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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-02-18
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1899
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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41, 18. Februar 1899. Nichtamtlicher Teil. 1378 a. Grundgebühr 4x10 H — 40 H, b. einmal wöchentliches Erscheinen 15' o. Gewicht des Jahrgangs en. 7—8 Kilo L 10 -Z --- 80 -Z. Postgebühr pro Jahr 1 ^ 35 H. Bei der »Jllustrirten Zeitung« entspringt somit für den Verleger nach der neuen Berechnung gegenüber der Rabat tierung an den Sortimenter ein Vorteil von 5 65 H pro Exemplar und Jahr. Für die »Gartenlaube« ergiebt diese Berechnung: g.. Grundgebühr wie oben 40 b. einmal wöchentliches Erscheinen 15 H, e. Gewicht des Jahrgangs 4—5 Kilo L 10 H 50 H. Postgebühr pro Jahr 1 ^ 05 H. Mithin stellt sich für den Verleger in Zukunft der Post vertrieb der Gartenlaube um 95 H pro Jahrgang günstiger, als der Vertrieb durch das Sortiment. Das rechnet sich bei hohen Auflagen zu erstrebenswerten Summen auf. Aus diesen Zahlen geht hervor, daß die Aenderung des Zeitungsposttarifs für den Buchhandel doch von größerer Be deutung ist, als der Verfasser des Artikels in Nr. 36 des Börsenblatts annimmt. Der Buchhandel könnte sich die Begünstigung der Verleger, die in dem ministeriellen Vor schläge liegt, wohl gefallen lassen, wenn nicht dadurch eine drohende Gefahr für den Sortimentsbuchhandel herauf beschworen würde. Als unabwendbare Folge des neuen Posttarifs wird dem Sortimentsbuchhandel mit der Zeit ein großer Teil des Zeitschriftengeschäfts aus der Hand gewunden werden. Der neue Tarif wird seine spekulative Ausnutzung finden, wie sie der alte durch das Emporwuchern der billigen Preßerzeugnisse gefunden hat, und 8ws.rt wen werden bald Mittel und Wege ausgespürt haben, um auf einer neuen Position neue Gestaltungen des Journalverlags hervorzurufen, jedenfalls aber auf Kosten des Sortimentsbuchhandels, der unmöglich seinem größten Konkurrenten, der Reichspost, mit solchen billigen Leistungen auf dem Gebiete der Wochen- und Monatszeitungen folgen, beziehungsweise sich mit einer gleich niedrigen Vertriebsgebühr begnügen kann. Er vermag ohnehin kaum an Schnelligkeit der Lieferung mit der Post zu konkurrieren. Wenn die Post den bisherigen Postzeitungstarif ver wirft, »weil ihm ein angemessenes Verhältnis von Leistung und Vergütung nicht zu Grunde liegt«, so sollte sie dies nicht auf diejenigen Erscheinungen des Zeitungsverlags ausdehnen, die bisher in der Hauptsache Handels- und Vertriebs gegenstand des Sortimentsbuchhandels waren. Ca. 8000 Firmen des Buchhandels und des Kolportagehandels haben ein vitales Interesse an der Erhaltung des gegen wärtigen Zustandes im Hinblick auf alle nichtpolitischen Zeit schriften, und deshalb müssen wir die Forderung erheben, daß die beabsichtigten Aenderungen des Tarifs auf die politischen Zeitungen beschränkt werden, deren Vertrieb ohnedies gesetzlich ausschließlich der Reichspost zusteht. Ein fiskalisches Interesse kann dem auch nicht entgegen stehen, denn unter den illustrierten, Familien- und Fach zeitungen sind diejenigen Preßerzeugnisse, welche der neue Tarif treffen will, kaum in nennenswerter Anzahl vorhanden und werden in ihrer Bedeutungslosigkeit jedenfalls bei weitem durch die großen Zeitschriften ausgeglichen. Im Gegensätze zu dem Verfasser des Artikels in Nr. 36 erscheint mir eine Aktion des Buchhandels in diesem Sinne sehr geboten, damit er nicht zu spät eine Unterlassung und Versäumnis beklagt. Es wäre wirklich reichlich viel, wenn der Reichstag dem Buchhandel in einem Jahre die lsx Heinze und das neue Postgesetz bescheren wollte. X. ScchsuiidsechM'ler Iahrgana. ZUM Gesetzentwurf bete. Änderungen im Gesetz über das Pvstwesen. In der Bewegung gegen den vom Bundesrat genehmigten und dem Reichstag vorgelegten Zeitungstarif der Post wird von einigen politischen Blättern versucht, den Kommissions- Buchhandel gegen das neue Postgesetz mißtrauisch zu machen. So schreibt u. a. das »Deutsche Blatt« vom 12. Februar in einem Leitartikel über den neuen Post-Zeitungstarif folgendes: .... »Die für das Verbot des Spediteur-Gewerbes gewählte indirekte Form (Vorbehalt der Genehmigung des Reichskanzlers für den Fortbetrieb und die Neueinrichtung) kann über die wirkliche Absicht der Behörde nicht täuschen. Der Hinweis darauf scheint aber angebracht, daß durch die fragliche Bestimmung auch der Buchhandel und die Verfrachtungsbranche mit betroffen werden; denn alle »Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Be förderung und Verteilung von Drucksachen, die mit der Aufschrift bestimmter Empfänger versehen sind«, dürfen nur mit Genehmigung des Reichskanzlers neu er richtet oder weiter betrieben werden. Damit kann und wird eines schönen Tages die Bücher-Spedition durch die Post für sich beansprucht, der Speditionsbranche arge Wunden geschlagen und dem Buchhandel ein enormer Ver lust in Gestalt einer kolossalen Portosteuer auferlegt werden. Die Buchhändler-Bestellanstalten und die großen buchhänd lerischen Kommissionsgeschäfte können ebenfalls eines schönen Tages auf Grund jener Bestimmung geschlossen werden!« Wir halten diesen Ausführungen gegenüber zunächst für notwendig auf den Wortlaut des angezogenen Artikels 3 der Postvorlage hinzuweisen (vgl. Börsenblatt Nr. 33): »Artikel 3. Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsamm lung, Beförderung oder Verteilung von unverschlossenen Briefen, Karten, Drucksachen und Warenproben, die mit der Aufschrift bestimmter.Empfänger versehen sind, dürfen im Reichs-Postgebiete nur mit Genehmigung des Reichs kanzlers, in Bayern und Württemberg nur mit Genehmi gung der Central-Landesbehörde errichtet oder weiter be-' trieben werden.« Die Wahl des Wortes »Anstalten« im Eingänge deutet schon darauf hin, daß von der Postverwaltung nicht be absichtigt ist, den Betrieb von buchhändlerischen Kommissions geschäften irgendwie einzuschränken und wohl erworbene Rechte alter Handelsfirmen zu schmälern. Es ist möglich, daß unter diesen »Anstalten« auch die Leipziger »Bestellanstalt für Buch händlerpapiere« verstanden wird. Sollte das zutreffen, so dürfen wir nach unseren Informationen der Zuversicht Aus druck geben, daß diese korporative Einrichtung, die für den buchhändlerischen Verkehr unentbehrlich ist, die Erlaubnis zum Weiterbetriebe sicher erhalten wird. Der Artikel 3 hat aber, soweit wir von zuständiger Seite erfahren haben, eine ganz spezielle Bedeutung. Er bezieht sich auf die bisherigen Privatbeförderungsanstalten (Privatposten), denen die Beförderung geschlossener Briefe entzogen werden, diejenige der offenen Briefschaften, Karten, Drucksachen rc. am Orte dagegen freigestellt bleiben soll. So viel wir wissen, haben freilich die meisten Privat posten unter den obwaltenden Umständen auf letztere Frei heit verzichtet; die Möglichkeit dieses Privatbetriebes soll aber unter kontrollierbarer Beschränkung gewahrt bleiben, und hierzu soll der eitierte Artikel 3 die Handhabe bieten. Die Annahme dürfte somit berechtigt sein, daß der Buch handel bei diesem Artikel gar nicht in Betracht komnit und die Befürchtungen des »Deutschen Blattes« ohne Grund sind. 184
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