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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.03.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-03-28
- Erscheinungsdatum
- 28.03.1899
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- Deutsch
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2374 Nichtamtlicher Teil. 72, 28. März 1899. die Ausbeutung des Geistesgutes auch von der Volksgemein schaft in Anspruch genommen werden.« Angesichts dieser Sorge um das Volkswohl, die Herr Hildebrandt plötzlich kundgiebt, muß man sich erinnern, daß seine Veröffentlichung »Wider den Kommunismus« betitelt ist. Er ist also dagegen, daß der Einzelne mit den Früchten seiner Arbeit die All gemeinheit bereichert, er will, daß die geistige Arbeit niemals das Gemeingut des Volkes, sondern stets das Privateigentum der Erben des Autors bleibe, die es, wenn es ihnen einfiele, einfach unbenutzt liegen lassen könnten! Und nun fühlt Herr Hildebrandt selbst kommunistische Anwand lungen? Das Rätselhafte wird begreiflich, wenn man weiter liest. »Wie das geschehen kann, hat Italien gezeigt. Führe man nach einer Schutzdauer von 40 Jahren eine weitere Schutz dauer von 40 Jahren ein, in der jeder drucken, aufführen und nachbilden mag, sofern er die gehörige Abgabe leistet.« Und für alle übrige Zeit sollen die Abgaben an die Alters und Versorgungskassen der Schriftsteller, Komponisten und bildenden Künstler — die Erfinder hat Herr Hildebrandt leider vergessen! — abgeführt werden! Das also ist des Pudels Kern; das versteht man unter der Phrase, »daß die Allgemeinheit den Nutzen der geistigen Produktion habe!« Wie Herr Hildebrandt seinen Vorschlag als eine Besserung der jetzigen Verhältnisse in dem Sinne empfehlen kann, daß dadurch die Gesamtheit größeren Nutzen aus den geistigen Erzeugnissen ziehe, ist sein Geheimnis. Heute beträgt die Frist nur 30 Jahre uach des Autors Tode, bis »die Gesamt heit« in den Besitz seiner Werke gelangt und thatsächlich ge langt; nach Hildebrandt muß sie darauf mindestens 40, in Wirklichkeit 80 Jahre nach dem Tode des Verfassers warten! Wenn wir endlich zum Schluß die Frage aufwerfen, wer denn eigentlich ein so großes Interesse an einem ewigen oder wenigstens einem lange Zeit währenden Urheberrecht bekundet, so finden wir, daß es stets diejenigen Schriftsteller sind, von welchen man nicht viel spricht, solche, die gar nicht in die Lage kommen, aus einer weiteren Ausdehnung der Gesetzgebung Nutzen zu ziehen. Es ist merkwürdig, daß gerade sie ihre Stimmen am lautesten erheben. Der Eifer dieser Schriftsteller ist um so unbegreiflicher, als man sonst gewohnt ist, daß nur die Interessenten für ihren Nutzen eintreten, nicht aber, daß andere für sie in so selbstloser Weise die Kastanien aus dem Feuer holen. Oder sollten die kleinen Geister in der Schriftstellerwelt doch auch Interessenten sein, indem sie für das Wohlergehen der großen sorgen? 6lü Io so,! G. Hölscher. Giltige Lsufbedingung oder nicht? Der Reisende einer Kunstanstalt besucht den Sortimenter 8. und preist ihm sogenannte Riesenpostkarten seiner Stadt zum Kaufe an. Der Sortimenter ist wenig zum Kauf geneigt; doch weiß der Reisende ihm gut zuzureden, insbesondere macht er auf den guten Verdienst aufmerksam: Einkaufspreis 9'/^ Verkaufs preis 20 -ß pro Stück. Der Sortimenter giebt seiner Befürchtung Ausdruck, daß der Verkaufspreis durch die Konkurrenz bald herab gedrückt werden würde, läßt sich jedoch durch die bündige Er klärung des Reisenden, daß er nur an erste Firmen des Platzes verkaufe und jeder derselben Einhaltung des Verkaufspreises von 20 -Z pro Stück zur Pflicht gemacht habe, zum Ankauf eines größeren Postens bestimmen. Die Erklärung des Reisenden erweist sich als lügenhaft. Er hat nicht nur an ein großes Warenhaus der Stadt verkauft, das sich Verkaufspreise nie würde haben vorschreiben lassen, sondern schloß auch einen Posten mit einer — übrigens sehr achtbaren — Firma ab, welche dem Reisenden gegenüber ausdrücklich erklärt hatte, die Karte als Weihnachts-Zugabeartikel verwenden zu wollen. Die Karte erscheint und wird von dem Warenhaus statt mit 20 ^ sofort mit 12 ^ verkauft. Unter Berufung auf die ihm von dem Reisenden vor Zeugen abgegebene Erklärung stellt der Sorti menter 8. der Kunstanstalt tl.. die Karten zur Verfügung und ver weigert, als die Aufforderung dazu an ihn gelangt, die Bezahlung. Die Kunstanstalt klagt und erlangt in erster Instanz ein ob siegendes Urteil, das wie folgt lautet: »In Sachen wird für Recht erkannt. Der Beklagte wird verurteilt, an Klägerin 49 ^ 20 nebst 0° o Zinsen seit 12. August 1898 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Thatbe stand: Der Beklagte hat auf seine Bestellung von der Klägerin am 9. August 1898 die in der Klagerechnung bezeichneten Ansichts karten zum Preise von 49 ^ 20 -Z einschließlich Porto und Ver packung gegen sofortige Bezahlung geliefert erhalten, aber keine Zahlung geleistet. Klägerin hat deshalb mit dem dem Tenor entsprechenden Anträge Klage erhoben. Der Beklagte hat Abweisung beantragt. Er hat die Karten der Klägerin zur Verfügung gestellt, weil er bei dem Reisenden der Klägerin, der ihm erklärt habe, daß der Verkaufspreis 20 pro Stück sei, die Karten unter der ausdrücklichen Bedingung bestellt habe, daß der Reisende sowie auch sein Haus dafür Sorge tragen sollten, daß der Verkaufspreis von 20 nicht unterboten würde, und weil der Reisende der Klägerin gleichwohl den hiesigen Firmen: X., X. und 2., welche die Karten mit 18, 15 und 12 verkauften, dieselben Karten verkauft habe, ohne auch nur irgend welche Bemerkung bezüglich der Sicherstellung des Verkaufspreises zu machen. Beklagter benennt hierfür die be treffenden Geschäftsinhaber als Zeugen. Klägerin hat erwidert, es liege nicht in ihrer Macht, ihre anderen hiesigen Abnehmer, welche zwar Zusagen gemacht hätten, daß sie den Verkaufspreis nicht unterbieten »würden, zu einem bestimmten Verkaufspreise zu zwingen. Entscheidungsgründe. Wollte man auch die Zusicherung, welche der Beklagte bei der Bestellung von dem Reisenden der Klägerin angeblich ver langt und erhalten hat, als eine Bedingung ansehen, so würde sie eine gesetzlich unzulässige sein. Denn selbst wenn die Klägerin bei Lieferung der Karten ihren hiesigen Abnehmern gesagt hätte, daß sie die Karten in nicht unter 20 pro Stück verkaufen dürften, so würde es gleichwohl nicht in der Macht der Klägerin liegen, ihre hiesigen Abnehmer zu ver hindern, die Karten trotzdem unter dem festgesetzten Mindest preise, ja selbst unter dem Einkaufspreise zu verkaufen. Die behauptete Zusicherung ist aber auch gar keine Be dingung, weder eine aufschiebende noch eine auflösende, sondern sie ist eine Nebenverpflichtung, deren Nichterfüllung den Gegen- kontrahentcn nicht zum Rücktritt vom Vertrage, sondern nür zum Anspruch auf Entschädigung berechtigt, sofern er nach zuweisen vermag, daß und in welcher Höhe ihm durch die Nicht erfüllung ein Schaden entstände!: ist. Da die Klägerin den Kaufvertrag durch Lieferung erfüllt hat, so ist der Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises, dessen Betrag nicht bestritten ist, verpflichtet. Cs war deshalb in der Hauptsache wie geschehen zu erkennen. Die Entscheidung wegen der Kosten und der vor läufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf 8 87 und 649 N. 4. 5. P.-O.- Ob der Beklagte Aussicht aus Erfolg hat, wenn er Berufung gegen das Urteil einlegt? — Jedenfalls ist das Urteil Lehrreich und wird manchem Kollegen einen Richtweg im Verhalten gegen zudringliche Reisende weisen. Kleine Mitteilungen. Die Kunst im Reichstage (vgl. Nr. 55, 68, 69, 70 d. Bl.) — Die Frankfurter Zeitung läßt sich über den Eindruck der Künstler proteste Folgendes aus Berlin schreiben: -Die Künstler, die wegen der Lieberschen Rede die »hehre Kunst- durch entrüstete Proteste verteidigen zu müssen glaubten, haben einen ganz unnötigen Kampf ausgenommen. Der Reichstag ist gegen Entrüstungen von oben und von unten sehr abgehärtet; er hat sie schon HU oft über sich ergehen lassen müssen. Er läßt sich die Freiheit der Rede und der Kritik nicht beschränken, und wenn diese Freiheit einmal mißbraucht wird und die Kritik unberechtigt ist, so er folgt die Korrektur durch den Segen der Oeffentlichkeit ans recht verschiedenen Wegen und schließlich auch immer im Reichstage selbst, denn einig ist man ja dort fast nie. Sie ist auch in diesem durch die Liebersche Rede hervorgerufcnen Falle versucht worden und teilweise erfolgt. Herr Wallot, den Herr Lieber kritisiert hatte, hat in einer der letzten Sitzungen im Reichstage auch sehr Angenehmes und Ehrenvolles zu hören bekommen, sogar aus der Partei des Herrn Lieber heraus durch den Freiherrn von Heereman, und es ist auch ausgesprochen worden, daß in der Form Herr Stuck zu hart behandelt worden sei. Nur Eines ist nicht erfolgt: Es hat sich kein Mensch, weder im Reichstage, noch am Bundesratstische gefunden, der das Stucksche Wand-
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