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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1899
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- 1899-03-02
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1899
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IS 50, 2. März 1899. Nichtamtlicher Teil. 1657 Die früheren Verträge der Handlungsgehilfen nach Inkrafttreten des neuen Handelsgesetzbuchs. Bekanntlich ist der Titel des Handelsgesetzbuchs, der sich mit den Verhältnissen der Handlungsgehilfen und -Lehrlinge beschäftigt, schau am 1. Januar 1898 in Kraft getreten. Da das Gesetz die Frage offen ließ, nach welchem Recht diejenigen Verträge künftig behandelt werden sollen, die vor jenem 1. Januar zwischen Chef und Handlungsgehilfe abge schlossen worden sind, so bedurfte es hierüber einer Ent scheidung der obersten Instanz, des Reichsgerichts. Bezüglich der Konkurrenzklausel vertraten die meisten Rechtslehrer die Ansicht, daß sie auch in alten Verträgen nach dem neuen Recht beurteilt werden müsse. Das gehe aus dem ganzen Geiste des neuen Gesetzes hervor, und mindestens alle Vertragsbestimmungen, die öffentlicher Natur seien, müßten nach den neuen Vorschriften behandelt werden. Bei der Konkurrenzklausel liege eine Vorschrift zwingenden Rechtes vor. Der Kommentar zum neuen Handelsgesetzbuch von Düringer und Hachenburg (Mannheim, Bensheimer) geht sogar so weit, daß er in Bezug auf die Klausel den Satz aufstellt: »Auch in bereits vor dem 1. Januar 1898 anhängig gemachten Prozessen muß das neue Recht zur An wendung gebracht werden.« Diese Ansichten müssen nun praktisch dahin korrigiert werden, daß nach einer neuerdings ergangenen Entscheidung des Reichsgerichts alte Konkurrenzklauseln, auch wenn sie mit den Anforderungen des neuen Handelsgesetzbuches nicht über einstimmen, doch ihre Giltigkeit behalten. Bekanntlich hat man die Bestimmungen über Handlungs gehilfen und -Lehrlinge deshalb vor den übrigen Titeln des Gesetzes rechtskräftig werden lassen, um den für notwendig erachteten Schutz einer großen Anzahl von Hilfsbedürftigen möglichst frühzeitig zukommen zu lassen. Mit diesem Grund gedanken steht die Entscheidung des Reichsgerichts, wie auch schon frühere ähnliche, durchaus in Widerspruch. Für die jenigen also, die damit rechnen müssen, bleiben die alten Konkurrenzklausel-Bestimmungen maßgebend, weshalb es nützlich erscheint, den überwunden geglaubten Zustand hier noch einmal darzulegen. Das frühere Handelsgesetzbuch kannte gar keine Ein schränkung der Konkurrenzklausel, weil es überhaupt kein Verbot derselben enthielt. Doch kann nach mehrfachen Ent scheidungen der obersten Instanzen folgendes Rechtsverhältnis konstruiert werden. Es steht fest, daß ein derartiges Ueberein- kommen über das Verbot der Thätigkeit in einem Konkurrenz geschäft für den Gehilfen, sofern das Verbot zeitlich und örtlich begrenzt ist, in der Regel rechtlich bindend ist. Zeitlich und örtlich unbegrenzte Verbote sind dagegen un- giltig, da sie als unmoralisch betrachtet werden. Das Reichs gericht hat aber auch für den Fall der zeitlichen und örtlichen Begrenzung eine sehr wichtige Ausnahme der Giltigkeit festgestellt. In seinem Urteil vom 25. Januar 1888 (I. Civil- senat) hat es in Bezug auf das Konkurrenzverbot für eine bestimmte Zeit den Grundsatz ausgesprochen, daß dieses »in der Regel, resp. im Zweifel, nur auf den Fall zu beziehen ist, daß der Handlungsgehilfe die Stellung freiwillig, und ohne daß ihm von seilen des Prinzipals gerechter Anlaß ge geben war, aufgiebt, also ohne Kündigung weggeht oder seinerseits kündigt, oder daß er durch sein Verhalten dem Dienstherru gerechten Anlaß zur Kündigung gegeben hat. Dagegen sind Vereinbarungen des beschriebenen Inhalts nicht aus den Fall auszudehnen, daß der Dienstherr, ohne einen vom Handlungsgehilfen gegebenen gerechten Anlaß das Dienstverhältnis einseitig aufhebt oder kündigt, oder dem Handlungsgehilfen zum seinerseitigeu Austritt gerechten An laß giebt.« Diejenigen, die sich also die Konkurrenzklausel auch in Zukunft nach altem Recht gefallen lassen müssen, sind des halb noch lange nicht schutzlos. Wenn auch das Reichsgericht in der angezogenen Entscheidung eine bestimmte Zeitgrenze nicht angiebt, so ist nicht daran zu zweifeln, daß der Richter über die im neuen Handelsgesetzbuch festgelegte Frist von drei Jahren nicht hinausgehen wird; denn daß die Länge dieser Frist in Betracht kommt für die Giltigkeit der Verein barung, ist klar, da ja Fristen von fünfzig oder mehr Jahren der llnbegrenztheit praktisch gleich kämen. Nach einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 19. Mai 1893 ist es auch nicht zulässig, den ohne zeitliche und örtliche Grenzen gewollten und deshalb ungiltigen Vertrag durch richterliches Ermessen so einzuschränken, wie er giltig hätte geschlossen werden dürfen. Das Verhältnis der vertrag schließenden Teile ist also in diesem Falle, als ob gar kein Uebereinkommen getroffen worden wäre. Nach dem neuen Handelsgesetzbuch ist dagegen eine Beschränkung, welche für länger als drei Jahre vereinbart ist, für drei Jahre verbindlich und tritt dann von selbst außer Wirksamkeit. Uebrigens hält sich nicht jede zeitliche Beschränkung für einen Zeitraum von drei Jahren in den von dem neuen Gesetz verlangten »Grenzen, durch welche eine unbillige Er schwerung des Fortkommens des Handlungsgehilfen aus geschlossen wird«. Es kann Fälle geben, wo auch innerhalb des angegebenen Zeitraums diese Beschränkuug als eine Ueber- schreitnng des Billigen erscheint. »Wo ein berechtigtes Interesse des Prinzipals an der dem Gehilfen auferlegten Beschränkung nicht anzuerkennen ist«, sagt die Denkschrift des Gesetzes, »wird regelmäßig jede Beschränkung des Gehilfen als eine Unbilligkeit erscheinen. Anderseits kann die Höhe des von dein Gehilfen während des Dienstverhältnisses bezogenen Ge halts oder der Betrag einer ihm für die Beschränkung seiner späteren Thätigkeit etwa gewährten besonderen Vergütung von Erheblichkeit sein. Denn bei Beurteilung der Frage, ob sich der Umfang der vereinbarten Konkurrenzbeschränkung mit der Billigkeit verträgt, ist auch in Betracht zu ziehen, ob etwa die besonderen Vorteile, die der Gehilfe aus dem Dienst verhältnisse gezogen hat, zugleich als eine ausreichende Ent schädigung für die ihm auferlegte Beschränkuug anzusehen sind.« Allzu groß wird der Unterschied in der Beurteilung der Giltigkeit der Konkurrenzklausel nach dem alten oder neuen Gesetz nicht sein. Wenn dem Richter auch verwehrt wird, das neue anzuwenden, so hat er doch nach der alten Praxis diskretionäre Gewalt genug, um den wirtschaftlich. Schwachen vor unbilligen Beschränkringen in seinem Fortkommen zu schützen. —i-. Kleine Mitteilungen. Offen Haltung der Po st schalte r in Leipzig an Sonn- und Feiertagen. — Die Kaiserliche Ober-Postdirektion Leipzig erließ folgende Bekanntmachung: Vom 1. März ab werden bei den Postämtern in Leipzig und Vororten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen die Postschalter für den Verkehr mit dem Publikum geöffnet sein: 7 (Sommer) Kuh' 8 (Winter) brs 9 Uhr nnd mittags 12 bis 1 Uhr. Leipzig, 27. Februar 1899. Kaiserliche Ober-Postdirektion. Rührig. Die bisherige Schalterdienststunde der Sonn- und Feiertage, nachmittags 5—6 Uhr, fällt also weg. Kaiser Wilhelm-Bibliothek in Posen.—Das preußische Abgeordnetenhaus bewilligte in seiner 29. Sitzung vom 2b. Februar bei der zweiten Beratung des Etats des Finanzministeriums (im Extraordiuarium) die Mittel zum Neubau einer Bibliothek und SechsunbseSuIaller Jahrgang. 222
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