Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1881
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- 1881-03-30
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- 30.03.1881
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1354 Nichtamtlicher Theil. ^ 13, 30. März. Rcichigcrichts-Erlciintiiissc. Socialdemokratische Schriften. Verbreiten, ß. 19. Ges. vom 21. Octbr. 1878 gegen die gemeingefährlichen Be strebungen der Socialdemokratie. In der Aufgabe eines Packets verbotener Druckschriften zur Post in der Absicht, dieselben dem Adressaten und anderen Personen zu gänglich zu machen, ist eine Verbreitung der Schriften zu erblicken, nicht aber in der Kenntnißnahme durch die Postbeamten, welche das unbestellbare Packet öffnen, um den Absender zu ermitteln. Urtheil des III. Strafsenats vom 15. Jan. 1881. o. Schüler.*) Aufhebung des Urtheils aus Revision der Staatsanwaltschaft. Gründe: Nach der Feststellung des angefochtenen Urtheils hat der Angeklagte ein Packet, welches II Exemplare der ans Grund des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemo kratie vom 21. Octbr. 1878 verbotenen periodischen Druckschrift „Der Socialdemokrat" enthielt, durch Aufgabe zur Post an eine Person Namens A. W. nach B. bei W. in der Absicht abgesandt, daß W. nicht nur selbst vom Inhalt der Zeitung Kenntniß nehme, sondern dieselbe auch zu gleichem Behuse an Gesinnungsgenossen vertheile; der genannte Adressat ist jedoch nicht zu ermitteln ge wesen, das Packet an die Postbehörde des Aufgabeorts D. zurück gegangen und hier von den Beamten der Oberpostdirection zum Zweck der Ermittlung des Absenders amtlich eröffnet worden. Der Angeklagte ist von den vorigen Richtern der ihm zur Last gelegten Verbreitung einer verbotenen Druckschrift (Z. 18. des cit. Gesetzes) für nicht schuldig erklärt worden, weil erst durch Aushändi gung der Sendung an den Adressaten der Inhalt der Zeitung diesem und, wie man annehmen müsse, auch einer größeren Anzahl weiterer Personen zugänglich geworden, und erst hierdurch eine „Ver breitung" derselben erfolgt sein würde; die Handlung des Ange klagten sei daher innerhalb der Grenzen eines mit Strafe nicht be drohten Versuchs geblieben. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urtheil an, weil schon die Ausgabe zur Post als ein Verbreitungsact angesehen werden müsse, und weil die verbotene Druckschrift jedenfalls den Postbeamten zur Kenntniß gebracht worden sei. Auf die letztere Thatsache läßt sich indessen die Revision nicht stützen. Zur Strafbarkeit der Handlung aus dem tz. 18. a. a. O. gehört der Wille des Handelnden, daß die Druckschrift andern Personen zugänglich werden solle; es hätte also die Aufgabe zur Post für den Angeklagten das Mittel der Verbreitung der Druck schriften an die Postbeamten sein müssen. Geschieht dagegen, wie im vorigen Urtheil sestgestellt worden, die Kenntnißnahme der Post beamten von der ausgegebenen Druckschrift wider die Absicht des Ausgebers, nach welcher nicht die Postbeamten, sondern erst der Adressat des Packets vom Inhalt des letzteren Kenntniß erhalten sollte, während die eingetretene Kenntnißnahme der Postbeamten nur die Folge eines dem Willen des Angeklagten fremden amt lichen Acts war, so ist die Annahme einer strafbaren Verbreitung an die Postbeamten ausgeschlossen. Wohl aber enthielt die Aufgabe des Packets auf die Post bereits den vollendeten Act der durch ß. 18. a. a. O. unter Strafe gestellten Verbreitung an diejenigen Personen, für welche der In halt des Packets bestimmt war. Unter „Verbreitung" versteht das Socialistengesetz nicht den eingetretenen Erfolg, daß die Druck schrist Andern zugänglich geworden sei, sondern die Handlung, welche bezweckt, dieselbe Andern zugänglich zu machen, wenn sie *) AuS der Zeitschrift „Rechtsprechung des Deutschen Reichsgerichts in Strafsachen" (München, Otdenbourg). unmittelbar für diesen Zweck geeignet und aus denselben gerichtet, namentlich also die Druckschrift zur Kenntnißnahme fertig gestellt und in dieser Eigenschaft den Andern dargeboten worden ist. Dem Begriffe einer solchen Handlung entspricht aber schon die Aufgabe eines, wenn auch geschlossenen, Packets mit den verbotenen Druck schriften auf die Post, weil diese Handlung mit ihrer weitern, aus den Einrichtungen des Postdienstes sich von selbst und mit dem Willen des Aufgebers vollziehenden Folgen bereits das Zugänglich- machen der Druckschriften für den oder die Adressaten in sich schließt. Daß die Kenntnißnahme tatsächlich stattgefunden habe, wird nicht erfordert, schon deshalb nicht, weil dieser Umstand außerhalb der Thätigkeit des Verbreitenden liegt. Aber auch daß die thatsächlichc Kenntnißnahme bereits ohne äußeres Hinderniß möglich geworden sein müsse, wird nicht erfordert, weil mit dieser Anforderung das Gesetz sich gegen einen durch die Thätigkeit des Verbreitenden erzielten Erfolg richten würde, während dasselbe beabsichtigt, der Thätigkeit selbst entgegenzuwirken, welche zu diesem Erfolge führen soll, und das strafbare Moment darin sieht, daß Jemand durch seine Handlung für die Ausbreitung derjenigen Lehren thätig ist, welche der Gesetzgeber als gemeingefährlich be funden hat. Allerdings muß der Vorsatz des Handelnden aus eine „Verbreitung" der Druckschrift gerichtet sein, und dem Wortsinn dieses Ausdrucks würde es widerstreiten, wenn der Vorsatz nur darauf gegangen wäre, die Schrift zur Kenntniß einer einzelnen bestimmten Person, wie hier des Adressaten des verschlossenen Packets, zu bringen; die vorigen Richter haben aber für erwiesen erachtet, daß die Absicht des Angeklagten darin bestand, daß sein Adressat die in das Packet eingeschlossenen Zeitungsnummern an Gesinnungsgenossen vertheile, also unter Gesinnungsgenossen verbreite; unter dieser Voraussetzung betrachtete der Angeklagte den Adressaten nur als den Verniittler, welcher seine Absicht, die Zeitungsnummern an Gesinnungsgenossen gelangen zu lassen, realisiren sollte, und stellt sich daher seine Aufgabe des Packets zur Post als der erste Abschnitt der zusammenwirkenden Thätig keit mehrerer Personen, des Angeklagten selbst, der Postbeamten und des Adressaten dar, welche, soviel den Angeklagten betrifft, durch den Vorsatz der Verbreitung an die Gesinnungsgenossen bestimmt wurde und eben deshalb der Strafdrohung des Gesetzes unterliegt. Demnach war das freisprechende Urtheil der vorigen Richter, unter Aufrechthaltung der tatsächlichen Feststellungen, anszuheben. Briefwechsel. Herrn N. N. hier. — Sie haben unseres Erachtens durchaus nicht Recht, sich durch die „Glossen" in Nr. 71 d. Bl. in Ihrer guten Mei nung von dem alten bnchhändlerischen Rechtssatz beirren zu lassen, daß der Sortimenter sich einer rechtswidrigen Handlung schuldig macht, wenn er den zur Ostermesse sällige» Saldo dadurch zu ver mindern sucht, daß er von den betreffenden Artikeln in der Zeit von Januar bis Ostern weitere Exemplare in neuer Rechnung bezieht und solch« dann in alter Rechnung entweder remittirt oder disponirt. Den einander entgegenstehenden richterlichen Erkenntnissen in Nr. S5 und 71 liegen ja auch ganz verschiedenartige Thatsachen zu Grunde. I» dem elfteren Erkenntniß handelt es sich nicht um einen etwaigen äußern Unterschied zwischen den fraglichen Exem plaren, sondern dasselbe gründet sich vielmehr aus die durch die „Jndividualisirnng" ermöglichte Beweissührung, daß der betreffende Sortimenter sich einer liquiden Zahlungsverbindlichkeit entziehen wollte. Das letztere Urtheil aber hatte lediglich die Frage zum Gegenstand: ob zwischen zwei Exemplaren eines und desselben Buches ein uennenSwcrthcr äußerlicher Unterschied bestehe, und nur aus diesen Punkt bezieht sich das verneinende Erkenntniß. — Die beiden, nur scheinbar gleichartigen Streitsragen haben daher ganz richtig eine verschiedene, völlig recht- und sachgemäße Ent scheidung gefunden.
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