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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-03-22
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1899
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- Deutsch
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2222 Amtlicher Teil. 67, 22. März 1899. Fcl. Rauch s Buch!,, in Innsbruck. Gerhard»), E.: Aus dem Tagebuch c. Nonne. Gedichte. 12". (Xll, 2Ü6 S.) u. 2. —; geb. m. Goldschn. n. 3. — Will,. Schultzc'S Verlag in Berlin. Engelien. A.: Leitfaden f. den deutschen Sprachunterricht. 2 Tle. gr. 8". n. 1. 50 1. ros. A»fl. >78 S.) 2. —.so. — 2. 56. Aufl. >160 S.) 2. 1.— — u. H. Fechner: Deutsches Lesebuch. Aus den Quellen zusammen- gestcllt. Neubearbeitung der Ausg. X. (In 5 Tln.) 5. Tl. Für Knabenschulen. Ausg. f. evangel. u. f. konfessionell gemischte Schulen, gr. 8°. (L Xltt. 461 S.) ä n. 2. 40; Cinbde. ä u.n.u. - . 30 dasselbe. 5. Tl. Für Mädchenschulen. Ausg, f. evangel. u. f. konfessionell gemischte Schulen, gr. 8". (ä XlV, 420 H.) s. u. 2. 25; Eiubde. ä u.n.u. —. 30 Übungsstoff f. den Unterricht in der deutschen Rechtschreibung, methodisch geordnet. 8. Aufl. gr. 8". (X, 154 S.) n. 1. — Alfred Wolfs in Heidelberg. "Mitsch: Die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstherrschaften u. Dienst boten im Großherzogth. Baden. (Dienstbotengesetz vom 3. II. 1868 in den durch das Gesetz vom 20. VH>. 1898 bewirkten Fassg.) Mit Erläutergn. u. Sachregister. 4. Aufl. 12". (20 S.) n. —. 50 Verzeichnis künftig erscheinender Liicher, welche in dieser Wimmer znm erstenmale angekiindigt lind. Karl Baedeker in Leipzig. 2232 Lasclolrsr, Lpanisn uncl Portugal. 16 Deutsches Druck- u. Berlagsbaus, G. m. b. H. in Berlin. 2233 Deutsche Industrie. Vierteljährlich 2 ./6. Dnnckcr >k Humblot in Leipzig. 2233 von Kobell, König Ludwig ll. und Bismarck im Jahre 1870. Etwa 1 ^ 20 -Z. „Stpria" in Graz. Zapletal, I.: Kurze Anreden zur Vorbereitung auf die erste hl. Communion. 8". (XII, 120 S. m. Bildnis.) n. 1. — Th. Auendeling in Hameln u Leipzig. 2237 V. Nülwann, Ossoliiolrts äss 4. llannov. Inkiintorio-Nsbnngnts Xr. 164. 1. Vllsil 50 H. 2. Vbsil 50 ->). Trowitzsch L Sohn in Frankfurt a. O. Böttner, I.: Das Buschobst. Schnell lohn. Obstzucht nach verein fachtem Verfahren, gr. 8". (IV, 123 S. m. 59 Abbildgn.) n. 1. 80 Berlinische Bcrlagsanstalt in Berlin. IVitsol, L., Das Xüllsn äor Xillmo m. Xvis.lAS.vi. Uit 9 Inobtär.-, 11 Xgua.rsllär.-1'g.k. u. 466 I'ix. im ll'oxto. Xobst s. Xnli. nb. ckio mocksrno ösüsncllA. pulpalrranlrsr 2iibvs. Nit 4 Vak. ü. 42 IÜA. iw Vsxts. ^r. 8". (XIV, 443, VI u. 65 8.) 6sb. in llsivv. 28. —; in Ilalblilr. 30. — Carl Hehmanns Verlag in Berlin. 2236 Xnäsmann, ttsürdveli clss bürAsrl. ksobts. 6. Xvü. I. 0<l.. llkA. 1. 2 ^ 60 Richard Schröder, Verlagsbnchh., in Berlin. 2235 Neueste Armee-Eintheilung. 40 Hugo Steinitz Verlag in Berlin. 2233 Hugo, Victor, der letzte Tag eines Verurteilten. 2 Verlagsvnchhandlnng „Stpria" in Graz. 2237 VValcüwr, Oor Zooialäsmoürat am I'nxls ,1.19. lallrllunclorts. 60 »). Nichtamtlicher Teil. Die NnsteUungsverträge der Redakteure. Das bevorstehende Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz buchs für das Deutsche Reich macht für die Zeitungs- und Zeitschriftenverleger, die besoldetes Redaktionspersonal haben, eine gewisse Durchsicht und Umformung der mit diesen An gestellten abgeschlossenen Verträge notwendig. Der Anstellungsvertrag selbst ist für die Verleger ein Handelsgeschäft; hingegen sind weder die Redäkteure noch die Zeitungsberichterstatter Handlungsgehilfen, wie denn über haupt der Charakter eines Handlungsgehilfen nicht denjenigen Personen beigelegt werden kann, die an dem Zustandekommen einer Zeitung litterarisch Mitwirken. In dieser Beziehung besteht zwischen dem einflußreichen Chefredakteur der größten Tageszeitung, der über einen ganzen Stab von Unter-, Hilfs- und Nebenredakteuren gebietet, und dem Tagesreporter kein Unterschied; der demokratische Charakter des modernen Arbeits- und Dienstrechts kommt auch hierbei zum Ausdruck. Das Gesetz, das zwischen den einzelnen Dienstleistungen der Qualität nach nicht unterscheidet, dem es gleichgültig ist, ab die Dienstleistung im Steinetragen oder in der Inter pretation Spinozas, im Holzhauen oder in der Herstellung eines Meisterwerkes der malenden oder bildenden Kunst be steht, unterwirft den elfteren denselben Normen wie den letzteren. Da durch das Bürgerliche Gesetzbuch auch denjenigen Personen, welche Dienstleistungen höherer Art verrichten, im wesentlichen dieselben Rechte und Pflichten eingeräumt werden wie den Handlungsgehilfen, so spielt die früher bedeutsame Frage, ob die Redakteure dem Handelsrecht oder dem bürger lichen Recht zu unterstellen sind, praktisch kaum noch eine Rolle. Der Umstand, daß die Vereinbarung einer Kvnkurrenzklausel mit Handlungsgehilfen gewissen Beschränkungen unterworfen ist, während Konkurrenzverbote mit solchen Angestellten, die nur dem bürgerlichen Recht unterstehen, ohne diese Beschränkungen vereinbart werden können, ist in Ansehung dieser Frage nur von mehr theoretischer Bedeutung, weil in den Anstellungsvertrüge» mit Redakteuren die Konkurrenzklausel in der Hauptsache doch noch nicht vorkommt. Ob sie nicht mit der Zeit auch auf diesem Gebiete ihren Einzug halten wird, muh allerdings dahingestellt bleiben; schlechthin wird sich dies nicht verneinen lassen, da es einer nicht zu bestreitenden, das heutige Erwerbs leben durchdringenden Strömung entspricht, im Wege der Ausnutzung der Vertragsfreiheit und möglichst weitgehender Anwendung von Vertragsstrafen sich gegen die Konkurrenz zu sichern. Für die Anstellungsverträge kommt nun vor allem in Betracht, daß das neue hierauf bezügliche Recht zum größten Teile den Charakter zwingender Rechtssätze besitzt, also der Abänderung im Vertragswcge schlechthin entzogen ist. Im einzelnen kann es allerdings fraglich sein, ob eine der Vor schriften der tzß 611 und folgende des Bürgerlichen Gesetz buchs die Konstituierung eines absoluten Rechts zum Inhalte hat oder nicht, weil das Gesetzbuch nur in den wenigsten Fällen sich hierüber unzweideutig ausspricht. Bezüglich der sogenannten Schutzfürsorgepflichten, die in ß 618 dem Dienstberechtigten üuferlegt sind, ist dies aller dings zweifellos; dieser Paragraph kann auch für die Ver leger den Redakteuren gegenüber in Betracht kommen, z. B. dann, wenn die Redaktionsräume derait beschaffen sind, daß infolge der Arbeit in ihnen der Redakteur schließlich eine Be einträchtigung seiner Sehkraft erleidet. Auch die Verpflichtung zur Gewährung der Pflege im Falle der Erkrankung bis zur Dauer von sechs Wochen nach Z 617 des Gesetzbuchs ist für diese Verhältnisse von erheb licher Wichtigkeit, weil die gesetzliche Krankenversicherung sich auf die Angehörigen des Redaktionspersonals nicht erstreckt.
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