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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1899
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- Deutsch
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61, 15. März 1899. Nichtamtlicher Teil. 2021 lichen Statue in einem Laden wirkt der Anblick dieser Statue im Museum selbst. (Sehr richtig!) Ich war neulich an einem Sonntag in einem der hiesigen Museen und war im höchsten Grade überrascht über die un- gemein große Zahl von Kindern im Alter von 10 bis 12 Jahren, die das Museum besuchten, in dem doch eine große Anzahl von Bildwerken und Statuen — man braucht nur zur Thür hineinzugehen, da sieht man sie schon stehen - unzweifelhaft unter Z 184,2 fallen. Die Kinder kommen dorthin nicht etwa, wie der eine oder andere glauben mag, weil die Eltern besondere Neigung hätten, die Kinder sittlich zu verderben — man thäte ihnen bitter Unrecht, wenn man das glaubte —, sondern die Eltern nehmen die Kinder mit, weil sie glauben, daß diese durch den Anblick dieser Bild werke und Statuen nicht sittlich verdorben werden können. (Sehr wahr! links.) Sie nehmen ferner ihre Kinder mit, weil sie sich kein Dienstpersonal zur Ueberwachung der Kinder halten können und, wenn sie das Museum am Sonntag be suchen wollen, notwendig die Kinder mitnehmen müssen. Wenn Sie das zulassen müssen und hiergegen keine Strafe treffen können noch treffen wollen, so ist es überhaupt ein Widerspruch, daß Sie die Ziffer 2 in den §184 ausgenommen haben. (Sehr richtig! links.) Es kommt noch anderes hinzu: es kann auch das Perso nal, das sich zum Beispiel in einem Kunstladen, in einer Leihbibliothek, Bibliothek befindet, wenn es unter 18 Jahren ist, unter Umständen straffällig werden, wenn es Bücher, Bildwerke rc. an die Kunden abgiebt oder verkauft, die unter die Ziffer 2 des Z 184 fallen. Was kann aber das Perso nal dafür? Vergegenwärtigen Sie sich, meine Herren, aber eins, wenn einmal solche dehnbaren gesetzlichen Bestimmungen vorhanden sind, dann ist jeder, der befürchten muß, bestraft zu werden, nur zu geneigt, bei der Auswahl der Gegenstände in seinem Laden lieber zu strenge als zu nachsichtig zu sein, was sein geschäftlicher Schaden ist. Anderseits wird der Buchhändler oder Kunsthändler keinen Lehrling mehr be schäftigen dürfen unter 18 Jahren und keinen Gehilfen unter diesem Alter anstellen dürfen, weil er unzweifelhaft einmal in die Lage kommen kann, solche Bücher, Schriften, Bilder oder Statuen hergeben zu müssen Gaulke, Abgeordneter: .... Meine Herren, auch wir stehen der Vorlage, welche uns die Reichsregierung unter breitet hat, durchaus nicht ablehnend gegenüber. Auch wir beabsichtigen mitzuarbeiten, sofern sie in eine Kommission gebracht wird, und es werden, wir nehmen an, einzelne der Vorschriften, die von der Reichsregierung geplant werden, jedenfalls unsere Billigung finden. Im einzelnen bemerke ich, Sodann, meine Herren, ist für uns nicht an nehmbar der tz 184a der Regierungsvorlage. In diesem wird gegenüber dem Wortlaut des § 184 eine sehr feine juristische Distinktion gemacht zwischen »unzüchtigen Dingen« und »Dingen, welche, ohne unzüchtig zu sein, das Scham gefühl gröblich verletzen und dadurch Aergernis erregen«. Es ist dies eine Unterscheidung, die vielleicht dem Richter in seiner Rechtsprechung geläufig werden kann und geläufig werden muß, wenn sie aufrecht erhalten bleibt, die aber zweifellos zu Richtersprüchen führen muß, die durchaus un gleichmäßig in die Erscheinung treten. Was dem Richter in einer kleinen Stadt unzüchtig erscheint, das ist es für einen Richter, der genötigt ist, seine Thätigkeit in einer großen Stadt auszuüben, noch lange nicht, und was dem Richter der kleinen Stadt, des kleinen Gerichts, ohne unzüchtig zu sein, in ärgerniserrcgender Weise das Schamgefühl gröblich ver letzt, das ist oft für den Richter der Großstadt durchaus noch nicht anstößig. Srchsundsechzigsicr Jahrgang. Aber nicht nur diese feine Unterscheidung ist es, die uns stutzig macht und uns unsere Zustimmung versagen läßt; vor allen Dingen ist dies vielmehr der Umstand, daß in diesem Paragraphen eine doppelte Sittlichkeit statuiert wird. Wer den Paragraph durchlieft, muß sagen: es wird hier ein Unterschied gemacht zwischen einer »privaten« und einer »ge schäftlichen« Sittlichkeit. Für uns aber giebt es nur eine Sittlichkeit. Ist eine Darstellung, welche an den Litfaßsäulen angeklebt wird, nicht sittlich, so bleibt dieses Werk für uns unsittlich, auch wenn es in der Kunstausstellung ausgestellt wird, und es kann auch dann in keinem Falle sittlich sein. Anderseits ist dasjenige, was zu geschäftlichen Zwecken im Laden aufgestellt ist, wenn es nicht unsittlich ist, auch dann nicht unsittlich, wenn es im Schaufenster ausgestellt wird. Und dann, meine Herren, glaubt man wohl, daß beispiels weise bei Kunstausstellungen derjenige Künstler, der irgend ein Werk der bildenden und darstellenden Kunst ausstellt, es lediglich ansstellt, damit das Publikum es besieht? Wo läßt sich da die Grenze ziehen zwischen geschäftlicher und nicht- geschäftlicher Sittlichkeit? Auch er will Käufer seiner Werke, auch er will materiellen Gewinn mehr oder weniger erzielen. Meine Herren, nun hat allerdings der Abgeordnete Roeren bei seinen Ausführungen gesagt, maßgebend bei der Beurteilung bleibe in diesem Falle das Schamgefühl des normalen Menschen für die Anwendung. Wie stellt sich die Sache aber in der Praxis heraus? Wer ist denn maßgebend für die Beurteilung? Doch diejenige Behörde, welche die An zeige macht; und das ist mehr oder weniger stets die Polizei behörde. In wie verschiedenartiger Weise sich dieses Scham gefühl der Polizei staffelt, das hat ja mehr oder weniger bereits der Herr Vorredner, der Herr Abgeordnete Bebel, bei seinen Ausführungen berührt Kleine Mitteilungen. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. 8trassburgsr Lüoüsrauotion. VsrnsiLÜnis dsr von ttsrru Nusilr- dirsotor 6. Oanglsr ln Oolmar naoügslasssnsn Libliotüolr, wsloüs nsbst sinigsn andoru wsrtvollsu Lsiträgsu am 24. Närr, 1899 durolr lü. lkrsiosksbsn's bla oük. (Ol.Rsttig) in 8trassburg i/kü. versteigert werden soll. 8". 23 8. 437 blru. OkürisUss Xdrsssbueü des ttsutsoüeu Luoüüandels kür 1899. 61. laürgang. Usipräg 1899, Ossolräktsstslls des öörson- vsrsins der ttsutsebsn lZuoüüandlor. blaoütrag: bleue, un veränderte und erlosebens lärmen, sowie sonstige Verände rungen dis künde Usdruar 1899. llex.-OI XV 8. ttratis. luterar. 8s1tsnllsitsn; alte UolLsoünitt- und Lnpksrwsrlrs etc. sto.; Raritäten kür lliblioplulsn. Lulturgssoüiolltlioüsr Xn/sigsr kür lliblioplülsn blr. 5 von 1. 8oüeid1ö in 8tuttgart. gr. 8"- 56 8. 653 Xrn. Vllgsmeins ttssolliollts; Osselrioüts Osutsoülands u. d. lüinrel- staatsn; Osstsrrsieü-Ungarn; 8lrandinavisn; Dis Niederlande; öiograpüisn; 8taatswi8ssnseüakt; 8tudisn wesen; Ilandsls- wissensoüakt; Uortraits. Uagsr-6atalog blr. 239 von 1. 8olleib1o's Xntiguariat in 8tuttgart. gr. 8". 108 8. 3395 blrn. Uhl, Gustav, Unterrichtsbriefe für Buchhändler. Ein Hand buch der Praxis des gesamten Buchhandels. II. Band, Liefe rung 5 u. 6: Einführung in die Rechtskunde des Buchhändlers. Von F. v. Biedermann. Lex.-8". 104 S. Leipzig 1899, Gustav Uhl. 3.— bar, im Abonnement ä Lfig. ^ 1-— bar. Personalnachrichten. Jubiläum. — Am heutigen 15. März sind fünfundzwanzig Jahre vergangen, seit der Markthelfer Wilhelm Franz in der Verlagsbuchhandlung Paul Parey in Berlin angestellt ist. Der Jubilar hat sich Achtung und Vertrauen bei Vorgesetzten und Kollegen erworben. Er erfreut sich voller Rüstigkeit »nd Frische, die ihm auch fernerhin erhalten bleiben mögen. 270
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