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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-03-22
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1899
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- Deutsch
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.4« 67, 22. März 1899. Nichtamtlicher Teil. 2228 Nicht unter dem Schutz des öffentlichen Rechts steht dagegen die Vorschrift des Z 622 des Bürgerlichen Gesetz buchs, die für die znr Leistung von Diensten höherer Art Angestellten die sechsmöchentliche Kündigungsfrist für den Schluß eines Kalendervierteljahres einführt; diese kann daher im Vertrage aufgehoben oder abgeändert werden. Es läßt sich auch nicht bestreiten, daß die Normierung einer ungleichmäßigen Kündigungsfrist für beide Teile ge stattet ist; denn es fehlt in dem Gesetzbuche eine Bestim mung des Inhalts, wie sie Z 67 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 für die Handlungsgehilfen enthält, und ohne eine solche kann die Befugnis der Parteien nicht be zweifelt werden, zu Gunsten des Dienstberechtigten eine längere, in Ansehung des Dienstverpflichteten aber eine kurze Kün digungsfrist zu vereinbaren. Was die Aufhebung des Dienstverhältnisses im Wege außerordentlicher Kündigung betrifft, so steht auch hierbei den Parteien ein weitgehendes Normierungsrecht zu, und auch bei Ausübung dieses Rechts läßt sich vom gesetzlichen Stand punkt kein Einwand dagegen erheben, daß dem Verleger die Entlassung des Redakteurs iu Fällen gestattet ist, in denen diesem der vorzeitige Austritt aus dem Dienstverhältnis nicht znsteht. Selbstverständlich kann dies aber nur innerhalb der Grenzen geschehen, die durch die Bestimmung der Moral als Schranke der Rechtsausübung bezeichnet werden : eine Nor mierung der außerordentlichen Kiindigungsbefugnis des Ver legers in einer mit den guten Sitten nicht zu vereinbarenden Weise ist ungültig. Eine solche Normierung wäre beispiels weise darin zu erblicken, wenn etwa der Verleger die Erfül lung bürgerlicher oder staatsbürgerlicher Pflichten seitens des Redakteurs als sofortigen Entlassungsgrund qualifizieren würde, z. B. die Teilnahme an der Landwehr-Kontroll- versammlung, die Ausübung der Wahlbefugnis u. dgl. m. Nicht abänderlich ist die Vorschrift des Z 630 über die Verpflichtung des Dienstgebers Zur Ausstellung eines Zeug nisses bei Beendigung des Dienstverhältnisses; es ist gleich gültig, ob die Beendigung die ordentliche oder die außer ordentliche ist; auch dann, wenn der Redakteur aus wichtigem Grunde vor dem Ablauf der Dauer des Anstelluugsvertrags entlassen wird, kann er das Zeugnis verlangen. Zur Richtigstellung einer vielverbreiteten falschen An sicht, deren Folgen in der Praxis der Gerichte oft genug zu konstatieren sind, muß hervorgehoben werden, daß dem Dienst geber kein Zurückbehaltungsrecht an dem Zeugnis zusteht; er kann die Aushändigung des Zeugnisses auch dann nicht ver sagen, wenn ihm dem Redakteur gegenüber Ersatzansprüche irgend welcher Art zustehen, sei es wegen Vertragsbruchs, sei es wegen einer sonstigen, zum Schadenersatz verpflichtenden Handlung. Endlich ist der Abänderung im Vertragswege auch ent zogen die Vorschrift des H 629, wonach der Dienstberechtigte nach der Kündigung eines danexnden Dienstverhältnisses dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren hat. Der absolute Charakter dieser Vorschrift ergiebt sich ans dem sozialpolitischen Zweck, um deswillen ihre Aufnahme in das Gesetzbuch erfolgte. Aus dem Vorstehenden dürfte sich ergeben, daß in ver hältnismäßig vielen Fäll?» eine Umarbeitung der bestehenden Anstellungsverträge geboten ist. Nach Artikel 171 des Ein- führnngsgesetzes znm Bürgerlichen Gesetzbuch findet ans die bestehenden Dienstverträge, die nicht zu dem ersten Termin nach 1900 gekündigt werden, zu dem die Kündigung unter Anwendung der bisherigen Gesetze erfolgen konnte, das neue Recht Anwendung, und zwar von dem Tage an, zu dem gekündigt xoerden konnte, aber nicht gekündigt worden ist. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. — Von der Anklage des Nachdrucks freigesprochen wurden am 17. November v. I. vom Landgerichte 1 in Berlin der Verlagsbuchhändler Hugo Steinitz und der Schriftsteller Robolski. In I. U. Kerns Verlag in Breslau ist ein Buch für Patience-Spieler erschienen. Robolski hat im Sleinitzschen Verlage ebenfalls ein solches herausgegeben und vier der schönsten Spiele aus dem Kernschen Buche entnommen. In dessen ist nicht nur im Vorwort, sondern bei jedem der vier Spiele angegeben, daß sie dem Kernschen Buche entnommen seien. Das Gericht hat angenommen, daß beide Angeklagte weder dolos noch fahrlässig gehandelt haben, und daß es sich nicht um ein wissenschaftliches Werk handle. — Die Revision des Staatsan waltes, welche sich gegen diese Annahmen richtete, wurde am 14. d. M. vom Reichsgericht als unbegründet verworfen. Zeugniszwang gegen Druckerpersonal. — Der in Nr. 53 und 64 d. Bl. berichtete und besprochene Fall des Zeugniszwangs gegen einen Setzer und zwei Lehrlinge einer polnischen Zeitung in Graudenz gewinnt ein anderes Gesicht durch die Erklärung des Justizministers Schönstedt im preußischen Abgeordnetenhause am 17. d. M. Der Herr Minister sagte hierzu folgendes: -Es ist eine Verfolgung von der Staatsanwaltschaft in Graudenz eingeleitet gegen das mehrfach genannte Blatt (Gazeta Grudzunskn) wegen eines Artikels, in dem eine Beleidigung des ersten Staatsan walts gefunden wurde. Es ist nach dem Manuskript gesucht worden; es war natürlich nicht zu finden. Da hat inan nun das Personal der Druckerei darüber vernommen, ob ihm der Verfasser bekannt sei. Eine Reihe von Setzern haben erklärt, sie erinnerten sich des Manuskripts nicht; ein Setzer und zwei Lehrlinge dagegen erinnerten sich sehr gut des Manuskripts und sagten, sie wüßten auch, von weni es herrühre, aber sie hielten sich für verpflichtet, das für sich zu behalten. Dabei sind diescZeugen geblieben, und infolgedessen ist das Zwangsverfahren vom Gericht beschlossen worden, und sie sind alle drei zur Haft ge bracht. Der Herr Abgeordnete von Czarlinski kam vor einigen Wochen zu nur und legte mir ein Telegramm vor, welches ihm von dem Redakteur zugegangen war mit dem Ersuchen, bei mir unmittel bar über die Sache Beschwerde zu erheben und mein Einschreiten herbeizuführen. Ich habe Herrn von Czarlinski erwidert, daß ich dazu gänzlich außer stände sei. Er hat das aucki eingesehen, und ich habe ihm gesagt, er möge dem Heren anheimgeben, die Beschwerde im- Instanzenwege an mich zu richten, wenn nach seiner Meinung nicht ordnungsmäßig verfahren sei. Diese Beschwerde ist bis heute nicht gekommen. Dagegen habe ich durch einen Zeitungs ausschnitt von den Vorgängen weitere Kenntnis erhalten und auf Grund dieses Zeitungsausschnittes einen Bericht erfordert durch eine Verfügung von: 4. oder 6. d. M.; der Bericht ist aber noch nicht eingegangen. Dagegen bin ich doch einigermaßen informiert über die Sache dadurch, daß nur ein Artikel des Blattes selbst zu Ge sicht gekommen ist, der sich über den Fall weiter ausläßt. In diesem Artikel wird mitgeteilt, was der Herr Abgeordnete von Czarlinski ja eben auch schon ermähnt hat, daß der Redakteur dem Setzer wie den beiden Lehrlingen, als sie zur Hast gebracht werden sollten, ausdrücklich erklärt hat, er lege gar keinen Wert darauf, daß sie ihr Zeugnis verweigerten; er ermächtige sie ausdrücklich, den Verfasser des Artikels zu benennen, und habe gar kein Interesse, dem irgendwie entgegenzutreten. Diese Ermächtigung hat zunächst keinen Erfolg gehabt. Nach einigen Tagen aber hat der Setzer sich hemogen gesunden, ein Zeugnis abzulegen, und zwar dahin, daß der verantwortliche Redakteur selbst der Verfasser des beanstandeten Artikels sei. Die beiden Lehr linge dagegen befleißigen sich nach wie vor ihrer Zeugnis verweigerung. Ob der Redakteur seinerseits zugegeben hat, daß er der Verfasser des Artikels sei, und die Sache dadurch klar gestellt ist, das ist mir nicht bekannt und ging aus den Aus führungen des Herrn Abgeordneten von Czarlinski nicht hervor. Das Gericht hat, wie ich annehmen muß, nach dem Vortrage des Herrn von Czarlinski, keinen Anlaß gehabt, das Zeugniszwangsver- fahrcn gegen die Lehrlinge einzustellen. Nun, es scheint mir doch, daß cs sich hier um einen Fall der allerfrivolsten Zeugnisverweigerung handelt, die überhaupt denkbar ist. Also diese beiden Lehrlinge sind ausdrücklich ermächtigt von dem. dessen Interesse sie glaubten wahren zu müssen, alles das auszusagcn, was sie wissen. Es ist ihnen bekannt, daß der Setzer, der ältere Mann, demgemäß auch sein Zeugnis abgelegt hat: trotzdem sagen sie, sie könnten es vor ihren. Gewissen nicht verantworten, ihr Wissen auch vor dein Richter kundzugeben. Meine Herren, das ist eine geradezu frivole Verhöhnung der Gerichtsbehörden. Wenn diese Lehrlinge glauben, daß das Redaktions- oder Geschäfts geheimnis für sie ein heiligeres sei als für den Setzer, sür die älteren, erfahreneren Leute dieser Druckerei, dann habe ich dafür kein Verständnis, und wenn diese Leute nun absolut Märtyrer sein wollen, als welche sie sich hinstellen, und als welche sie von dem 296*
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