegenheit, die in folgendem richtig gestellt werden soll. Nachdem in den Jahren 1867.72 die Gesetzgebung die Schranken beseitigt hatte, welche die natürliche Entwickelung des Buchdruck- Gewerbes gerade in den acht alten Provinzen Preußens gehindert hatten, war der Grund gelegt, auf welchem sich das Gewerbe ent falten konnte. Erst die Gewerbefreiheit hat die Erfolge gezeitigt, deren wir uns jetzt erfreuen können. Es ist ein Verdienst unseres ganzen Berufszweigs und keineswegs einzelner Personen oder des Bundes Berliner Buchdruckerci-Besitzer, daß sich das Graphische Gewerbe in Berlin unter der Gemerbefreiheit so mächtig entfaltet hat. Nur der freie Wettbewerb hat dem Buchgewerbe auch die Möglichkeit geboten, die Einbußen zu ertragen, die ihm daraus erwuchsen, daß viele Verbraucher wie Stollwerck, Richter-Sonders- hauscn, viele große Verleger, Staats- und Reichsbehördcn, Papier handlungen u. s. w. Buchdruckereien für ihren Bedarf einrichteten. Wir sind gegen die Zwangsinnung, weil sie die natürliche Fort entwicklung des Buchgewerbes in Berlin hemmen und das Er rungene in Frage stellen würde. Neue Druckereien würden nach Einführung der Zwangsinnung vermutlich nicht mehr in Berlin, sondern in den anschließenden Orten Charlottenburg, Schöne berg u. s. w. errichtet werden, wo man diesem Zwang nicht unter worfen ist. Manches alte Geschäft würde wahrscheinlich dorthin verlegt werden Das mit der Innung verbundene sogenannte »Ehrengericht ist nichts anderes als ein Mittel zum Unterbinden des freien Wettbewerbs. Es soll Streitigkeiten, welche die Mitglieder der Innung unter einander haben, schlichten. Solche Streitigkeiten werden in der Regel darauf beruhen, daß ein Buchdrucker dem anderen Arbeiten entzieht, indem er bessere Ausstattung anbictet, oder infolge vorteilhafterer Herstellung billiger liefert. Gerade solchem Wettbewerb ist der Aufschwung unseres Gewerbes zu ver danken. Es handelt sich also um eine zwangsweise Erhöhung der Preise für Druckarbeiten, wodurch nicht nur die Verbraucher geschädigt, sondern auch der Absatz vermindert, also Arbeitslosigkeit hcrbeigesührt würde. Solche künstliche Preishaltung würde viele Aufträge den in anliegenden und entfernteren Orten entstehen den Druckereien zuführen, die weder solchem Schiedsgericht noch einer Innung unterliegen Als man den »Bund Berliner Buchdruckereibesitzer- zusammen berief, um sie über die Frage der Umwandlung in eine Zwangs innung abstimmen zu lassen, wurde die Angelegenheit auf die Tagesordnung gesetzt unter dem harmlosen Titel: -Mitteilungen über unsere Handwerker-Organisation-. Die Beteiligten hatten Anspruch darauf, daß sie aus der ver öffentlichten Tagesordnung ersehen konnten, was beschlossen werden sollte. Die Versammlung konnte auch nur über solche Punkte bindende Beschlüsse fassen, die in der Tagesordnung aufgeführt waren. Die Herbeiführung der Zwangsinnung wurde aber, wie oben ermähnt, aufgesührt, und da niemand erraten konnte, daß unter -Mitteilungen» ein so folgenschwerer «Beschluß» verstanden sein sollte, so war die Versammlung nur von 40 Mitgliedern des -Bundes Berliner Buchdruckereibesitzer» besucht, welche nicht ein mal 40 Druckereien repräsentieren, da von einigen Geschäften mehrere Inhaber anwesend waren. Berlin hat aber etwa 430 Druckereien; also nicht einmal 10 Prozent derselben waren bei dieser wichtigen Angelegenheit vertreten. Daß ein Beschluß, welcher statutenwidrig gefaßt wurde, nicht rechtsverbindlich sein kann, leuchtet ohne weiteres ein. Wer, außer der Handvoll Eingeweihter, konnte ahnen, daß dieser Punkt eine Spaltung des ganzen Gewerbes zur Folge haben mußte! Eine Spaltung wird nämlich durch die Zwangsinnung hervorgerufen, da Fabrikbetriebe nach dem Gesetz nicht wider ihren Willen in diese gepreßt werden können, und alle größeren Druckereien nach vielen gerichtlichen Entscheidungen Fabrikbctriebe sind. Die Innung würde daher schließlich nur noch einen kleinen Teil des Berliner Buchdruckgewerbes umfassen. Es wäre im Interesse der Erhaltung des Friedens und bis herigen einträchtigen Zusammenlebens der Berliner Buchdrucker sehr zu wünschen, daß die entzündete Brandfackel durch Zurückziehen oder Aufhebung der Verfügung des Oberpräsidenten wieder ge löscht iveroe. Wie stark die damit bewirkte Vergewaltigung wäre, erhellt aus dem Umstand, daß weit über 200 Berliner Buch druckereien, d. h. die Mehrzahl und darunter die meisten großen, der «freien Vereinigung- angehören und nur eine Minderzahl im «Bund- und der Innung vertreten ist. Zur Geschichte der Briefmarke. — Eine interessante Mit teilung über die Vorgeschichte der Briefmarke giebt vr. R. Nk. ini Leipziger Tageblatt. Es heißt darin: -Nach dem Berichte des Chronisten Pelisson-Fontanier wurde von Ludwig XIV. im Jahre 1653 dem Staatsrat Velayer das Privilegium erteilt, in den verschiedenen Stadtteilen von Paris Briefkästen aufzustellen und die hineingelegten, an Einwohner der Stadt selbst gerichteten Briefe gegen eine Gebühr von einem Sou bestellen zu lassen. Dieser Velayer war es auch, der, wie der selbe Chronist weiter mitteilt, zuerst auf den Modus der vorherigen Erhebung der Gebühr bei Bestellung von Briefen, d. i. die Frankie rung, kam. Die Entrichtung dieser Gebühr geschah nun in der Weise, daß ein skullst cis port pazw", das an bestimmten Stellen zu kaufen war, zur Frankierung verwendet wurde. Als die eigent liche Erfinderin dieser Frankobillets des Herrn Velayer wird indes eine Hofdame, Madame de Longueville, bezeichnet. Unter den Gründen, die zu gunsten der neuen Beförderungsgelegenheit an geführt werden, befinden sich zum Teil recht naive. So heißt es z. B., die neue Einrichtung werde sich bald unentbehrlich erweisen für alle, »welche . . . verhindert sind, selbst auszugehen, wegen ihres Gesundheitszustandes oder wegen ihrer Gläubiger», dann für solche, die in Strafanstalten sitzen oder in Klöstern und Kollegien sich befinden; für Prozeßführende, die mit aller Welt zu thun haben . . .; ferner für die Herren und Damen bei Hofe, die stets auf den Beinen sind und doch oftmals nicht die Hälfte derjenigen Anstandsverpflichtungen erledigen können, die sie gern erledigen möchten. Die Entwertung der billste cko port xazw geschah durch den Absender selbst, indem nur solche Briefe befördert wurden, auf denen das Billet durch handschriftliche Ausfüllung des Aufgabedatums in dem hierzu bestimmten Vor druck: »port pazw, lg . . . jour cka mois clo . . . l'an 16 . . .» für nochmalige anderweitige Verwendung unbrauchbar gemacht war. -Wie lange und in welchem Umfange dieser Stadtpvstdicnst bestanden hat, ist leider nicht bekannt geworden; jedenfalls war er ein Jahrhundert später (>760) gänzlich in Vergessenheit geraten
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