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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-04-04
- Erscheinungsdatum
- 04.04.1899
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- Deutsch
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2506 Nichtamtlicher Teil. 76, 4. April 1899. Nichtamtlicher Teil Schuh österreichischer Zeitungstitel in Deutschland. Die Frage, ob »ach Lage der geltenden Gesetzgebung die Titel der in Oesterreich-Ungarn erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften in Deutschland Schutz gegeu Nachahmung genießen, scheint die Rechtspraxis bisher noch nicht beschäftigt zu haben; die praktische Bedeutung derselben ist auch keine übermäßig große, da, soweit es sich um die Nachahmung von Titeln der in Oesterreich-Ungarn erscheinenden periodischen Druckschriften politischen Inhaltes handelt, ein Interesse an der Nachahmung kaum besteht. Es kommen also lediglich die belletristischen Zeitschriften in Betracht, und mit Rücksicht hierauf ist es allerdings von Wichtigkeit, zu der Frage Stellung zu nehmen. Soweit Zeitungstitel als Warenzeichen eingetragen werden können, steht der dadurch bewirkte Schutz auch den in den beiden Hälften der österreichisch-ungarischen Monarchie erscheinenden Zeitungen ohne weiteres zu und zwar auf Grund des Uebereinkommens vom 6. Dezember 1891 zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn, das in Artikel 1 den Angehörigen des letzteren Staates in Ansehung des Markenschutzes ganz die gleichen Rechte zugesichert hat wie den Angehörigen des Reichs. Es könnte sogar die Ein tragung eines Zeitungskopfes als Warenzeichen in Deutsch land auch dann nicht versagt werden, wenn er nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Waren bezeichnungen der Eintragung mit Rücksicht auf die Zu sammensetzung nicht fähig ist, vorausgesetzt, daß er in Oesterreich oder in Ungarn als Handels- und Fabrikmarke eingetragen ist. Artikel 6 des gedachten Uebereinkommens läßt hierüber keinen Zweifel. Anders verhält es sich mit dem Schutz der Zeitungs titel, der sich nicht sowohl auf die Vorschriften über die Be fugnis zur ausschließlichen Führung der Warenbezeichnungen, als vielmehr auf diejenigen über den unlauteren Wettbewerb stützen kann. Wenn beispielsweise in Deutschland ein Kon kurrenzunternehmen gegen die »Wiener Karrikaturen« ge schaffen würde unter demselben Titel oder unter der etwas geänderten Bezeichnung »Deutsche Wiener Karrikaturen«, könnte sich dann der Eigentümer jener auf Z 8 des Reichs gesetzes vom 27. Mai 1896 in Verbindung mit dem er wähnten Uebereinkommen vom 6. Dezember 1891 berufen, um ein Verbot der Führung dieses Titels zu erreichen? Die Entscheidung der Frage ist nicht unbestritten; die ganz überwiegende Ansicht in Deutschland geht aber dahin, daß dies nicht der Fall ist und zwar insolange nicht, als von der in tz 16 des Gesetzes vorgesehenen Befugnis des Reichs kanzlers zum Erlaß einer Bekanntmachung zu gunsten der in Oesterreich-Ungarn ihre Hauptniederlassung besitzenden Personen noch kein Gebrauch gemacht ist. In Oesterreich und Ungarn scheint man geneigt zu sein, einer zum Teile abweichenden Auffassung den Vorzug zu geben. Die Voraussetzung, von der das Wettbewerbsgesetz die Anrufung seiner Bestimmungen zu gunsten aller Per sonen abhängig macht, deren Hauptniederlassung sich nicht innerhalb des Reichsgebietes befindet, ist die Bekannt machung des Reichskanzlers, daß Reichsangehörigen in dem betreffenden Staate ein entsprechender Schutz gegen unlautern Wettbewerb zusteht. Diese Voraussetzung ist eine formelle und strikte in dem Sinne, daß ohne sie der Richter nicht befugt ist, das Gesetz zu gunsten einer Person anzuwenden, dereri Hauptniederlassung außerhalb der Reichsgrenzen liegt. Ein selbständiges Prüfungsrecht der Gegenseitigkeitsfrage nach dem Rechte des einen und des anderen Landes ist dem Richter absichtlich nicht eingeräumt worden. Demgemäß könnte es sich bei Oesterreich-Ungarn nur um die Frage handeln, ob das erwähnte Uebereinkommen nicht die Bekannt machung ersetzen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall; das Uebereinkommen behandelt nicht den Schutz gegen unlautern Wettbewerb, wenigstens nicht im Sinne des Gesetzes von 1896, wenn auch manche Spezialkategorieen des unlauteren Wett bewerbs im weitern und weitesten Sinn dadurch berührt werden. Hiernach kann zur Zeit die Nachahmung der Titel öster reichischer Zeitungen auf Grund dieses Gesetzes nicht ver hindert werden, und es steht daher der Begriinduvg eines Witz blattes mit dem Titel »Karikaturen« ein auf dieses Gesetz gestütztes Hindernis nicht im Wege. Es könnte daher, so lange die Bekanntmachung des Reichskanzlers nicht ergangen ist, falls die Eintragung als Warenzeichen nicht ausführbar erscheint, nur versucht werden, unter dem Gesichtspunkte der Verletzung des Urheberrechts dagegen einzuschreiten. Titel sind aber bekanntlich nur dann Gegenstände des Urheberrechts, wenn ihnen eine selbständige litterarische Be deutung innewohnt. Ob dies in dem unterstellten Falle angenommen werden könnte, muß dahingestellt bleiben. Bei den engen litterarischen und buchhändlerischen Be ziehungen zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn mag dies Ergebnis wohl nicht befriedigen; es wäre deshalb daraus hinzuarbeiten, daß die Gesetzgebung in Oesterreich-Ungarn so gestaltet würde, daß die Bekanntmachung des Reichskanzlers erfolgen könnte. Vk8 A68llmt6 unä Ilntei'i'ielits- 1V686I1 in äen Iräiiäeiu ä6llt8o1illi' /un^e. Uiblic>Arg,pbi8eÜ68 Verreioimis äer Vüobsr, Lmtsätre uocl bebörälioüso VeroräuunAso . . . Im /Vvltr^ge äer 6s- 8ell8llbg.kt kür äeut8obs Urrielwr>A8- uvä 8oüulgk8obiobts berg.u8ASA8b6v von Xviirtmoll. I, 1896. (15 kielte, Ver/eicümis äer bsuutrtsn perioä>8obsn Lobrikton unä lleA^terkekt.) Uerlin 1896—98. Uruolc unä Uommi88ion8vsrlg,A von ,1. klnrnwitr UaoüIolAgr. Von Professor Karl Kehrbachs Bibliographie des deut schen Erziehungs -und Unterrichtswesens liegt der erste Jahr gang, der die litterarischen Erscheinungen des Jahres 1890 umfaßt, seit kurzem vollendet vor. Auf dieses bibliographische Unternehmen, das der rühmlichst bekannten Gesellschaft für deutsche Erziehungs- und Schulgeschichte zu verdanken ist, wurde an dieser Stelle schon mehrmals aufmerksam gemacht (vgl. Nachrichten a. d. Buchhandel 1896, Nr. 32 u. 110, Börsen blatt 1896, Nr. 203 u. 268, 1898 Nr. 115); wir glauben aber doch, bei der Wichtigkeit, die gerade diese Bibliographie fiir einen großen Teil der deutschen Verleger und Sortiments buchhändler hat, jetzt, wo ein Jahrgang abgeschlossen ist, noch einmal ein zusammenfassendes Bild davon geben zu müssen. Nach dem ursprünglichen Plane des Herausgebers sollten das bibliographische Verzeichnis und die Inhaltsangabe der in einem Jahre in den Ländern deutscher Zunge erschienenen Bücher, Broschüren, Zeitschriftenaufsätze und behördlichen Ver ordnungen, die sich auf die Erziehungs- und Unterrichts wissenschaft beziehen, in zwölf Monatsheften herausgegeben werden, und zwar sollten die einzelnen Hefte so rasch auf einander folgen, daß die ganze Litteratur eines Monats schon in dem am Ende des nächsten Monats erscheinenden Hefte zusammengestellt sein sollte. Dieses Programm konnte aber nicht entfernt eingehalteu
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