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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.03.1881
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1881-03-28
- Erscheinungsdatum
- 28.03.1881
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- Deutsch
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1320 Nichtamtlicher Theü. vl? 71, 28. Mär,. zu schützen versuchen, das bald wieder aufgebcn, weil sie sich mehr Verdrießlichkeiten zeitraubendster Art zuziehcn, als der vermeintliche Nutzen Werth ist; sie erzeugen bei den Sortimentern eine Verstimmung, die dem Absatz ihres Berlages nicht förderlich ist. Würde das „Jndividualisiren" der Exemplare, wie es im erwähnten Artikel genannt ist, noch weiter durchgeführt, so wäre nur noch ein Schritt dazu, daß auch jahrein jahraus alle fest gelieferten Exemplare kenntlich gemacht würden, und zur Messe dürfte solche dann kein Sortimenter remittiren, hätte er daneben auch in reichlicher Anzahl ä cond. erhalten. Ganz treffend hat schon einmal Jemand vorgeschlagen: die Verleger sollen alle Exemplare von jedem ihrer Artikel numeriren, um alle Zweifel zu beseitigen. Auf den Facturen wird es dann also z. B. lauten: L cond.: 3 Struwwelpeter Nr. S, 7, S. fest 2 do. Nr. 6, 8. Ich habe dann nur Acht zu geben, daß bei kommender Nachfrage nicht etwa die Nummern 5, 7, S verkauft werden, muß mich auch hüten, diese etwa zur Ansicht zu versenden, tveil es mir sonst passiren kann, daß ich zur Messe nur noch Nr. 6 u. 8 in Händen habe, und diese darf ich nicht remittiren. Ich brauche wohl das Zukunftsbild nicht weiter auszumalen; es wird ge nügen, wenn ich meinen Glauben bekenne, daß jeder einsichts volle Verleger nach wie vor leicht herausfinden wird, wo ein Sortimenter die Bezüge in neuer Rechnung thatsächlich miß braucht, um den Saldo der alten kleiner zu machen; er wird sich dagegen ohne die „Jndividualisirung" der Exemplare zu schützen wissen, mit der er lediglich sich und seinen Geschäfts freunden im Sortiment viele kostbare Zeit wegnimmt, — sich selbst dis meiste. Ucbcr Dies und Das. Flüchtige Bemerkungen eines Sortimenters. II.*) Ich komme heute auf ein Thema zu sprechen, das nicht minder wie mein erster Artikel allseitige Aufmerksamkeit verdient. Meines Erachtens ist das Ueberschreiten der bei Erscheinen eines Werkes angegebenen Lieferungszahl soviel wie möglich zu ver meiden, oder aus ein Minimum zu beschränken. Bevor ich weitere Argumente ansühre, will ich nur einige Thatsachen sprechen lassen. Im April 1879 kündigte die I. G. Cotta'sche Buch handlung in Stuttgart das Erscheinen des Hellwald'schen Werkes „Im ewigen Eis" an. Im Prospcct hieß es mit fett gedruckter Schrift: „Die zahlreichen Illustrationen und Karten werden ebensowohl zur Erläuterung des Textes als zum Schmucke des elegant ausgestatteten Werkes dienen, welches in 2S bis höchstens 30 Lieferungen re. erscheint." Die Bezeichnung „höchstens" 30 Lieferungen läßt doch meines Erachtens kaum eine weitere Steigerung zu. Trotzdem erschienen bis zur Completirung des Werkes 40 Heste, von denen zwei allein dem Umsange nach vom Register angefüllt waren. Analog mit diesem Werke ist es mit „Muspratt, Chemie" der Fall. Die Berlagshandlung, C. A. Schwetschke L Sohn (M. Bruhn) in Braunschweig, kün digte das Werk wie folgt an: „Der Preis dieses Werkes, das mit Recht als ein mit deutschem Fleiß und deutscher Wissen schaftlichkeit bearbeitetes Nationalwerk bezeichnet wird, wird in vollständigem Zustande die ungefähre Höhe von 200 M. erreichen." Das Werk ist vor kurzem vollständig erschienen, kostet aber nicht ungefähr 200 M., sondern genau 260 M. 40 Pf., was einer Erhöhung von ungefähr 30 Procent gleichkommt. Ohne speciell weiter daraus cinzugehen, führe ich nur noch an, daß G. Hempel in Berlin von seinen Justizgesetzen statt I. S. Nr. 50. 25 Lieserungen, deren 37, Spemann in Stuttgart von Scherr's Germania, Pr.-A. statt 28 Lieferungen 34 erscheinen ließen re. Ich verkenne ganz entschieden nicht, daß es für den Verleger manchmal kaum möglich, genau zum voraus Preis und bestimmte Anzahl der erscheinenden Hefte eines Werkes anzugeben. Das Publicum würde auch gegen kleine Ueberschreitungen in den wenigsten Fällen etwas cinznwenden haben, wenn solche nicht zu ost Vorkommen würden. Es würde auch meines Erachtens für den Verleger kein zu großes Opfer sein, daß er zur Be ruhigung der Abonnenten die Uebcrschreitung dadurch etwas milderte, indem er die Schlußhefte in etwas stärkerem Umsange wie die ersten erscheinen ließe. In der Regel oder fast immer ist jedoch das Gegentheil der Fall. Es erinnert mich das leb haft an ein Schau- oder Lustspiel, dessen drei ersten Acte die Zuhörer im höchsten Grade befriedigen. Dem vierten Act ist es dann beschicken, durch matte Ausdehnung des Stückes den erwärmten Gemüthern eine kalte Dvuche zutheil werden zu lassen. Seien wir uns selbst gerecht, und dann wird Jeder gestehen, daß das täglich größer werdende Mißtrauen des bücherkausenden Publicums gegen Abonnements auf Lieferungswerke durch ver meidbare Uebelstände genährt wird. In unserem Geschäft bei spielsweise bezogen wir 22 Exemplare von „Im ewigen Eis". Von den betreffenden Abonnenten haben mir persönlich fünf er klärt, daß sie nie und nimmer mehr auf ein Lieferungswerk abonniren werden. Andern konnte es nur durch die weitgehendsten Entschuldigungen klar gelegt werden, daß einmal mitunter auch ein keinmal sei. Berlin, im März 1881. Alfr. Brennwald. MiScellcn. Ein Notabene für Verleger. — Bei einem jüngst herausgegebenen Werkchen, welches reichsgesetzgeberisches Material in amtlichem Texte enthielt, setzte ich auf das Titelblatt den deutschen Reichsadler. Hierauf ging mir vom Staatssecretär des Innern von Boetticher ein Schreiben zu, welches in dem Bemerken gipfelte, „daß die Abbildung des kaiserlichen Wappens auf Druckwerken, welche keinen amtlichen Charakter tragen, nach ß. 360. Nr. 7 des Strafgesetzbuches strafbar ist". Ich erwiderte darauf, daß ich bereits seit zehn Jahren den Reichsadler bei rechtswissenschaftlichen Werken amtlichen Inhalts unbeanstandet benutzt hätte, nachdem ich zuvor aus meine Anfrage bei einem Staatsanwalt und dem betreffenden Decernenten des königl. Polizeipräsidiums vergewissert worden war, daß dagegen nichts eingcwendet werden könne. Daraus wurde mir dann in einem zweiten amtlichen Schreiben mitgetheilt, „daß die unbefugte Abbildung des kaiserlichen Wappens allgemein erst durch das Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs rc. vom 26. Februar 1876. (Reichs-Gesetzblatt, Seite 25) unter Strafe gestellt worden ist. Hierdurch erledigt sich Ihre Bezugnahme darauf, daß das kaiserliche Wappen früher un beanstandet auf nichtamtlichen Druckwerken abgebildet worden ist". — Bei der im Buchhandel vielfach üblichen Praxis, den Reichs adler in ähnlichen Fällen zu verwenden, wollte ich nicht unterlassen, die Aufmerksamkeit der College» aus diesen Vorfall zu lenken und an meinem Theile dazu beitragen, sic unter Berücksichtigung dieser Darstellung vor etwaigen Conflicten mit den Reichsbehörden zu schützen. O. L. Zur Ergänzung der in Nr. 24 d. Bl. gebrachten Mittheilung über die von Lehmann und Leutemann herausgegebenen Zoo logischen, zootomischen und geographischen Wandtafeln (Leipzig, Heitmann) aus der Melbourne! Welt-Ausstellung ist noch zu berichten, daß dieselben mit dem ersten Preise ausge zeichnet worden sind.
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